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Donnerstag. 55. 15. Mai 1879. Weißenh-Zeitung. Amts-Matt für die Königs. Amtshauptmannfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königl. Gerichts-Zemter und die Stadträtlje zu Dippoldiswalde und Irauenffein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehnc in Dippoldiswalde. Auf Folium 28 des Handelsregisters für den hiesigen Bezirk ist heute die hier bestehende Firma Hermann Naser und als deren Inhaber der Kaufmann Herr Hermann Naser in Dippoldiswalde verlautbart worden. Frauenstein, am 8. Mai 1879. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Küchler. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spaltcn-Zcilc, oder deren Raum, berechnet. Der auf den 21. Mai 1879 anberaumte Termin zur nothwendigen Versteigerung des dem Gartennahrungsbesitzer Ernst Wilhelm Heinrich Bellmann in Kautzsch zugehörigen Feldgrundstücks Nr. 13 des Grund- und Hypothekenbuches für Kautzsch, Landgerichts-Antheils, hat sich durch Zurücknahme des bezüglichen Subhastations-Antrags erledigt, und wird daher die dieserhalb unter dem 17. März 1879 erlassene Bekanntmachüng zurückgenommen. Dippoldiswalde, den 12 Mai 1879. Das Königlich Sachs. Gerichtsamt. Klimmer. Sonnabend, den 17. Mai ds. Js., werden die Geschäftszimmer der unterzeichneten Behörde gereinigt und daher nur dringliche Geschäfte expedirt werden. Dippoldiswalde, am 12 Mai 1879 Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kessinger. Bekanntmachung. Nachdem das diesjährige Einkommensteuercataster festgestellt worden ist, so wird dies für diejenigen in dasselbe aufgenommenen Beitragspflichtigen, welchen die Mittheilung über das Ergebniß ihrer Einschätzung nicht be händigt werden konnte, mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß das Cataster von jetzt ab bei der Stadt- ÄnMcher Theis. Bekanntmachung. Vom 15. ds. Mts. ab soll auf der Eisenbahn-Linie Gittersee Hänichen der secundäre Betrieb nach Maßgabe der in Nr. 6 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878 (S. 75 flg.) publicirten Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung eingeführt werden. Aus Anlaß dessen werden die Anwohner dieser Strecke noch besonders darüber verständigt, daß auf der letzteren von dem angegebenen Zeitpunkte ab die Bahnbewachung in Wegfall kommen, auch die Beseitigung der an den Niveau - Uebergängen zeither aufgestellt gewesenen Uebergangsbarrieren erfolgen wird. Zum Ersatz hierfür werden die Locomotiven, welche auf der secundär betriebenen Bahn verkehren, mit helltönenden Läutewerken ausgerüstet und die Locomotivführer angewiesen werden, das Werk bei der Annäherung des Zuges oder einer einzeln fahrenden Maschine an einem in gleicher Ebene mit der Bahn gelegenen Uebergang in Thätigkeit zu setzen und darin bis nach Passirung des Ueberganges zu erhalten. Unter Hinweis hierauf, sowie auf die Bestimmung in ß 44 der obenangezogenen Bahnordnung, wonach, sobald sich ein Zug nähert, Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungstafeln zu halten, resp. die Bahn zu räumen haben, wird das von dieser Einrichtung betroffene Publikum andurch zur Beobachtung erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Passiren der fraglichen Niveauübergänge hiermit veranlaßt. Dippoldiswalde, den 13 Mai 1879. Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kesfinger.