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Freitag, den 30. April KmtshaupLmannlchast Weißen. 1 An diesen Tagen haben alle öffentlichen Lustbarkeiten zu unter bleiben. Kindern unter 14 Jahren, begleichen Almosen-Empfängern ist das Betreten der Tanzsäle nicht zu gestatten. Auch anderen unselbst ständigen Personen, sowie solchen, welche unter polizeilicher Aufsicht stehen, kann der Zutritt untersagt werden. Die Dauer der öffentlichen Tanzvergnügen wird ans die Zeit bis Uhr nach Mitternacht beschränkt. 1) Ocffentliche Tanzmusik zu halten, ist nur denjenigen Wirthen ge stattet, welche hierzu für ihr Lveal polizeiliche Erlaubniß haben. Diese zu ertheilen, steht der Königlichen Amtshauptmannschast zu. für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Jeden ersten Sonntag im Monat sowie an den zweiten Feier tagen der drei hohen Feste, inglcichen am Kirchweihsonntage und -Mon tage, am Erntefeste, sowie am Fastnachts-Sonntage oder -Dienstage kann von allen dazu berechtigten Wirthen ohne besondere Erlaubniß öffentliche Tanzmusik gehalten werden, es ist jedoch dem Bürger meister (Gcmemdcvorstade) spätestens am Tage vorher hiervon Anzeige zu machen. 3) Der Wirth ist ferner verpflichtet, vor Beginn der Tanzmusik die ortsübliche oder dnrch Gcmeindebeschluß unter Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft festzusctzcnde Abgabe zur Armen- easse, sowie eine Gebühr von 1 Mark 50 Pf. für die Polizeiliche Aussichtsführung zur Gemeindccasse zu entrichten. 4) Außer diesen regelmäßigen Tanztagcn dürfen Tanzvcrguügungen nur mit vorher eingehvlter ausdrücklicher Erlaubniß der Königlichen Amtshauptmannschaft stattsinden, welche aber nicht zu häufig crtheilt werden wird. Das Ansuchen darum kann mündlich oder schriftlich erfolgen; letzteren Falles ist stets eine Bescheinigung des Bürgermeisters oder Gcmeinbevorstandes beizufügen, daß ihm kein Bedenken gegen die Ertheilnng bcigcht. Auch in einem solchen, sowie dem nachstehend unter 5. gedachten Falle gelten die Vorschriften unter 2. und 3. 5) .. Wo die örtlichen Verhältnisse cs rechtfertigen, kann ausnahms weise außer den oben unter 2. bestimmten Tagen auch das Tanzhaltcn au jedem dritten Sonntage im Monat ein für allemal gestattet werden. Dies geschieht hiermit für die Ortschaften Evlln, Nicder- führa, Vorbrücke, Bohnitzsch, Questenberg, Niedereula, Angustus- berg, Zella und Paltzschen , sowie die Schankwirthschastcn zur Knorre und zur Altenburg. Verboten ist Tanzhalten während der geschlossenen Zeiten, das ist a) an den Bußtagen und deren Vorabenden, b) in der Zeit vom Montage nach dem Sonntage Lütare bis zu und mit dem ersten Osterfeiertage, o) am ersten Pfingstfeiertage nnd dem vorangehenden Sonnabend, st) dem Todteufestsvnntag nebst vorangehenden Sonn abend, o) die letzte Woche vor Weihnachten vom 1. Weihnachts- Feiertage einschließlich desselben zurückgcrcchnet. Indem die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast das nachstehende mit dem I. Mai dieses Jahres in Kraft tretende Tanzregulativ zur Nachachtung hierdurch bekannt macht, wird allen Gemeindevorständen und tanzberechtigten Wirthen anheimgestellt, einen Abdruck davon bei hiesiger Canzlei unentgeldlich in Empfang zu nehmen. Meißen, am 14. April 1875. Die Königliche Amtshauptmannschast. Schmis-el. 8) Die Bürgermeister und Gemeindevorstünde haben für die Führ ung der polizeilichen Aufsicht bei den Tanzbelustiguugen durch hierzu geeignete Organe zu sorgen, dieWirthe aberhaben die Polizeibehörde hierbei nicht nur zu unterstützen, sondern find auch selbst für Aufrecht haltung der Ruhe und Ordnung in ihren Localen verantwortlich. 9) Zu Maskenbällen und ähnlichen außergewöhnlichen Lustbarkeiten, wohin auch die von Privatpersonen, bei Familienfesten re., ingleichen von Vereinen und Gesellschaften in öffentlichen Schänkhäusern zu veran staltenden Tanzbelnsligungeu zu rechnen sind, bedarf es stets besonderer bei der Königlichen Amtshauptmannschast nachzusuchender Erlaubniß, Diese ist vor Beginn der Lustbarkeit dem Gutsvorstehcr oder Gemein devorstande vorzulegcn. 10) Wirthc, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, werden mit Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis 8 Tagen be straft, und cs kann ihnen die Erlaubniß zum Abhalteu öffentlicher Tanzmusik bleibend oder auf Zeit wieder entzogen werden. 11) Ebenso werden Besucher der Tanzlocale, welche die öffentliche Ordnung hierbei stören und dem Geheiß oder Verbot der aufsicht führenden Polizeiorgaue nicht Folge leisten oder nach Schluß der Tanzzeit auf Aufforderung des Wirths oder der Polizeiaufsicht sich nicht entfernen, dafern nicht eine schwerer zu ahndende Uebertretung der Strafgesetze damit verbunden ist, mit Geld bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft werden. 12) Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. Mai. d. I. in Wirk samkeit und cs werden von demselben Tage die bisher gültigen regu lativmäßigen Bestimmungen hierdurch aufgehoben. Meißen, am 22. April 1875. Aie Königliche LmLshaupLmannschast. Wegen Reinigung Lev Lokalitäten bleibt das hiesige Gerichtsamt Mittwoch den 3. Mai 1875 geschlossen. König!. Gerichtsamt Wilsdruff, am 20. April 1375. In Stellvertretung: Z-r. Ganglosf, Assessor. für Wilsdruff, Tharandt, Rossen Siebenlehn nnd die Umgcqcndc». Umtsötall