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Adorker Wochenblatt. M i t t h e i l n n g e n über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Neunter Jahrgang. Preis für de» Jahrgang bei Bestellung von der Post: I Thaler, bei Beziehung des Blattes durch Botcngelcgcnhcit: 2U Reugroschen. ^^21. Erscheint fedc Mittwoche. 22. Mai 1844. Kon st ituzionelle Betrachtungen. Dritter (und lczter) Artikel.') Unter dieser Uebcrschrift haben wir uns vor eini ger Zeit mit unseren Lesern darüber unterhalten, ob der konstituzionelle oder der absolute Staat den Vor zug verdiene und was geschehen müsse, wenn der Er stere für einen wirklich konstituzivncllen Staat gelten, Wenn, wie man häufig sagt, eine Konstiluzion „zur Wahrheit werden" solle. Es wurde dabei hcrvorge- hoben, dass vor Allem das Volk auf seiner Hut sein, seine Rechte sorgfältig bewachen müsse, sich nicht zu viel gefallen lassen dürfe. Hauptsächliche Vorsicht und Thätigkeit müsse cs, wie dabei gezeigt wurde, bei den Wahlen seiner Bevollmächtigten, bei den Wahlen zum Landtage entwickeln. Es wurde aber auch auf die Pflichten der Re gierungen, welche die Bezeichnung von wahrhaft konstituzivncllen verdienen wollten, aufmerksam ge macht. Diese Betrachtung führte uns darauf, wie es nach dem eigentlichen konstituzivnellcn Sisteme ge halten werde oder werden solle, wenn die Faktoren der Gesezgebung — die Regierung auf der einen und das Volk (dafür dessen Bevollmächtigte, die soge nannten „Stände") auf der anderen Seite — über irgend eine Frage gethcilter Meinung seien? Es wurde bemerkt, dass nach dem geschriebenen Verfas sungsrechte in einem solchen Falle ein beabsichtigtes Gesez nicht zu Stande oder überhaupt eine Maasrc- gcl nicht zur Ausführung komme. Dass beide Thei le das Recht haben müssen, bei ihrer Meinung zu be harren, wurde zugegeben, jedoch dabei auch gezeigt, dass eine Regierung, die mit dem Volke gehen, nicht über demselben stehen, die das Interesse des Volkes Siche Lic beiden ersten Artikel in und 47. des vo rigen äah,g«uas. - . .... A. wahrhaft verfolgen, und nicht blos ihr eigenes Inte resse im Auge haben wolle, von ihrem (Buchstaben-) Rechte nicht einen allzuhäufigen Gebrauch machen dürfe und namentlich dann, wenn der Wille und Wunsch des Volkes auf eine unzweideutige Weise sich ausgesprochen habe, lieber nachgcben und die Ansicht des Volkes zu der ihrigen machen müsse, da das Volk nicht um der Regierung willen, sondern umgekehrt die Regierung um des Volkes willen da sei. Dies führt uns nun zum Schlüsse unserer „kon-- stituzionellen Betrachtungen", in welchem wir vorzüg lich zu besprechen haben, auf welche Weise Meinungs verschiedenheiten zwischen Regierung und „Ständen" ausgeglichen werden und auf welche Weise sie aus geglichen werden müssen, wenn die Verfassung eine „Wahrheit" sein d. h. das Recht des Volkes Aner kennung finden, die Stimme des Volkes wirklich Gel tung haben soll. Sind Regierung und Volk (feine Bevollmächtig ten oder Vertreter) über einen Gegenstand getheilter Meinung, so wird der Zwiespalt gewöhnlich auf dem Wege gegenseitiger Unterhandlung auszuglcichen ge sucht. Dies ist sehr einfach und natürlich, denn nur durch Bieten und Wiederbieten kommt ein Laus zu Stande, durch Rede und Gegenrede findet man die Wahrheit.. Einen Prozess sangt man nur an, wenn,, wie die Juristen sagen, die Güte nicht verfangen will. In vielen Fallen ist es auch vorthcilhastcr, ,den Pro zess ganz zu vermeiden, von seinem Rechte lieber et-, was aufzugeben, als einen kostspieligen Streit anzu- faugen, daher das Sprüchwgrt: „ein magerer Acr-- gleich ist besser, als ein fetter Prozess". . Dass es namentlich nicht zwckmäsig sein würde, wenn man es wegen jeder Kleinigkeit gleichsam zum Aeusscrstcn treiben wollte, liegt auf der Hand. Ist man über das Wesen und den Zrvek und den Geist, stlber den obersten Grundsaz eines Gcsezes einig,, sp >