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4. Donnerstag den 11. Januar. LVVV.— Der sächW Frzähler, Bezirksauzeiger für Bischofswerda, Stolpe« »ad Umgegend. Amtsblatt da Kgl. AmtshmpMmischast, da -gl. SchalWatim ». des -gl.HM-tpolaamttS M Bav-rii. sowie des Kgl. Amtsgerichts und des StadtratheS zu Bischofswerda. Diese Zeitschrift erscheint vSchentlich drei «al, Dt-nStaa». DameerStaa» «nd , und kostet rinschlirßlich der Sonnabmd« erscheinend« „betle- tEsch«, BeUaa-" vierteljährlich 1 Mark so Ps. Nummer der ZeitungSpreiSlisie «870. Terufprechftelle Nr. NS. Bestellung« werd« bei allen Postanstalten de« deutsch« Reiche», für Bischosswerda und Umgegend bei unser« ZeiiungSbotm, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. virruudfLufotafter Ja-r»a«U. «tzukerat». welch« in diesem Blatte die wetteste Verbreitung Mm, «erd« bi« Montag, Mittwoch früh S Uhr angenommen und kostet dir drrigrspalien« TorpuSzeUe 10 Pf., unter „Eingesandt" 20 Pf. »erinast« Jnseraienbetrag 2S Pf. - Lmzelnr Nummer 10 Pf. Bestimmungen über -e« freiwilligen Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen aktiven Militärdienst. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, fall« er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. - - 2. Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtrupprn, der fahrenden Feldartillerie oder dem Tram, oder zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat vorerst bei dem Zivil vorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes (d. i. in Sachsen der AmtShauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nachzmuchen. 3. Der Civilvorfitzende der Ersatz^ Kommission giebt seine Erlaubniß durch Erthrilung eines Meldescheins. Dir Ertheilung des Melde scheins ist abhängig zu machen: u) von der Einwilligung des BatrrS oder Vormunde-, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civuverhaltnisse nicht gebunden ist und sich untadelhast geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl deS Truppentheils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheines bei dem Kommandeur des gewählten Truppentheils nachzusuchen. Hat der Kommandeur kem Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheines. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruten-EinstellungS- termin (im Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-MufikkorpS rinzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht aus Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-EinstellungStermine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — di. vor dem 1. Januar der Kalenderjahre«, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst eingrtretenen Leute haben den Bortheil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Ver bleibens in der aktiven Armee und Erreichens der UnteroffizierS-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den CivilversorgungSschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre und die Dienstprämie von 1000 Mark erwerben zu können. 8. Mannschaften der Fußtrupprn, der fahrenden Frldartillrrie und des TrainS, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr I. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit ver pflichten und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Uebungen während des Reserve verhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Urbungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder deS Truppentheils nicht. D r e s d e n, den 8. Januar 1900. ' Kriegsministerium. vo« der Planitz Religiöse Erziehung von Kinder« Kinder aus gemischten, d. h. unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses geschlossenen Ehen sind in der Regel in der Confession des BatrrS zu erziehen. ES ist jedoch den Eltern gestattet, durch einen vor Gericht abzuschließenden Vertrag unter Beobachtung der in § 7 flgd. de» Gesetze« vom 1. November 1836 angegebenen Erfordernisse hierüber unter sich etwa- andere- frstzusrtzen, «a Immgs» ckll» ILtmckvr Sa« S. Lolovm,- »ovt» mlodt I»»!»«». Die unterzeichnete Königliche Bezirksschulinspektion macht hierauf mit dem Bemerken aufmerksam, daß der Abschluß derartiger Verträge ebenso wie die Aufhebung und Veränderung derselben, auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder, welche da« 6. Jahr bereit» erfüllt haben, alua« LImLmo» twt. Bautzen, am 2. Januar 1900. Königliche Bezirk-schulinspektion. 10 L. I. B.: Frhr von Oer, Regiervng»rath. Schulrat Schütze. M. Auf Blatt 47 de- Handelsregister- ist heute eingetragen worden, daß Herr »mEolt «romovr al- Inhaber der Firma Adolf Mothe» Nachf. in Bischofswerda au-geschieden und daß der Kaufmann Herr Mmm» Lrmot daselbst Inhaber der Firma ist. Bischofswerda, am 8. Januar 1900. Königliche» Amtsgericht. Reg. II 4/00. «rotze, Ass. Cotta. Freitag, den 12. Januar 1900, Bonn. 10 Uhr, sollen in Bischofswerda (Versammlungsort: Künigl. Amtsgericht daselbst) L flmotwmimwmt), L k'awa, mmck L gegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert «erden. Bischofswerda, den 10. Januar 1900. Der Gerichtsvollzieher des Könizl. Amtsgericht« daselbst. Wachtmstr. Saupe. Dienstag, den 16. Januar 1900, Bonn. 9 Uhr, ' sollen in Bischofswerda (Versammlungsort: RathhauS, Zimmer Nr. 8) L Mool» »mA L Wrmmo« SplwU«! gegku sofortige Vaarzahlung öffentlich versteigert werden. F-L. i- , Bischofswerda, d« 10. Januar 1900. MM, » »»w» MW-oa-ch«.