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>882. Mittwoch den 5. Februar sKsf«««ö. reisen. i betreibe, und mit : ich da» nem Flä- »erkaufen. qen I3»n iormitlagS essen und ohne bery. Annaherg ltzubringen. und Ball. Sparcaffe zu Mrchberq: IedenDonnerStaq, von früh 9 bis Mittag iLUdr. Die Svarcaffe zu Neustädtel ist täglich Vorm. 9—12 und Nachm. 2—6 Uhr geöffnH Verordnung an die Amtshauptinannschaften und Herrn Canzlei-Director Nemnann zu Glauchau, an die Obrigkeiten und Friedensrichter des Regierungsbezirks, das Armenwese« betr. * Indem die Kömaliche Kre'S-Direction den Vorständen der AmtShaüptmannschaften, den Obrigkeiten und Frie densrichtern d'S kiesigen Regierungsbezirks je I Eremplar des soeben erschienenen Nachtrag« zu der ihnen mittels Lett ordnung vom 14. Jul, vorigen Jahres (Nr. 1V des Verordnungsblatt« von 1881) zugefertigten Schrift bes Regie« rungSrath« von Schönberg ,«gehen läßt, nimmt sie Gelegenbett, denselben Folgendes zur Rachuchtung zu eröffnen. — Wenn die Ausübung der in daS Bereich der Armenversorgung fallenden Geschäfte am sichersten und kräftigsten auf der Grundsagt der Selbstverwaltung und Freiwilligkeit gedeihen wird, so ist dagegen die Einsetzung und innere Einrichtung der dazu und zur Vertretung der HeimatkSbezirke erforderlichen Organe an die dieß- fallfigen gesetzlichen Bestimmungen gebunden und von dem Guidünken der Betheiligien in der Hauptsache unabhängig. — In dem jetzigen Mangel einer mehr als wesenilich nur schematischen Ausführung dieser Bestimmungen tsi allgemein und mit vollem Rechte eine der hauptsächlichsten Ursachen deS jetzigen unbefriedigten Zustande- im Armenwesen und da» wichligste Hinderniß einer auf die Ausgangspunkte der Uebelstände und nicht kloS auf einzelne Symptome gerichtete« BtzcheffMng-und Lbhilft erkannt woiden. Namentlich gebricht eS auch in dessen Folge noch an den unumgängliche« VaHtiMzüngen und Unterlagen für die gerade im Armenwesen so wichtige und folgenreiche AffociationSbildUng. -- GI^chzpW ist auf Seilen der städtischen sowohl als ländlichen Obrigkeiten und HeimathSbezirke im Allgemeinen, «ft aueApAnSwerlken Ausnahmen,- eine befriedigende Thängleii nach der hier angrdemeten Richtung hin bisher selbst «äth der'bab^r ,durch Hinausgabe der eingangs bezeichneten Schrift gewährten wesentlichen Erleichterung größtenthtil« zu vett missest gewesen, und harren die aus die Organisation deö OriS-ArmenwesenS bezüglichen Vorschriften deS HeimathSge» setze« und der Arwenordnung last überall noch immer einer auf richtiger und eingehender Erkenntniß ihre» Geifttch be ruhenden Ausführung. — Unter diesen Umständen sieht sich die König!. KreiS-Direction nunmehr veranlaßt, ihreStheil» aus die endliche ^unb vollständige Ausfüllung dieser Lücke mit Entschiedenheit hinzuwirken und verordnet daher, wie folgt: I. Das Oris-Armenwesen ist in sämmtlichen HeimalhSbezirken des Regierungsbezirks ohne allen Verzug nach Maßgabe einerseits der einschlagendenHallgeMeinen gesetzlichen Vorschriften und der über deren Auslegung bestehende« Grundsätze, andererseits der besonderen örtlichen Verhältnisse durch; Ausstellung von OrlS-Armenordnungen zu regeln, welche bei der Königlichen KreiS-Direction zur Bestätigung einzUreichen find. — 2. Insoweit bereits bestehende Local oder Partial Statute der politischen Gemeinden auch auf da» Armenwesen und die Angelegenheiten der Heimachsbezirke bezügliche Bestimmungen enthalten, find dies« oufzuheben und durch entsprechende Vorschriften in den zu errichtenden OrtS- Armenordnungen zu ersetzen. Auch die zur Zeit bestehenden Local-Armenordnungen find einer sorgfältigen Revision auf Grund der gegenwärtigen Grundsätze zu untcrwersen, beziehenblich dem entsprechend abzuändern. — 3. Zum Anhalte« hierbei allenthalben ist die mehrgedachte Schrift deS RegierungSratheS von Schönberg zu nehmen, Der darin enthqltptw Entwurf einer OrtS Arwenordnung wird mit den erforderlichen Abänderungen der zweiten und fünften Abihcilung, auch zur Unterlage für die Oris.Armen Ordnungen städtischer Heimachsbezirke in der Regel als ganz geeignet zu erachte« sein. — Selbstverständlich und wie auch bereits in der Verordnung vom 14. Juli vorigen JahreS hervorgehoben wor den, haben Modifikationen da einzutreten, wo sie durch besondere örtliche Verhältnisse nochwendig und bedingt werden. Es ist aber wünschenSwerth, daß solche Modifikationen nur aus wichtigen Gründen und nicht rein willkürlich, oder doch ohne genügende Erwägung der, der betreffenden Bestimmung unterliegenden Motiven bewerkstelligt werden, weil außerdem leicht eineStkeilS der organische Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen ohne Hoth gestört, anberntheil» die zur weitern Ausbildung de« ArmenwesenS in größeren BezirkSvereinen erforderliche Uebereinstimmung in der Orga« nisation der einzelnen HeimathSbezirke beeinträchtigt werden kann. — Tie Gründe beschlossener Abänderungen sind stets aktenkundig zu machen. — 4. Die Anregung zur Errichtung von OrtS^Armenordnungen hat, da nöthig, von de« Obrigkeiten, beziehenblich in den Städten, den AmtShauptmannschasten auözugehen, und werben fit dabei, sowie hei. dicSfullfigen Verhandlungen, die Beseitigung etwaiger irriger Auffassungen über die einschlagrnven gesetzlichen oder all gemeinen Bestimmungen und sonst durch eingehende Belehrung sich besonders ana^egen sein > lassen.Hierdurch ist aber a«f dem Lande nicht nur in keiner Leise ausgeschlossen , haß die Friedensrichter, GUtSherren, Geistlichen, Ge« mrindevorstände oder sonstige geeignete Mitglieder der HeimathSbezirke die Errichtung der OrtS-Armenordnungen selbst ständig in die Hand nehmen und bi« so zu Stande gebrachten Entwürfe bei den Obrigkeiten zur weiteren Entschließung einreichen, sondern «S würde vielmehr ein solches Verfahren als ein besonder« willkommener Beweis eines thalkrästigen Znterresse an dem stiedenSrichterlichen Wirkungskreise, beziehenblich an der Ordnung der eigenen Angelegmhiiten jst be trachten sein. — Bei den dießfallsigen Verhandlungen sind allenthalben die sämcktlichkn Personen, welche künftig zur- Vertretung de« Heimathöbezirk« berufest sein werden, und zwar, daferst erstere unter obrigkeitlicher Leitung erfolgen, mit derZ (331) »arzt auS ?Sden, ch (Brau- iU sprechen (332) Ker! äe Urie