Volltext Seite (XML)
Nirze 7V. Jahrgangs Dienstag, den 23. Mai 1882 Nr. 6V 86. 'e ist den Fr. I» Großenhain, am 22. Mai 1882. I». Bornemann. 1) 2) Oder: er. Oder: 3) 4) Oder: Wasserglas. 100 Oder: Raummeter Wege (Abtheilung 57), in den Hirschlecken (Abtheilung 74 und 75), und partienweise Fr. Die diesjährige «Leb». Uwaars Roch Michael lsulluut In »uclr r und rohre igsten Scheite, Rollen, Aeste, m »ne. :eht zu >ain. uppen ohlen, nicht »len. -utzung iesorgt 2b. rrlt. egend vr-, Zreis- inuer- iei nn. auf ein Der Stadtrath. Herrmann. kittel- 5 Pf., titäten rksts »ü- r»r- 8tSM 8IvK- Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. Inserate werden bis Tags vorher früh 9 Uhr angenommen. Abonnement vierteljährlich 1 Mark. 2) Bauschutt und dergleichen Material darf zum Behufe der Absuhre nur in solchen Quantitäten der Straße abgelagert werden, daß dadurch der Lerkehr nicht beeinträchtigt wird. Namentlich ist Liegenlasscn dcuclbcn über Nacht ohne vorher cingebolte polizeiliche Erlaubniß streng untersagt. 3) Jauche, Urin und dergleichen Stoye, wie z. B. die Abgänge von Fleischereien re., dürfen nicht nach Straßen, Srraßengerinncn, Schleußen und Gräben abgeleitet werden, oder abftießen. 4) Der Transport von Blut aus den Schlächtereien darf nur in festverschlossenen Behältnissen erfolgen Solches wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß der pünkt lichen Befolgung der in dieser und der vorangezogenen Bekanntmachung empfohlenen Maßregeln im allgemeinen Interesse entgegengesehen wird. Säumige setzen sich der Bestrafung mit Geld bis zu 50 Mark, welche hiermit aus drücklich angedroht wird', aus. Großenhain, am 17. Mai 1882. Nachdem an Stelle des verstorbenen Agenten Herrn Ernst Traugott Keil hier für den abwesenden Glasergesellen Karl Otto Lißke von hier der Gastwirth Herr August Herrmann Richter in Großenhain als Vormund heute verpflichtet worden ist, wird dies hierdurch bekannt gemacht. Großenhain, am 17. Mai 1882. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhain. Verantwort!. Redacteur: Herrmann Starke 8en. Gebühren für Inserate von auswärts werden, wenn von den Einsendern nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. 5) Das in den Gasanstalten gewonnene Ammoniakwasser wird mit 20 Theilen Wasser verdünnt und damit der Baum bestrichen bez. bespritzt, auch die Wurzeln damit begossen. Bekanntmachung, die Benutzung der Mibetten im Sladtkrankenhansc zu Großenhain betreffend. Ungeachtet der von der Königlichen Amtshauptmannschaft in dem Großenhainer Unterhaltungs- und Anzeigeblatt von 1877 in Nr. 106 und 107, und von 1880 in Nr. 148 veröffentlichten Aufforderung werden die dort erwähnten sechs Freibetten im hiesigen Stadtkrankenhause von den Gemeinden in den Amtsgerichtsbezirken Großenhain und Riesa, denen in Gemeinschaft mit den Amtsgerichtsbezirken Meißen, Lommatzsch und Nossen die Benutzung derselben für die von ihnen zu unterstützenden heilbaren Kranken um den geringen Verpflegungsbeitrag von täglich 50 Pf. freisteht, immer noch nicht voll ständig in Gebrauch genommen. Die Gemeinden werden in ihrem eigenen Interesse auf diese thatsächlichen Verhältnisse, welche unter Umständen zu einer veränderten Entschließung der Staatsregierung über die fernere Benutzung dieser hauptsächlich aus der Staatscasse unterhaltenen Freibetten führen könnten, mit dem gleichzeitigen Bemerken aufmerksam gemacht, daß es zur Erreichung einer Aufnahmebewilligung genügen wird, wenn die Formulare zu Anträgen auf Aufnahme der gedachten Kranken in eine solche Freistelle, welche an Canzleistelle allhier entnommen werden können, nach ordnungsmäßiger Ausfüllung und Vollziehung nebst einem ärztlichen Zeugniß über die Beschaffenheit der Krankheit und deren Heilbarkeit einfach an den Stadt- rath zu Großenhain abgegeben werden. Großenhain, am 17. Mai 1882. Grasnutzung auf den zum Königlichen Gohrischer Forstreviere gehörigen „Hoifche-Wiesen" soll nach den durch Nummer-Pfähle bezeichneten einzelnen Plätzen Freitag, den 26. Mai 1882, von Vormittags 9 Uhr an, indem Hüttenwerksgasthofe zu Gröditz gegen sofortige baareBezahlung versteigert werden. Die Grasplätze können 8 Tage vor der Auction auf Anmelden beim Waldwärter Pechfelder iu Tiefenau in Ansicht genommen werden. Königl. Forstrentamt Moritzburg und Kömgl. Forstrevierverwaltnng Gohrisch, den 12. Mai 1882. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weissenbach. Das Königliche Amtsgericht. Estler. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weiffenbach. Oeffentliche Sitzung -es Bezirksausschusses Sonnabend, den 87. dieses Monats, Vormittags 11 Uhr im Verhandlungssaale der Königlichen Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung liegt im Anmeldezimmer der Canzlei zur Einsichtnahme aus. Großenhain, den 20. Mai 1882. Die Königliche Amtshauptmannschast. von Weissenbach. 310 179 66 8 56 einzeln und ist jede Verunreinigung der Straßen und Wege durch Blut sorgfältig zu vermeiden. Uebertretungen dieser Vorschriften werden auf Grund 8 366 Punkt 10 des Reichs strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen und zwar in den unter 11 Punkt 2, 3 und 4 gedachten Fällen an dem Besitzer des vorschrifts widrigen Geschirres oder Gefäßes, beziehentlich an dem Leiter des Fuhrwerkes geahndet werden. Brennholz-Auction. Im Gasthofe zu Gohrisch sollen Donnerstag, den 23. Mai 1882 von Vormittags 9 Uhr an, folgende im Gohrischer Forstreviere aufbereitete Hölzer, als: Kirschen - Verpachtung. Die diesjährige communliche Kirschennutzung an der Waldaerstraße, auf dem Bobers berge, in der Weingasse und an der Dresdnerstraße soll Donnerstag, den 1. Juni 1882, Nachmittags 4 Uhr in Kahle's Restauration am Bobersberge meistbietend verpachtet werden. Großenhain, am 19. Mai 1882. Der Stadtrath. Herrmann. 2) Die Abfuhre von nassem Dünger und von Jauche, sowie das Verladen trocknen Düngers auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ist der Regel nach nur während der Monate Januar bis mit Mai und September bis mit December an den Tagen Montag, Mittwoch und Freitag, sobald keine Feste oder hiesige Märkte auf diese Tage fallen, zulässig, jedoch müssen diese Arbeiten in den Monaten Januar bis mit März und Octo der bis mit December bis spätestens Mittags 12 Uhr, in den Monaten April, Mai und September bis spätestens Vormittags 10 Uhr beendet sein. 3» Ausnahmsweise können in besonderen Dringlichkeitsfällcn, namentlich wenn die Beschaffenheit der Gruben, die Menge des Düngers oder Grubeninhaltes, dies nothwendig macht, die unter Punkt 2 gedachten Verrichtungen auch in den Monaten Juni, Juli und August, jedoch ebenfalls nur an den Tagen Montag, Mittwoch und Freitag, soweit solche nicht in Fest- oder Marktzeiten fallen, oder mit der Roderräumung zusammentreffen, vorgenommen werden; dieselben bleiben jedoch in jedem einzelnen Falle von der vorher nachzusuchenden stadträtblichen Genehmigung abhängig und sind, soweit nicht andere specielle Anordnungen getroffen werden, niemals vor Nachts 12 Uhr zu beginnen und spätestens bis früh ö Uhr vollständig zu beenden. 4) Für alle Grundstücke, bei denen die Räumlichkeit es gestattet, Dünger und Jauche innerhalb des Gehöftes auszuladen, ist das Ausladen auf der Straße unbedingt verboten. Wo dies unmöglich ist, darf aus der Straße nicht mehr abgelagert werden, als auf die bereitstehenden Wagen sofort wieder aufgeladen werden kann. Zum Dünger- und Jauchentransporte dürfen zu möglichster Vermeidung der Straßenverunreinigung nur gut schließende Kastenwagen resp. Fässer verwendet werden. Desgleichen dürfen Fuhrwerke, welche Dünger oder Jauchenfässer transportiren, bei freier Fahrbahn nicht anbaltcn, sondern müssen ihren Weg ohne Unterbrechung verfolgen. 5) Sofort nach beendeter Absuhre und bis zu den in Punkt 2 und 3 bestimmten Tagesstunden müssen Straßen und Plätze überall da, wo sie durch Düngcrtransporte verunreinigt worden sind, gehörig und vollständig wieder gereinigt werden, widrigenfalls dies für Rechnung des Verpflichteten obrigkeitswegen ausgeführt werden wird. Bekanntmachung, das Auftreten der Blutlaus betr. Wie die Königliche Chauffeeinspection anher mitgetheilt hat, ist neuerdings an mehreren Aepfelbäumen der Großenhain - Radeburger Chaussee und auch in benachbarten Gärten die Blutlaus beobachtet worden. Wenn schon Seiten der fiscalischen Straßen bauverwaltung die erforderlichen Vertilgungsmaßregeln bereits ergriffen worden sind, so ist es doch bei der Gemeingefährlichkeit des genannten Jnsects im allgemeinen Interesse nothwendig, daß auch die Privatbesitzer von Aepfelbäumen an dessen Beseitigung arbeiten. Neben den in der Bekanntmachung in Nr. 130 des Großenhainer Unterhaltungs- und Anzeigeblattes vom Jahre 1879 angegebenen Mitteln zur Tilgung des Schädlings sind noch folgende zu empfehlen: IH Das Verunreinigen der Wege rc. betr. l) Asche, Schlacken, Kehricht, Scherben und dergl. auf die öffentlichen Wege und Plätze zu werfen, verboten. Michael. Roch. Gras-Auction. gegen sofortige Bezahlung und unter den vor Beginn der Auction bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden versteigert werden. Wer die zu versteigernden Hölzer vorher besehen will, hat sich an den mitunter zeichneten Revierverwalter zu Gohrisch zu wenden, oder auch ohne Weiteres in die ge nannten Waldorte zu begeben. Kömgl. Forstrentumt Moritzburg und Königl. Revierverwattnng Gohrisch, den 12. Mai 1882. 50 xr grüne Seife werden in 650 warmen Regenwasser aufgelöst und dazu 100 „ Korn- oder Kartoffelbranntwein und 200 „ Alkohol gemischt und damit die betreffenden Stellen mittels eines Pinsels oder einer Bürste derart überzogen, daß davon möglichst jedes einzelne Thier getroffen wird. 50 xr grüne Seife in 450 „ Regenwasser aufgelöst und mit 500 „ Wachholdersaft vermischt. V2 Petroleum mit 12'/- „ Wasser. 4 Theile Karbolsäure mit Bekanntmachung, die Straßenreinigung, GrubenrLumung, Düngerfuhren re. betreffend. Die für den hiesigen Stadtbezirk in Bezug auf die Straßenreinigung, Grubenräumung, Düngerfuhre, Verunreinigung der Wege u. s. w. getroffenen polizeilichen Bestimmungen werden hierdurch in Erinnerung gebracht. I. Die Straßenreinigung betr. l) Alle Besitzer von Grundstücken in dem bebauten Theile deS hiesigen Stadtbezirkes, einschließlich der Besitzer von Scheunen in den Vorstädten, sind gehalten, die an ihren Grundstücken vorüber führenden Wege in reinlichem Zustande zu halten. 2) Dieselben haben daher, soweit nickt für die Winterszeit besondere Vorschriften gelten, dafür zu sorgen, daß die betreffenden Wegestrccken wöchentlich zweimal von Staub und Unrath gesäubert werden. 3) Die Straßenreinigung hat Mittwoch und Sonnabend Nackmittag zu geschehen und erstreckt sich bis auf die Mitte der Straße, bei Plätzen aber bis an das vorliegende Scknittgerlnne ldieses mit eingerechnet). 4) Bei trockener Witterung hat dem Kehren ein gehöriges Besprengen des betreffenden Wegetheiles vorherzugehen. 5) Den zusammengesetzten Staub und Unrath in die Schleußeneinfalllöcher bineinzukehren, ist streng untersagt. n Die Grubenräumung und Düngerfubren betr. t) Die Abfuhre von trockenem Dünger, besonders Pferdedünger ist unbeschränkt dann gcstattkt, MVN das Laden desselben nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern innerhalb der Höfe MWeht. v. er, weiche Scheite, s im alten Brande (Abtheilung 61) und am Pech- Rollen, > wege (Abtheilung 57), Großenhainer UnterhaltuW- L Anzcheblatt RmEatt äer Rönigk Amisjmupiumnnsekaft, Königs Amisgcric^g nm! lieg Naätmiks zu Gro^mfuiin. M