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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich l Mark 20 Ps. prssnnwvranäo. Inserate werden biS spätestens Mittags deS vorhergehenden TageS d«S Erscheinens erbeten und die CorpuSspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. Kl. Dienstag, den 12. Juli 1881. 6. Jahrg. Negulatrv -er allgemeinen Krankenkasse für Kewerösgetzülfen, IaörikaröeiLer und AienstöoLen zu Zwönitz. (Fortsetzung.) 8 6. Dauer der Verpflichtung zu Beiträgen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge bei den nach Z 3 beitrittspflichtigen Personen beginnt mit dem Eintritte in das Arbeits- bez. Dienstverhältniß und dauert so lange, als das Arbeits- bez. Dienstverhältniß in hiesiger Stadt währt. Der Monat, innerhalb dessen die Beitragspflicht er folgt, wird als voll gerechnet, wenn der Zugang vor Ab lauf der ersten Hälfte geschieht, außerdem kommt nur der halbe Monat in Aufrechnung. 8 7- Abführung der Anträge. Die Bezahlung der Steuer hat in einvierteljährlichen Terminen, am 2. Januar, I. April, I. Juli und 1. October jeden Jahres pränumerando zu erfolgen. Neueintretende haben bei der nach den bestehenden Vorschriften zu erfolgenden polizeilichen Anmeldung den Betrag auf das lausende Vierteljahr zu entrichten. Besondere Steuerzettel werden nicht ausgegeben. Es soll vielmehr einige Zeit vor jedem Termine zur Zahlung der Steuer im Ämisblatte des Stadtgemeinderaths auf gefordert werden. Für jede Erinnerung wegen Abführung von etwaigen Rückständen hat der Restant bez. dessen Arbeits geber oder Dienstherrschaft dem verpflichteten Boten eine Gebühr von 5 Pf. zu entrichten. Jeder Beitragspflichtige erhält gegen Abentrichtung von 25 Ps. ein gedrucktes Regulativ mit angehestetem Ouittungsbogen, aus welche!» die jedesmalige Zahlung der Krankensteuer auitlirt wird. Es ist daher jedesmal bei Be zahlung der Steuerbeträge betr. Ouittungsbogen behufs der Quittung zur Hebestelle mitzubringen. Diejenigen, welche nach vorher erfolgtem Wegzug hier wieder in ein Arbeits- oder Dienstverhältniß eintreten, sind von Lösung eines neuen Regulativs mit Quittungsbogen befreit, sofern sie das früher erhaltene aufzuweisen ver mögen. Zur Ergänzung werden einzelne Quittungsbogen gegen Erlegung einer Gebühr von 5 Pf. verabfolgt. 8 8. Vertretung der Beiträge durch die Arbeitsgeber resp. Dienstherrschaften. Die Beitragspflichtigen sind zur Bezahlung der Bei träge aus eigenen Mitteln verbunden. Die Arbeitsgeber sind dagegen verpflichtet, restirende Beträge vom Lohnender Beitragspflichtigen zu kürzen und zur Casse abzuführen. Auch haben dieselben bei Entlassungen sich davon zu überzeugen, daß die laufenden Beiträge be richtigt sind und haben eventuell Lohnkürzung zu bewirken. 8 9. Controtc. Die in § 3 unter a, d, v Genannten haben sich beim Abgänge beim Rathsvorstande über die vollständige Berich tigung der Cassenbeiträge auszuweisen. Sämnitliche in § 3 Bezeichneten, welche die Stadt verlassen, haben keinen Anspruch auf theilweisen Rück empfang des pränumerando bezahlten Steuerbetrages. 8 10. Rückstände und Hinterziehungen. Die weitere Restbeitreibung erfolgt, abgesehen von dem in § 7 Bestimmten, auf dem Executionswege. Hinterziehungen der Beiträge werden sowohl an den Beitragspflichtigen als an den Arbeitsgebern und Dienst herrschaften, wenn dieselben erweislich eine Verschuldung trifft, vorbehältlich der Nachzahlung der fälligen Beträge mit der Strafe des vierfachen Betrages derselben geahndet. 8 11- Gegen Abführung der Steuer wird im Erkrankungs falle aus der Krankencasse gewährt: a) Verpflegung im Krankenhause, d) dergleichen außer demselben, aä d) unentgeldliche Behandlung durch den Kranken- cassenarzt und die erforderliche Medicin, sowie bei vom Arzte bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ein Verpflegungsbeitrag, welcher bei männlichen Mitgliedern auf 40 Pf. und bei weiblichen Mitgliedern auf 25 Ps. pro Tag zunächst fest gestellt wird, ohne jedoch damit eine später oder bei besonders bedürftigen Fällen eine Er höhung dieses Betrages auszuschließen, e.) unentgeldliche Aufnahme, Verpflegung, Medicin und ärztliche Behandlung im Krankenhause, wegen welcher auf die bestehende Krankenhaus ordnung Bezug zu nehmen ist. Zuwandernde Gewerbsgehülfen und Arbeiter, ingleichen Dienstboten sind von dem Augenblicke an, wo sie in ein Arbeits- oder Dienstverhältniß eingetreten sind, welches die Verpflichtung zum Beitritt begründet, auch wenn noch kein Beitrag von ihnen erhoben worden ist, empfangsberechtigt. Dagegen haben blos Durchreisende oder nach Arbeit oder Dienst suchende Personen, dafern sie nicht schon zur Casse steuern, keinerlei Anspruch auf die statutenmäßigen Leistungen, fallen vielmehr eintretenden Falles der städtischen Armenversorgung anheim. Begräbnißkosten werden aus der allgemeinen Kranken casse nicht vergütet. (Fortsetzung folgt.)