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1«1 44. Jahr» Riesa, Montag, 12. Oetober 18S1, Abends 2. 3. 2809 k. 5. 6. 7. 8. 56 646 240 1389 welche sich auf benachbarten Grundstücken befinden 1452 407 Königl. Bekanntmachung, die Inbetriebnahme von beweglichen Dampfkesseln (Lokomobilen) betreffend. Nachdem zu bemerken gewesen, daß innerhalb des amtshauptmannschaftlichen Bezirks bewegliche Dampfkessel (Locomobilen) in Betrieb gesetzt worden find, ohne daß hierbei den hierüber bestehenden Bestimmungen der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 5. September 1890 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 121) allenthalben nachgegangen worden wäre, so nimmt die unterzeichnete Königliche Amtshaupt- mannschast hieraus Anlaß, diese Bestimmungen in Nachstehendem unter gleichzeitiger Auf hebung "" blattes 1. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. Erscheinung»- tage! Mcnlag, MUlweL, zreiiag und Loiin- abend Abends Bezugspreis: V erttljährUch I Mk. 2» Pf. der diesbezüglichen Bekanntmachung vom 14. August 1884 in No. 100 des Elbe- und Anzeigers vom Jahre 1884 anderweit bekannt zu geben: Wer einen beweglichen Dampfkessel in Betrieb nimmt, hat die Genehmigungsur kunde oder den Nachweis, welche als Legitimation für die Betriebserlaubniß dienen zum Vorweis bereit zu halten. Aus den Genehmigungsurkunten beziehentlich Nachweisen muß ersichtlich sein, daß seit der lehren äußeren Revision beziehentlich an deren Stelle getretene Wasser druckprobe oder inneren Revision keine längere Frist als ein Jahr, seit der letzten Wasserdruckprobe beziehentlich inneren Revision überhaupt aber keine längere Frist als drei Jahre verflossen ist. Bewegliche Dampfkessel dürfen in Räumen, in welchen leicht entzündliche Gegen stände sich befinden, nicht in Betrieb genommen und nach Beendigung des Gebrauches vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden. Bei Benutzung beweglicher Dampfkessel sind in allen Fällen die geeigneten Vor kehrungen zur thunlichsten Verhütung von Feuersgefahr zu treffen; insbesondere ist ausreichendes Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. Jeder in Betrieb befindliche bewegliche Dampfkessel muß mit einer Einrichtung ver sehen sein, durch welche das Ausströmen von Funken aus dem Schornsteine ver hütet wird. Die Ausstellung beweglicherDampfkessel hat derartig zu erfolgen, daß der Betriebsort von bewohnten Gebäuden, andern Gebäuden mit weicher Dachung, Getreide- und Heufeimen, sonstigen Anhäufungen leicht brennbarer Stoffe, sowie von öffentlichen Wegen und Straßen s. bei Feuerung mit Steinkohlen oder Koaks mindestens 12 Meter, d. bei Feuerung mit Holz, Braunkohlen oder Torf mindestens 30 Meter ent fernt ist. Beträgt der Abstand weniger, so bedarf es zur Inbetriebsetzung des Kessels der schriftlich erklärten Einwilligung des betheiligtcn Grundstücksnachbars oder der Straßenpolizeibehörde. Bevor ein beweglicher Dampfkessel in Betrieb genommen wird, ist von dem Be triebsunternehmer oder dessen Stellvertreter ober von dem Benutzer des Kessels der Königlichen Amtshauptmannschaft und der zuständigen Königlichen Gewerbetn- spection unter Angabe der Stells an welcher der Betrieb stattfinden soll, Anzeige zu erstatten. Für diese Anzeigen empfiehlt sich dringend die Benutzung vorgedruckter Formulare, z. B. Postkarten, welche Namen des Locomobilenbesitzers, No. des Kessels und der Genehmigungsurkunde, die Zeit der letzten äußeren Revision, letzten Druckprobe »c. enthalten. Alle Polizeiorgane sind berechtigt, sich davon, ob bei der Benutzung beweglicher. Kessel de« Bestimmungen über die Betriebserlaubniß und den feuerpolizeilichen Mittwoch, -en 14. Oktober 1891, Vormittags IO Uhr, sollen im Lagerhause des Herrn Kaufmann Heyn an der Bahnhofsstrahe hier folge«!« Gegenstände, als: 1 Richtmaschine mit 2 Schraubenschlüssel, 2 Drehbänke, 2 Pressen, 1 Schraubstock. 1 Drahtwinde, 1 verstellbarer Schemel,. 1 Spitzrad und 2 Drahtscheeren gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Riesa, 8. Oktober 1891. Der Ger.-Bollz. des Königl. Amtsger. Eidam. Hol;-Auktion. Gohrischer Revier. Schuster'sche Restauration in Wülknitz. Donnerstag, den 22. Oktober 1801, Bor«. V Ahr. Aus den Kahlschlägen der Abteilungen 41 und 55. Raummeter kieferne Brennschelte, - - Brennknüppel, - - Aeste, - kiefernes Astreistg. Freitag, den KL. Oktober 18SL, Bor«. S Uhr. Raummeter kiefernes Astreifig, « Auf den Kahlschlägen der Abtheilungen - kieferne Glücke. i 31, 32 und 91. Forstrentamt Moritzburg und Königl. Forstrevierver waltung Gshrisch, am 6. Oktober 1891. Michael. Eppendorfs. ** ElMatt und Anzeiger. U Lelegramm-ilbress-: ßltz Iss» 4 g" (ss gA LcschüMelle: „ülbeblatt", Riesa. 4 4 «astanienftraße i». der Königl. Amtshauptmannschaft Großenhain, des Königl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. Vorschriften der Verordnung vom 5. September 1890 Genüge geschieht, zu unter richten und zu diesem Behufe auch die Vorzeigung der Genehmigungsurkunde und des Revisionsbuches zu verlangen. Etwa wahrgenommene Zuwiderhandlungen sind sofort der Königlichen Amts hauptmannschaft zur weiteren Verfügung anzuzeigen. 9. Bewegliche Kessel, welche zu dauernder Benutzung an einem Betriebsort« ausgestellt werden, unterliegen den für feststehende Dampfkessel getroffenen Bestimmungen. 10. Für bewegliche Kessel, welche nebenbei oder ausschließlich zur Fortbringung von Lasten auf öffentlichen Straßen und Wegen oder zum Einmalzen von Straßenbau material dienen sollen (Straßenlocomobilen, Straßenlokomotiven, Dampfwalzen), gelten neben den Vorschriften der Verordnung vom 5. September 1890 die Be stimmungen der Verordnung, den Verkehr von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betreffend vom 5. September 1890 (Seite 145 de» Gesetz- und Ver ordnungsblattes.) 11. Wenn bewegliche Kessel gewerbsmäßig, das heißt gegen Entgelt» an Andere über lassen werden, so sind sowohl der Verleiher als in dessen Abwesenheit derjenige, welcher an dessen Stelle den Kessel zu beaufsichtigen hat, als auch der Benutzer des Letzteren für genaue Befolgung der Vorschriften der Verordnung vom 5. September 1890 sowie für jede vorkommende Fahrlässigkeit gleichmäßig verantwortlich. Solches wird den Interessenten mit dem Bemerken hiermit bekannt gemacht, daß Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unnachsichtlich nach 88 41, 42 der mehrangezozenen Verordnung zur Bestrafung werde« gebracht werden. Großenhain, am 8. October 1891. Die Königliche Amtshauptmannschaft. vr. Waenttg. Htg Oertliches und Sächsisches. Riesa, dea 12. Oktober 1891. — Tagesordnung für die öffentliche Stadtver- vrdneten-Sitzung, Dienstag, den 13. Oktober, Nachmittags 6 Uhr. 1. Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Riesa und Herrn Anton Unger in Dresden über unentgeltliche Abtretung von Land zu Sttoßenbauzwecken feiten de» Letzteren. 2. Be schlußfassung über Erledigung einer Bau'ostendiffirein zwischen der Elaotzemeinde Riesa nab der Firma Ca l Müller jun. daselbst. I. Bericht« deS Waffe-wer kS enSschuffeS und RathSbeschlllff« hierauf, die Ausführung dnnglicher Reparatur- und ErgänzungSbauten bei den Hustgen Waffe,werkSgebäuden betr. 4. Geschäftliche Mittheilung«». x — Da» hier in den letzten Tagen in Umlauf gesetzte Gerücht, wonach in neuester Zeit eine Verlegung unserer reitenden Artillerie-Abtheilung nach Großenhain geplant sein sollte, hat sich als grundlos erwiesen. Herrn Bürgermeister Klötzer, der am Sonnabend in Militär - Ange legenheiten nach DreSoen berufen worden war, ist an höchster Stelle di« Versicherung gegeben worden, daß die reitende Artillerie in Garnison verbleibt. ES wäre aber auch kaum denkbar gewesen, daß, nachdem erst vor wenigen Wochen da» königl. KriegSministerium anher die Meldung hat gelangen lassen, daß die reitende Artillerie-Abtheiluug dauernd rn Riesa verbleibt, nun plötzlich «ine Aenderung in dieser Sache getroffen worden sein sollte. Begreiflicher Weise herrscht« über die sensationell« Nachricht große Erregung in der Stadt, denn e» sprechen dabei gar mancherlei Interessen der Bürger schaft mit. SS ist daher dringend zu wünschen, daß unser« vürg«r und Einwohner in Zukunft mit verreichen beunruhigend«» Gerüchten verschont bleiben, damit sie endlich zur Ruhe kommen und sich für di« neue» Verhältnisse ohne Gefahr «iarichtea Vanen. --Mit de« Bau de» voa Herrn Baumeister Wenzel für eigene Rechnung übernommenen sogenannten Massen quartiers für eine Artillerie-Abtheiluug wird noch diese Woche begonnen werden und dürfte die Grundsteinlegung bereits in dea nächsten Tagen erfolgen. Gutem Vernehmen nach wird dies« AbtheilungS-Kaserne den Namen Carola-Kaserne er halten. — Nachdem auf dem neuen Kasernenbauplatze der Bau deS KammergebäudeS nebst Geschützschuppen» und der Bau deS KriegSmunitionSmagazinS, welche berd« bekanntlich an Herrn Baumeister Schneider hier vergeben worden waren, der Voll endung entgegeogehen, und nachdem auch der an Herrn Bau meister Wenzel, Leipzig, vergebene Bau der Mannschaftskaserne soweit gediehen ist, daß noch in dieser Woche da» Richt- oder Heb,fest stattfinden wird, ist nunmehr auch der Bau der Pferde ställe vergeben und der Zuschlag auf Maurer- und Zimmewr- a,beiten sowie Eisentheile Herrn Baumeister Wenzel ertheilt worben, während die Dachdeckerarbeit der Firma Greiner u. Comp. übertragen worden ist. Der von Herrn Baum,ister Wenzel auf eigene Kosten übernommene Bau eines MasienquartierS für eine Artillerie-Abtheilung, welches nach Entscheidung deS königl KriegSministerium» an die Poppitz« straße, gegenüber der HanSke'schen Gärtnerei, zu stehen kommt, hat »och nicht begonnen, wnl vorerst noch die Frage betreffs der Beschaffung de» Inven tars für das Massenquartier zu erledigen ist. — Die gestrige, vom hiesigen WohlthätigkeitSvereiu ,.Stammtisch zum Kreuz" veranstaltete Theatervorstellung »ar recht gut besucht und hat inSgrsammt eine Brutto-Ein nahme von ca. 160 Mark ergeben. Die Aufführung selbst ging rrcht gut von Statten «ad erwarbea sich di« Darsteller alle Anerkennung. — Di« für da» hiesige Publikum in Aussicht gestellt« ge fürchtete Polizeistunde entpuppt ffich bei nähere» Augen scheine al» em« riafache polizeilich« Maßregel, die grgm zwei hiesig« öffentlich« Lokal«, in druea in litzttr Zeit uächüichr Exceff« vorgekommen find, vnhängt werden soll. Davo» also, daß auch der ruhig« Bürger in seiner Freiheit beschränkt «erden soll, kann keine Rede sein. — Allem «»scheine nach werden wir noch eine Reihe schöner, sonniger Herbsttage bekommen. Die- ist aber auch au» verschiedenen Gründen sehr wüaschenswerth. Mehrere Neubaue sollen noch vor Eintritt de» Winter» fertiggrstellt werden, andere werden erst noch in Angriff genommen nnd sollen ebenfalls unter Dach und Fach kommen. Nicht minder ist für die »och draußen stehenden Feldfrüchtt schöne Witterung voa nöthen, damit dieselben gut und trocken eingebracht «erden können. Endlich ist e» bei dea theuren Lebeasmittelpreisea sehr zu wünschen, daß alle Arbeit und Haatirung im Freien mög lichst weit in den Winter hinein ausgedehnt werden kann, damit alle diejenigen, die darauf angewiesen find, Verdienst und Brod haben. — Da» Ministerium de» Innern bringt zur öffentlichen Keontaiß, daß die nach Punkt 5 der Verordnung vom 8. April 1891 bedingungsweise gestattete Einfuhr lebenden Rindviehes au» O-sterreich-Uagarn »ach dem Schlachthofe in Schneeberg von jetzt ab bi» zur Ausführung eine» für da» Vieh der er wähatea Herkunft erforderlichen Stallbaue» verboten ist. — Üeber die betr. der Fahrtunterbrechung auf Eisea- bahafahrkarten in Sachsen bestehenden Bestimmungen herrscht im reisenden Publikum wohl noch manche Unklarheit, wir ver zeichnen daher in Kürze die auf dea sächsischen Staatsbahnen geltenden Vorschriften: 1. Fahrtunterbrechung ist zulässig bei Benutzung einfacher Personen- und Schuellzug-kittea einmal, bei Rückfahrkarten zweimal (einmal bei Hin- und einmal bei Rückfahrt), «ad zwar gegen di« nachzusucheude Bescheinig»«- de« StatioaSbeamten. 2. Fahrtunterbrechung ohne jede Förm lichkeit ist zuläsflg: a) bei Benutzung voa AboanementSkartea (mit Photographie), b) auf Fahrschein-Aafaag»- bez. Endstationen und aufgedruckttu Aufeathalt-ftationea voa Reise- «ad Rund- rriseheften. 3. Fahrtunterbrechung ist ferner »«lässig, jedoch gegen Bescheinigung (siehe unter 1), bei jedem einzelnen Fahrscheine