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Wichen»!» «kam»«» drei Rümmer». PrünumeraüvvS Preis 22) Sgr. sj tßtr.) viertelj.lhrlick, 3 Tdlr für da« ganze Jahr, ohne Er- HSdung, in allen Lhellen der Preußischen Monarchie. Magazin für die Man pränumerirt aus diese- Beiblatt der Mg. Pr. Siooi». Zeitung in Berlin in der Expedition (Friedrichs-Ltraße Nr. 72); in der Provinz so wie im Auslande bei den Wodllöbl. Post-Aemiern. Literatur des Auslandes. 13L. Berlin, Freitag den 9. November 1838. Frankreich. Renouard's Untersuchung des literarischen Eigenthums. Von Aug. Bussiere-') Neu ist die Untersuchung, alt die Sache. Der menschliche Gedanke konnte nicht in einer gegenstandslosen Allgemeinheit blei ben, mußte in besonderen Formen und Individuen konkret zu werden suchen, die im vollen Sinne des Wortes als Eigcnchum betrachtet wurden. Seitdem es einen Staatsvcrband gab, fehlte es auch-nicht an selbstständigen Schöpfern und Meistern, ine selbst vor Erfindung der Schrcibekunst als Verfasser von Werke« ange führt werden. Amphion, Mus-los, Hinos sind solche Namen, sie aus dem grauen Altcrihum hcrübenöncn. Völker- und Kultur- Stufen waren dahingewelkt, neue an ihre Sielle getreten, um anderen Platz zu machen, selbst die Buchdruckerkunst halte sich längst über die gebildete Erde verbreitet, als man auf den Ein fall gerieih, das Kompositum „literarisches Eigcnchum" säruil8 äuuteur--) zu bilden. Schon drei Jahrtausende arbeitet eine un nennbare Zahl von Männern iin Reiche der Gedanken, widmeten die größten Geister aller Zeilen rastlos ihr Heben der Erziehung und Aufklärung des menschlichen Geschlechtes, und niemals kam man auf die Frage, ob diese Beschäftigung nicht ihre Garamieen und Privilegien gleich anderen Berufsarien habe, die im Schutze der Gesellschaft leben, für welche sie thälig sind; niemals fiel cs denen ein, welche der herrlichen Werke dieser unermüdeten Thä- tigkeil, des kostbaren Erbes dieses erhabenen Priesterstandes, Ser im Dienste des Geistes und der Wahrheit die Fackel der Aufklä rung über das Erdreich tragt, für alle Zeiten genießen, die Ansprüche und Rechte dieses Standes zu untersuchen, so wenig es der Gesellschaft entgeht, daß sein Beruf zugleich sein Gewerbe ist. Aber diese Arbeiter im Felde der Menschenbildnng haben nie solche Ansprüche erhoben. Wie auffallend auch die Inkon sequenz von Seiten der Gesetzgeber seyn mag, so liegt sie doch mehr in der Beschaffenheit des Objekts. Das literarische Ligen- thumsrechi, wenn es einen Theil des Naturrcchis bildet, muß so cigenihümlichc, jeder Rubrizirung widerstrebende Elemente ent halten, daß cs allen Bestimmungen des gemeinen Rechtes sich entzogen hat, und hinwiederum so unfaßbare und unbestimmbare, so wenig fixirie Elemente, daß man keine besondere Gesetzgebung darauf basiren konnte. Fast möchte man daraus eine günstige Vor bedeutung für die Meinung der Gegner ziehen, welche das Eigen- thumsrechl dem Schriftsteller bestreiten. Wenn es aber cxisttrt und nachgewiesen wird, so ist es unverjährbar; es konnte zu einer Zeit ruhen, weil seine Anerkennung und Ausübung nicht möglich war, erwacht aber zu seiner vollen Kraft und Unantast barkeit, wenn diese ihm feindlichen Bedingungen beseitigt sind. So lange ein Autor sein Werk bei sich behält, ist dasselbe offenbar sein Eigcnchum, aber ein Eigcnchum, welches nicht unter der Kontrolle oder dem Schutze des Gesetzes steht. Es ist ein Verfasser vorhanden, aber kein Recht für ihn, weil der Schutz des Gesetzes sich nicht auf Dinge erstrecken kann, die nicht öffent lich existiren oder deren Existenz vom Smale nicht vorausgeschcn werden kann. Aber zu Gunsten dessen, was es weder kennt noch Voraussicht, und dessen künftige Existenz es anzunchmcn nicht be rechtigt ist, kann das Gesetz keine Reservationen machen. Hal die Thalsache der Abfassung einem Dinge seine Entstehung gege ben, das Fähigkeit in sich irägi, Gegenstand einer Rcchisbestim, chung zu werden, so setzl die Thaisachc der Veröffentlichung erst dieses Rech, in Wirksamkeit. Durch den Akt der Abfassung hat das Werk eine zwiefache Existenz, sowohl an sich als im Verhält- niß zu seinem Verfasser, ist ein in die Welt des Geistes hinein geborenes Wesen, mit allen Kräften zu seinem Leben versehen, mit seinen individuellen Anlagen begabt und zu allen ihm ob« ) ^ei den seltsl»n,x„ Ansichten, die'neuerdings im südlichen Deutschland über den Bearm des literarische,, EiamthumS zu Tage gefordert worden, durfte es wohl um so interessanter sevn, die Theorwen kennen zu lernen, die in Frankreich >eyt vo» wichen Mannern ausqcstelit werden, die von der »ollen Bedeutung der Intelligenz unserer Zeil durchdrungen „nd. Früher bereits haben wir „achgewiesen, daß man selbst in Spanien über Grundsätze einig ist, die letzt noch in Württemberg einen Gegenstand der Kontroverse bilden. Welche Verwirrung in der Literatur aber solche Rimchten, wie die 'm südlichen Deutschland gehegten, herboizuführen vermögen, haben wir an dem Vetsviele Italiens ge,ehen- <Vg,. Nr. «z, 7S und 77, so wie Nr- tu «nd 1» des Magazins) liegendcn Funclionen ausgerüstet. Oer Akt der Veröffentlichung ändert nichts an ihm esoterisch, giebt ihm aber nach Außen ein Daseyn, setzt cs in Rapport mit materiellen Agcniien, ohne welche cs zwar leben, aber sich nicht mittheilcn, nicht inflnircn kann- Also erst in dem Moment, wo es sich mit einem Objekt verbin det, das ihm öffentliche Existenz giebt, kann das Gesetz sich feiner bemächtigen und ihm ein Recht einräumen oder zucrkcnncn. Erst durch diese Verbindung wird cs aus einem inicllckiuellen ein bürgerliches Wesen und Hal als solches Eigenschafien, die ihm mit anderen gleichartigen Dingen gemein, und Eigenschaften, die ihm cigcnthümlich sind. Vor Erfindung der Buchdxuckcrkunst war die Existenz dieses bürgerlichen Wesens immer sehr prekär, seine Eigenschaften zweideutig, schwer bestimmbar. Indem cs aus den vier Pfählen des Verfassers in den Laden des Buchhändlers wan derte, aus dem Privatleben in das StaatSleben, nahm cs keine neue Abzeichen seines Standes an, mithin konnte das Gesetz es nicht ausfchciden und signalisircn. Es konnte kein Merkmal auf- weisen, daß es durch den Willen seines Verfassers — ein Wille, dessen Ausdruck das Gesetz allein hätte berücksichtigen können — die bürgerliche Existenz, auf deren Schutz es antrug, empfangen hätte. Was gleicht mehr als ein Manuskript dem anderen? Das in den Handel gekommene trägt keinen Stempel, keine Uniform, welche die evidente Absicht des Verfassers, fein Buch ms Publi kum zu schicken, darihäien; cs unterscheidet sich in nichts von dem Exemplar, welches der Urheber in das Dunkel seiner übrigen Papiere begraben wünschte, sei) cs für immer oder f'.r das Ho razische Maaß der Vervollkommnung Konnte also die bloße Thaisachc der Circulation oder Vervielfäl tigung, möglicher Weise selbst gegen Wissen und Willen des Autors, hinreicheu, dem Buche de» Eharakter eines össenllichen, d. h. eines solchen beizulegen, das aus dem Bezirke des Pnvat- lebens in den des öffentlichen eingeirelen sey? Und war cs nicht hinreichend, welche Gestalt mußte man einer solchen Schrift ge ben, um sie zum öffentlichen Gut zu stempel»? durch welche Förmlichkeit sie mit dem Rechte bekleiden, auf die sie, wenn sie eine notorisch erwiesene Oeffentlichkcit hatte, Anspruch machte? mit welchem Geleitsbrief, der sie in die neue Phase ihres Da- scyns begleitete, versehen? Die Vervielfältigung durch Kopiren stand in Jedermanns Macht, es konnten in icdem Moment von tausend verschiedenen Punkten zugleich Exemplare'dcffelbcn Wer kes ausgehen, welcher Art von Verfahren sollte man diese Ko- pieen, die ihre Existenz vor der Gesellschaft gar nicht gerechtfer tigt, nicht einmal angezeigi haben, unterwerfen? Mit welchen gesetzlichen Waffen sie erreichen oder wie hindern, daß sie nicht durch Entstellungen oder Veränderungen, denen sie den Namen von Interpolationen, Varianten, Äommeniaricn nach Belieben beilegen, das Original verfälschen und durch solches Verfahren ein neues Werk Herstellen, auf das der Verfasser nur vorgebliche oder leicht zu bestreitende Ansprüche hat, das Gesetz sich aber gar nicht einlassen kann, weil der Abschreiber es für Privat-Eigen- thum, nur zum persönlichen Gebrauch und Genuß bestimmt, au«- giebl? Und gesetzt, cs wären auch Mittel vorhanden, die Ver, breitung von Manuskripten zu beaufsichtigen, müßte man nicht vor den unberechenbaren Schwierigkeiten zurückbeben, die ihre Anwendung bei einem Zustand der Dinge erforderte, wo da» Gesetz sich niemehr als eines Exemplare« auf ein Mal bemäch tigen könnte und alle ihm zu Gebote stehende Kräfte gegen eine unübersehbare Zahl isolirier, immer wieder von neuem erstehen der Einzelheiten in nutzloser Wachsamkeit halten und erschöpfen müßte? Ist der Staat nicht gezwungen, gegen jedes dieser Exem plare eine Macht aufzubicicn, die der gegen die Totalität gleich käme, wenn man ihrer an der Quelle ihrer Lmstchung habhaft würde? So lange also die handschriftliche Vervielfältigung das einzige Vehikel für Verbreitung von Erzeugnissen der Intelli genz blieb, war der Autor gezwungen, sei» Rech, Preiszuge- bcn, oder vielmehr gar nicht den Gedanken zu hegen, daß er ein besonderes Recht habe. Die Gesellschaft konnte ihn dann nicht schützen, weil sie für sich selbst keinen Schutz wußie. Die Erfindung der Buchdruckerkunst Har die Sache völlig ge ändert. Jedes Werk hat nun einen bestimmten Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Gebiet des intellektuellen Scyns und des Eintrittes in die Rechte und Genüsse des bürgerlichen Lebens.