Volltext Seite (XML)
MAib örAökAiHejMx wtd TagMatt Tageblatt Amtsblatt für die königlichen nnd Mdtischeu Behördm zn Freiberg nnd Brand -K/B OLK ü Eriqrun ^eoenWochentagNachmittag«6 llhr für d»u Ü -HO «cheru Lag. Preis vierteljährlich L Mart Ü «., S * N zweinunuMch 1M. bü Pfg. ». eürmouatlich 7ö Psg. tz ferner sowie 1. 2. 3. 4. 5. 6. Treiber-, am 7. April 1892. Der Ttavtrath. zu bezahlen. Freiberg, den 25 März 1892. anberaumt worden. Die Realberechtigten werden ausgesordert, die auf den Grundstücken lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostensorderungen, spätestens im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf den Grundstücken lastenden Ansprüche und ihreS Rangverhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichlsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts emgesehen werden. Freiberg, den 5. April 1892. der 27. Mai 1892, «-»mittags 19 Uhr, als »ersteigerungStermi«, der 19. Juni 1892, «-»mittags 11 Uhr, alS Termin zu Berkündung des BerlheilungSplanS Königliches Amtsgericht, Abth. H». Nicolai. > »« Jadraaua. Freitag, den 8. April Die Merbejugsscheine auf das 1. Vierteljahr dieses Jahres sind ordnungsgemäß ausgefüllt bis längstens den 9. April dieses Jahres „ - in unserer Stadtkasieneinnahme, Stadthaus, 1 Treppt, zur Vermeidung der »« 88 12 des Biersteuer-Regulativs angedrohte« «trafen abzuge^n, und ginchzemg die BiersttUtr nebst den «gebühren für die Reinigung der vierdrmkapparate vasewn Freiwillige Versteigerung. Auf Antrag der Erben soll die zum Nachlasse des Hüttenarbeiters August Friedrich Kaden gehörige, in Halsbrücke-Halser Antheil gelegene Häuslernahrung Nr. 28d des Brandkatasters und Stadtverordnetensitzung de« 8. April 1892 AbendS 6 Uhr. „ Rathsbeschluß, Gewährung eines Servisgelderzuschusses von 191 M. 58 Pf. an das Artillerie« Com mando betr. Desgleichen, unentgeltliche Ueberlassung des KaushaussaaleS an den Albertverein auf die Zeit vom 6. bis 13. Mai 1892 zur Veranstaltung einer Ausstellung betr. Desgleichen, Gewährung einer Vergütung von 30 M. auf 1891 und von 20 M. für die weiteren Jahre an Frau Zein für die Arbeiten in der Mädchenherberge betr. Desgleichen, Verwilligung von 700 M. für die Reparatur des SteigerthurmS an der Turn halle betr. Desgleichen, Gewährung einer Entschädigung von 1000 M. an den Aichmeister Meißner für mehr gezahlte Arbeitslöhne betr. Desgleichen, Verwilligung eines Berechnungsgeldes von 100 M. für die Maßnahmen zur Ver« Zwangsversteigerung. Die im Grundbuche auf den Namen deS Ockonomen Carl Wilhelm Richter, früher in Klotzsche, jetzt in GLrtitz bei Döbeln, eingetragenen Grundstücke, als: 1. das Wohnhaus unter Nr. 16 des BrondkatasterS den Nrn. 393a, 394b, 393b und 393k des Flurbuchs und Folium116 des Grundbuchs für Wcgefarth mit einem Areale Von 2 da 70,8 a, 2. das Wohnhaus unter Nr. 1 k des Brandkatasters den Nrn. 393v 393a 393 e und 394 a des Flurbuchs und Folium 117 desselben Grundbuchs mit einem Areale von 3 lra 5,7 a und 3 dos Wohnhaus unter Nr. 86 des Brandkatasters Nr. 393 g des Flurbuches und Folium 120 ebendesselben Grundbuchs mit einem Areale von da 12 2 a, welche Grundstücke zu 1: auf 7650 Mk. — Pfg-, zu 2: auf 9150 Mk. — Pfg., zu 3: auf 9900 Mk. — Pfg. lokal- gerichtlich gewürdert worden sind, sollen im hiesigen Königlichen Amtsgerichte, Zimmer Nr. 33, zwangsweise versteigert werden und es ist »er 19. Mai 1892, vormittags 11 Uhr, als Anmelvetermin, Inserat, werden di« «ormittag» AM»» angenommen. Preis für dir Spaltzeile IS PfS- Ü HOvMk- Außerhalb de« LandaerichtSbezir« 1b VS- ' tilgung des Harzrüsselkäsers betr. 7. Desgleichen, Feststellung der Gemeinde- und Kirchenanlagen auf 1892 betr. 8. Rathsbeschluß, Verkauf der fämmtlichen noch freien städtischen Baustellen an der Berthels dorserstraße an den Bauunternehmer Müller um den Preis von 7 M. v- löMtr. betr. ist die Arbeit erlaubt, wenn sie nicht aufgeschoben werden kann. Das Gesetz gestattet mit ausdrücklichen Worten an Sonn- und Festtagen „Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden müssen." 2. Jeder Gewerbtreibende soll einmal im Jahr eine Inventur ausnehmen. Dieselbe stört Kauf und Verlaus; das Zählen Messen und Wiegen der Waarenbestände kann häufig nur an einem Tage vorgenommen werden, an dem daS Geschäft geschlossen ist. Für Arbeiten zur Durchführung einer ge setzlich vorgeschriebenen Inventur ist es auS diesen Gründen gestattet, einen Sonntag (jedoch nicht einen Festtag) zu benutzen. 3. In vielen Betrieben müssen die Ruhetage zur Reinigung und Instandhaltung des Werkes benutzt werden, um den regelmäßigen Fortgang des Betriebes zu ermöglichen. In anderen sind auch während der Ruhezeit Arbeiten erforder« lich, um die pünktliche Wiederaufnahme deS vollen Betriebe- am Werktage zu ermöglichen. In noch andern würden dw Rohstoffe verderben oder die Arbeit dem Mißlingen au«, gesetzt werden, wenn man nicht auch während der Ruhezeit etwa« dafür thäte. Für alle derartige Arbeiten soll die Regel gelten: was nicht an Werktagen vorgenommen werden kann, das darf während der Ruhezeit vorgenommen werden. Ebenso pnd Arbeiten, welche bloS zur Bewachung der Be. triebSanlagen dienen, an dem Ruhetage erlaubt. Wenn aber derartige Arbeiten länger als drei Stunden dauern oder dre Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, so muß jeder Arbeiter jeden zweiten Sonntag während der Tageszeit (von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr AbendS) frei haben, oder statt dessen an jedem dritten Sonntag volle 36 Stunden. Wenn die Arbeit zwar länger als drei Stunden dauert, aber den Besuch deS Gottesdienstes am Sonntag nicht hindert, so kann die Behörde*) gestatten, daß an Stelle des Sonntages eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochen, tage g'währt wird. 5) Welche besondere Vorschriften find in diesen Fällen zu beachten? Gtwerbetreibende welche von den eben genannten Ausnahme» Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein Brr*ichnih anzulegen Bekanntmachung. In Gemäßheit unserer Bekanntmachung vom 28. Januar 1884 wird nach anher gemachter Anzeige hierdurch veröffentlicht, daß Eo«nabe«V, de« 9. d. M., V0« «»«9 » «9» «« im Hause Gerbergaffe 27 (neben dem alten Schlachthause) nicht brnkwärdigeS, nach thierärztilchem Ausspruch jedoch genießbares Ochsenfleisch zum Preise von 45 Pf. daS Pfund verkauft werden sou. Freider-, am 7. April 1892. » Die «ta^tpoNzeidehörve. Bekanntmachung, rie vera«ftalt«n- soge«a««ter «chneedall- oder Lawine«-Sammtu«ge« betr. In neuerer Zen sind im hiesigen Verwaltungsbezirke sogenannte Schneeball- oder Lawinen- Sammlungen iu Umlauf gefitzt worden, durch welche Geldbeiträge für „wohlthätige Zwecke" erlangt werden sollen. . Da die Veranstaltungen von Sammlungen gemäß ß 103 der Armenordnung vom 22. Okt. 1840 von der behördlichen Genehmigung abhängt, kommt auch in dem vorliegenden Falle eine strafbare Handlung dann in Frage, wenn eine solche Genehmigung nicht eingeholt worden ist. AngesichtSder großen Ausdehnung, welche dieerwühnten Sammlungen anzunehmen geeignet sind, sowie mit Rücksicht darauf, daß nur schwer zu überwachen »st, ob und inwieweit dre gesammelten Gelder Lem angegebenen Zwecke zufließen, ergeht an die Bewohner des hiesigen Verwaltungsbezirks das dringende Ersuchen, vor weiterer Ausbreitung ihnen zugehender Schriftstücke bei der unterzeichneten Königlichen AmtShauptmannschast bez. der Königlichen amlShauptmannschaftlichen Delegation zu Sayda über die Zulässigkeit der Sammlungen Anfrage zu halten, um Gelegenheit zu bieten, unberufenen Unternehmungen solcher Art rechtzeitig entgegentreten zu können. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft und wird dabei zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß nach der obange- zegenen gesetzlichen Vorschrift auch die Verbreiter der Sammelbriefe zur Veranwortung und Strafe gezogen werden können. Freiberg, am 6 April 1892 Königliche Am1Shauptma««schaft. vr UskvrLor». Auktion. Montag, den 11. d.MtS. Nachm. 2 Uhr kommen im amtsgerichtlichen AuktionSlocale hier Shlipse, Handschuhe, Herrenkragen, Manschetten, Hemdeneinsätze und seidene ShawlS gegen so fortige Bezahlung zur Versteigerung. . Freiberg, am 7. S pril 1892. A.-G-Aktuar Echmivt, G -B. Die Sonntagsruhe nach den Vorschriften der „GewerbenoveUe" .gemeinverständlich dargcstcllt von vr. I. Jastrow, Privatdozent an der Universität Berlin. (Nachdruck wird gerichtlich vcrsolgt) I. Kurz vor dem Inkrafttreten der Gewerbenovelle insonderheit der Bestimmungen über die Sonntagsruhe taucht jetzt eine Reihe von Fragen auf: Welches sind die Bestimmungen des neuen Gesetzes, welches sind die Ausnahmen, die zugelaffen sind, welches die Behörden, an die man sich zu wenden hat? Ueber alle diese Fragen herrscht Unklarheit. In Tausenden von Exemplaren ist die Gewerbenovelle im Lande verbreitet. Alle Bäcker-, Schneider-, Schlächterzeitungen, die größeren und selbst die kleineren Fachblätter haben die Paragraphen über die Sonntagsruhe abgedruckt, und doch vermögen nur die wenigsten ihrer Leser in den Bestimmungen sich zurechtzufinden. Unsere neueren Gesetze sind leider nicht m einer Sprache abgefaßt, welche dem gemeinen Manne leicht zugänglich ist. Wir glauben daher unsern Lesern einen Dienst zu erweisen, wenn wir ihnen in leicht verständlicher Sprache das Hauptsächlichste aus den Bestimmungen des neuen Gesetzes über die Sonntagsruhe in leicht verständlicher Sprache vorführen. 1) In welchen Betrieben soll Sonntagsruhe statt finden? Die gew-ü>lichen Betriebe in denen die Sonntagsruhe statt« 'finden soll, sind die folgenden: 1. Fabriken und Werkstätten. 2. Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werften, Ziegeleien, sowie Bauten aller Art. 3. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüche, Gruben. I 2) Worin soll die Sonntagsruhe in diesen Betrieben bestehen? In den oben genannten Betrieben sollen Arbeiter an Sonn end Festtagen nicht beschäftigt werden. Die Sonntagsruhe erstreckt auf den ganzen Sonntag von Mitternacht bis Mitternacht, an dem Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeste in derselben Weise auf beide Tage (48 Stunden hindurch). Wenn sonst zwei Ruhe tage aufeinander folgen, ist es gestattet, die Ruhezeit später zu beginnen und am zweiten Tage um 6 Uhr Abends zu beendigen, wenn sie im Ganzen 36 Stunden gedauert hat. In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht (z. B. in Bergwerken) ist es erlaubt, den Beginn der 24 stündigen Ruhezeit auf eine andere Stunde zu legen, jedoch nicht später als 6 Uhr Morgens, läßt man in solchen Betrieben die Ruhezeit bereits am Sonnabend Nachmittag beginnen, so dürfen die 24 Stunden in keinem Falle von früher als 6 Uhr Nachmittags an gezählt werden. 3. Welche Bestimmungen sollen für das Handelsgewerbe gelten? Im Handelsgewerbe sollen für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter nur der erste Weihnachtstaq, der erste Ostertag und der erste Pfingsttag unbedingte Ruhetage sein. Im Uebrigen soll die noth wendige Ruhezeit an Sonn» und Festtagen im Handelsgewcrbe 5 Stunden betragen. Doch können diese 5 Stunden durch Orts statut noch herabgesetzt und die Sonntagsarbeit auch ganz untersagt werden, sei es für alle, sei es für einzelne Zweige des Handelsgewerbes. Andererseits kann die Polizeibehörde die zugelaffene Arbeitszeit auch verlängern (bis auf 10 Stunden), jedoch nur für Zeiten, in denen ein besonders erweiterter Geschäftsverkehr dies nothwendig macht, z. B. in den letzten vier Wochen vor Weihnachten. Bei einer derartigen Ausdehnung der Arbeitszeit muß die Behörde die ortsübliche Kirchenzeit berücksichtigen. In den Stunden, in welchen eS hiernach verboten ist, Ge hilfen rc. zu beschäftige", muß der Laden vollständig geschloffen sein; eS darf dann also der Kaufmann oder Handelsmann, der ohne Gehilfen arbeitet, ebenfalls seinen Laden nicht offen halten. Zum Handel gehören auch die sogenannten Hilfsgewerbe deS Handels, z. B. die Spedition und die Kommission. Auch die Komptoire iu Fabriken rc. werden wie kaufmännische Komptoire behandelt. 4. Welche Arbeiten sind trotz der Sonntagsruhe im Ge werbe und Handel gestattet? 1. Es können sich Fälle ereignen, in denen zur Erhaltung von - Menschenleben oder sonst zur Abwendung großer Gefahr am Sonntag gearbeitet werden muß. In solchen Fällen Fol. 21 des Grundbuch« für HalS, welche ortSgerichtlich auf 4500 Mk. gewürdert ist und auf welch bis jetzt 5400 Mk. geboten worden sind, durch das unterzeichnete Amtsgencht Dienstag, »«« 19. Mai 1892, »-»mittag- 9 UY» zur öffentlichen Versteigerung gebracht werden . , werde» Kauflustige, welche ein den Betrag von 5400 Mk. übersteigendes Gebot Hun w - hierdurch ausgefordert, sich am erwähnten Tage Vormittag» 9 Uhr m dem zu verfinge V« einzufinden, zum Bieten anzugeben, über ihre Zahlungsfähigkeit auszuwnsen, ,hre Gebote zu eröffnen und sodann weiterer Entschließung gewärtig zu sein. Die VersteigerungSbedingungen und eine nähere Beschreibung des Grundst Gerichtsstelle eingesehen werden. Freiv-rg, am 2. April 1892.