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Großenhainer AiltcrhMW- m- MtigkM. Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. A. Sonnabend, den 20. Januar 1866. Bekanntmachung, die hiesigen Wochenmarkte betreffend. Es ist in neuester Zeit wiederholt vorgekommen, daß an den hiesigen Wochenmarkten Handler und Ankäufer den Verkäufern entgegengehen, diese in der Straße anhalten und dadurch nicht nur die Straßen versperren, sondern auch verhindern, daß die zu Markte kommenden Geschirre auf den für den Marklverkehr obrigkeitswegen bestimmten Platz auffahren, den im Interesse der Ordnung und Sicherheit zu stellenden Anforderungen genügen und das Stättegeld erlegen. Auch hat man wahrgenommen, daß zu Markte gebrachte Waaren vor Lösung des Stattegeldes verkauft und dadurch das Stättegeld hinterzogen wird; endlich sind aber auch wiederholt Klagen darüber laut geworden, daß vor hiesigen Gast - und Schankwirthschaften die Geschirre der Gäste weit über die Straße herüber stehen und daß auf offener Straße bespannte Geschirre von ihren Führern völlig unbewacht gelassen werden. Zur Abstellung aller dieser Ungehörigkeiten w wiederholt bekannt gemacht. L. Alle landwirtbschaftlichen Products, welche während ! der drei gewöhnlichen Wochenmarktstage bis Mittags 1 Uhr in die Stadt eingeführt werden, sind ohne Ausnahme zu Markte zu bringen, d. h der ELgenthümev hat sich Behufs des Verkaufs derselben an den Platz zu ver fügen, der ihm von den hierzu angestellten obrigkeit lichen Organen angewiesen wird. s. Die frühere Eröffnung eines Geschäftsverkehrs bleibt bei Vermeidung einer Strafe bis zu 5 Thlrn. verboten. S. Käufer, welche den zu Markte kommenden Ver käufern entgegengehen, sie anhalten, oder überhaupt mit ibnen den Geschäftsverkehr zu beginnen versuchen, ehe der Verkäufer seinen Platz auf dem Markte genommen, ehe nach Punkt 4 die Pferde ausgeschirrt und eingestallt sind und ehe das Stättegeld an unsere zur Marktaufsicht bestellten Organe erlegt worden ist, werden mit Strafe bis zu 10 Thlrn. belegt und es wird ihnen im Rückfalle nach Lage des Falles der Aufenthalt in der Stadt, oder die Ausübung eines Gewerbes, wobei sie obrigkeitliche Anordnungen nicht zu beachten verstehen, untersagt werden. 4. Die Rindviebgespanne bleiben bis auf Weiteres auf den Kirchplatz verwiesen; von den auf den Hauptmarkt gewiesenen, mit Pferden bespannten Geschirren sind die Pferde sofort nach Ankunft des Wagens auf seinem Platze und vor Eröffnung eines Geschäftsverkehrs auszu spannen und einzustallen; das Stehenlassen derselben ist bei Strafe untersagt. Großenhain, den 18. Januar 1866. Tageönachrichten. Sachse«. Durch kin am 17. Januar ver öffentlichtes k. Gesetz wird die ferncrweite Aus gabe neuer vierprocentiger Staatsschuldenkassen- schcine (zu Eisenbahnzwecken) im Betrage von 6 Mill. Thlrn. unter den früher» Bedingungen angezeigt. — In Kamenz hat in der Nacht zum 15. Jan. abermals ein Einbruch in das Gerichts- amtsgebaude stattgefunden. Die Diebe wurden aber verscheucht, noch ehe sie ihren Zweck er reichen konnten. — Am 17, Jan. hat, wie die d hierdurch Folgendes zur gehörigen Beachtung L. Vor Wirtschaften in Gassen, welche so enge sind, daß die Geschirre das Vorbeipassiren eines zweiten hindern, sowie überhaupt in solchen Gaffen dürfen Geschirre, be spannt oder unbespannt, nicht stehen gelassen werden. Das Passiven der Salzgasse, Markt- und Apotheker gaffe mit Geschirren aller Art ist gänzlich verboten. In breiteren Straßen sollen die vor Gasthäusern und anderen Wirtschaften haltenden Geschirre der Regel nach nicht über dis Straßengerinne herüber, jedenfalls aber so aufgefahren werden, daß in der Mitte der Straße so viel freier Raum bleibt, daß vorüber fahrendes Fuhr werk und die daneben etwa gehenden Führer desselben bequem passiren können. b. Bespannte Geschirre dürfen nicht unbewacht stehen bleiben; auch ist das Absträngen des Zugviehes als eine hinreichende Vorsicht nicht anzuseben. Für Verletzungen der Vorschriften unter 5. und 6. werden die Wirthe hinsichtlich ihrer Gäste ver antwortlich gemacht werden. !?. Verletzungen vorstehender Vorschriften werden hier durch, soweit vorstehend nicht höhere Strafen angedroht und in hiesiger Marktordnung nicht andere Strafen vor geschrieben sind, mit Geldstrafen bis zu 5 Thlr. oder ent sprechender Gefängnißstrafe belegt werden, und es haben die hiesigen Polizeiorgane die gemessene Weisung erbalten, Contravenienten gegen obige Anordnungen behufs ihrer Vernehmung sofort an Polizeiexpeditionsstelle zu sistiren. Die Polizeibehörde. Heerklotz „D. A. Z." aus Leipzig mittheilt, die Vorsehung dem Untersuchungsrichter wieder neue höchst ge wichtige Beweisstücke gegen den der Ermordung des Kaufmanns Markert beschuldigten und bereits zur Hauptverhandlung verwiesenen Schneidergesel len Künschner in die Hände geliefert. An der Berliner Straße unter einem Gartenzaune hat nämlich an diesem Tage ein mit dem Ausbeffern des letztem beschäftigter Arbeiter die sämmtlichen, dem Ermordeten geraubten und bis jetzt noch ver mißten Gelder und sonstigen Gegenstände in ge ringer Tiefe unter der Erde versteckt aufgefunden.