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Pulsnitzer Tageblatt Bezirksanzeiger Erscheint a« setze« Werkt«, Im Falle höherer Gewalt, Krieg, Streik oder sonstiger irgend welcher Störung de» Betriebe» der Zeitung oder der BeförderungSeinrichtungen, hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rück- zahlung de» Bezugspreise». — Wöchentlich 0.60 E bei freier Zustellung: bei Abholung wöchentlich 6.50 durch die Post monatlich 2.40 Ml freibleibend Bank-Konten: Pulsnitzer Bank, Pulsnitz und Commerz- und Privat-Bank, Zweigstelle Pulsnitz Anzeigen-Grundzahlen in Die 41 mm breite Zeile (Mofse'S Zeilenmesser 14) 1 mm Höhe 10 O/, in der Amtshauptmannschaft Kamenz 8 amtlich 1 mm 30 und 24 Reklame 25 Tabellarischer Satz 50 °/° Aufschlag. — Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigengebühren durch Klage oder in Konkursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachlaß in Anrechnung. Bis '/,10 Uhr vormittags eingehende Anzeigen finden am gleichen Tage Aufnahme Vas Pulsnitzer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft u. des Finanzamtes zu Kamenz des Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz sowie der Gemeinderäte Großnaundorf und Weißbach behördlicherseits bestimmte Blatt Ho-tblatt und iltrstr Zeitung i» de» Ortschaft« de» Pulsnitz« AmtegerichtALezirkSr Pulsnitz, Pulsnitz 0t. k„ Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obcrsteina, Niedersteina, Weißbach, Oha- «ck AtederLchtruan, FriedaStzorf, Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Kleindittmannsdorf GeschLft^teller Pulsnitz, Mbertftraß« «r. » »ruck mk »«laa «»«. L. FSrfter« «rde» (Inh. I. W. Mohr) kchriftleit«: I. W. Mohr in P»l«»itz Nummer 75 Montag, den 30. März 1931 83. Jahrgang Amtlicher Teil Für den Bezirk der Stadt Pulsnitz ist al« stellv sachverständiges Mitglied in den Ausschuß zur Abschätzung de« Schadens in Schlachtviehserficherungssachen Herr Rittergutsinspektor Widdege an Stelle de« bisherigen Nittergutsinspektors Herrn Tobe, der gleichzeitig ausscheidet, gewühlt und am heutigen Tage in Pflicht genommen worden. Pulsniv. am 28. Mär, 1931. Der Stadtrat Anzeigen haben in dieser Zeitung großen Erfolg! In dem Konkursverfahren über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in Firma SUchard Kühn, Bandweberet in Pulsnitz M. S., Hauptstraße 491°. soll mit Genehmigung des Glüudigerausschusses und des Gerichts die SchlutzverteNung stattstnde». Dazu find 4993.38 RM verfügbar, wovon aber vorweg noch die Auslagen und Gebühren de» Gerichts, des Verwalter» und des Giünbigerausschuffes zu beräckÜLtiaen sind. Die Hübe der anerkannten Forderungen betrügt 93113 SS RM; darunter befinden sich 11266.10RM als bevorrechtigte Forderungen. Das Schlußorrzetchnts liegt aus der Geschäftsstelle des hiesigen Amtsgerichts aus. PuIsnitz, am 13. Mürz 1931. Der Konkursverwalter Rechtsanwalt Ketzler UMMWMVMNWsMlWAMWeWM Siebe« Artikel der Reichsverfaffung aufgehoben — Aamelduugspflicht für Dersammluugen Zensur für Flugblätter uud Plakate Gegen die neue Notverordnung — Frankreichs Außenminister gegen das Zollabkommen Die Reichsregierung hat aus Grund der Beratungen, die kürzlich mit den Innenministern der größeren Länder stattge 8 9 sicht vor, daß die Polizeibehörden die Verpflichtung haben, dem Leiter oder Veranstalter einer verbotenen oder auf gelösten Versammlung, falls er es binnen drei Tagen beantragt, die Gründe für die Maßnahme schriftlich mitzuteilen. 8 1V beschäftigt sich Mir der Zulassung und dem Verbot von Plakaten, Flugblättern und Druckschriften. Nach Z 10 können Plakate upd Flugblätter, in denen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist, polizeilich beschlagnahmt sunden haben, eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfaffung für das ge samte Reichsgebiet herausgegeben, die sich uenni: „Verord nung znr Bekämpfung politischer Ausschreitungen". Die Ver ordnung enthält sehr eingreifende Bestimmungen in das Ver- sammlunasrecht, außerdem sehr eingreifende Bestimmungen sür politische Vereinigungen und Parteien, Tageszeitungen und periodische Druckschriften. Die ^6 Paragraphen -er Verordnung. 8 1 der Verordnung stellt fest, daß öffentliche politi sche Versammlungen sowie alle Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel spätestens 24 Stunden vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Verhandlungsgcgenstandcs der Ortspolizeibchörde angcnleldet werden muffen. Nach 8 1 können politische Versammlungen ver boten werden, wenn „zu besorgen" ist, 1. daß zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder die inner halb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfas sungsmäßigen Regierung oder der Behörden aufgefordcrt oder angereizt wird, oder 2. daß Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staates beschimpft oder böswillig ver ächtlich gemacht werden, oder 3. daß eine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegen stände, ihre religiösen Verehrungen beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden, oder 4., daß in sonstiger Weise die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. Nach8 2 der Verordnung wird mit Gefängnis nicht unter 8 Monaten und auf Geldstrafe gegen denjenigen erkannt, der eine verboten politische Versammlung trotzdem abhält oder gegen die Vereinbarungen über ein« „Auslage" zu einer Versammlung ver stößt oder dabei als Redner auftritt, weiter, wer zu Gewalttaten gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Pe.'onen od > Sachen aussordcrt oder aufreizt. Nach 8 3 wird derjenige, der an einer verbotenen Vcr- sammlun auch nur teil nimmt oder den Raum für sie zur Verfügung stellt, mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. 8 4 sieht vor, daß alles, was im 8 1 verboten ist, auch für Personenfahrten auf La st wagen verboten ist, wenn diese Fahrt von Mitgliedern politischer Vereinigungen oder zu politischen Zwecken unternommen werden. Wer trotzdem eine Lastwagenfahrt veranstaltet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Wer an einer verbotenen Lastwagenfahrt teil nimmt oder den Wagen zur Verfügung stellt, wird auch mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Ein Lastwagen, der ver botenerweise benutzt worden ist, kann polizeilich bis zur Dauer eines Jahres für Fahrten gesperrt werden. 8 5 bestimmt, wer eine Schußwaffe unbefugt trägt und ein« Gewalttätigkeit mit ihr gegen einen anderen begeht oder ihm androht, wird, falls nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit Ge fängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. 8 6 behandelt das Rocht der Auflösung von Ver sammlungen. Versammlungen und Aufzüge können aufgelöst «erden, wenn sie entgegen den Bestimmungen von 8 1 der Ver ordnung nicht angemeldet sind od«r wenn absichtlich den Bestim mungen der ganzen Verordnung oder wenn den Bestimmungen des Reichsverrinsgesetzes zuwidergehandelt wird, auch wenn in ihrem Verlauf die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. 8 7 gibt den zuständigen Behörden das Recht, Vereinigungen, deren Mitglieder wiederholt gegen die Verordnung verstoßen haben oder in denen verbotene Handlungen gebilligt oder geduldet werden, aufzulösen. Wer sich an einer aufgelösten Vereinigung noch weiter beteiligt oder sie unterstützt oder den organisatorischen Zusammenhang aufrechterhält, wird mit Ge fängnis nicht unter drei Monaten bestraft, soweit nicht höhere Strafen drohen. 8 8 bestimmt, daß für politische Vereinigungen dasTragcn einheitlicher Kleidung oder Abzeichen verboten werden kann. Wer gegen dieses Verbot verstößt, wird mit Ge fängnis nicht unter einem Monat oder mit Geldstrafe bestraft. und eingezogen werden. Weiter müssen alle Plakate und Flug blätter politischen Inhalts mindestens 24 Stunden, ehe sie öffent lich angeschlagen, ausgestellt oder verbreitet werden, den zustän digen Polizeibehörden zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. .Die Polizeibehörde hat das Recht, Plakate und Flugblätter zu beschlag nahmen und einzuziehen. Die öffentliche Ankündigung politisier Versammlungen darf nur die erforderlichen sachlichen Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Veranstalter, Teilnehmer, Redner, Vortragsgcgenstand, Aussprache und Eintrittsgeld ent halten. Plakate und Flugblätter, in denen mehr gesagt wird, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werdem Wer ver botene Plakate und Flugblätter ausstellt und verbreitet oder wer Plakate und Flugblätter verbreitet, die nicht zur Zensur vorgelegt sind, wird nach 8 11 mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. 8 12 sieht vor, daß Druckschriften, in denen eine Kund gebung, die nach der Verordnung verboten ist, enthalten ist, polizeilich beschlagnahmt werden können. Bei Tageszeitun gen können die Beschlagnahmen und das Verbot bis zur Dauer von acht Wochen, bet sonstigen periodischen Druckschrif ten bis zur Dauer von sechs Monaten ausgesprochen werden. Ebenso können periodische Druckschriften verboten werden, wenn entgegen dem Reichsgesetz vom 4. März 1931, das die verant wortliche Zeichnung durch Abgeordnete verbietet, trotzdem ein Abgeordneter verantwortlich gezeichnet hat. Die Be stimmungen des Republikschutzgesetzes über Zeitungsverbotc werden dahin ausgedehnt, daß ohne weiteres auch Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift unter das Verbot fallen. 8 13 regelt die Zuständigkeit, und zwar sind zunächst die Ortspolizeibehördcn zuständig, dann die obersten Landes behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Eine Anfechtung ist nach den Bestimmungen des Landesrechts möglich, in allen übrigen Fällen an einen Senat des Reichsgerichts. Dio Beschwerde ist zunächst von der Ortspolizeibchörde der obersten Landesbehörde vorzulegen. Der Reichsminister des Innern kann dann der Be schwerde abhclfen. 8 14 bestimmt, daß zur Aburteilung das Verfah ren nach 8 212 der Strafprozessordnung auch dann zulässig ist, wen der Beschuldigte sich weder freiwillig stellt, noch infolge einer vorläufigen Festnahme dem Gericht zugeführt wird. Nach 8 15 trifft der Reichsinnenminister, der übrigens aus drücklich auch das Recht hat, die Bestimmungen zum Schutz der religiösen Gesellschaften auch auf andere Religionsgesellschaften als aus diejenigen des öffentlichen Rechts auszudehnen, die ein zelnen Durchführungsbestimmungen. 8 16 besagt ausdrücklich, daß die in Artikel 48 Absatz II der Reichsverfaffung genannten Grundrechte für die Gel tungsdauer dieser Verordnung in dem zur Durchführung erfor- derlichen Umfange außer Kraft gesetzt werden. Die Grundrechte, die mit Artikel 48 außer Kraft gesetzt sind, sind die Bestimmungen in Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Reichsverfaffung. Nicht aufgehoben ist das Tele phon- und Briefgeheimnis. Die Gründe für die Notverordnung. Wie verlautet, war über die Verordnung des Reichs präsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen bereits gelegentlich der in Berlin stattgefundenen Konferenz der Innenminister mit dem Reichsinnenminister ein Ein vernehmen erzielt worden. Neben einem Rundtelegramm an die Innenminister der Länder hat der Reichsinnenminister auch an alle religiösen Gesellschaften öffentlichen Rechts ein Schreiben gerichtet, in dem die Bitte ausgesprochen wird. Das Wichtigste Reichsaußenmimster Dr. Curtius wird, wie „Der Montag" «fährt, noch vor Ostern und zwar wahrscheinlich in den allernächsten Tagen auf die R'de antworten, die der französische Außenminister Briand am Sonnabend im Senat gehalten hat. In einer amtlichen Wiener Mitteilung werden die in Pari» derbrcttcten Gerüchte über angebl che geheime militärische Abmachungen zwischen Deutschland und Oesterreich dementiert. Das Luftschiff Graf A.ppelin landete am Sonntag früh trotz starken Nordwindes glatt aus dem Budapester Flugplatz. Nach kurzem Auf- enthalt unternahm eS einen Rundflug über Ungarn, worauf eS u« 17 Uhr den Rückflug nach Friedrichshafen antrat. In Miglarino in der Provinz Ferrara wuroen am Sonntag früh zahl reiche heftige Erdstöße verspürt, die mehrere Sekunden dauerten. Schornsteine wurden umgeworjen und zahlreiche Gebäude weisen große Riffe auf. tn ver Polemik auch gegen die Dissidenten eine Sprache zu führen, die der schwierigen Lage unseres Landes und dem Geiste der Verordnung angemessen sei. Gegen die neue Notverordnung. Die Vertreter der dem Reichstag ferngebliebenen Parteien hielten in Nürnberg eine Tagung ab. Es wurde eine Entschließung angenommen, in der es u. a. heißt: „Die nationale Opposition wendet sich mit Entschieden heit gegen die neue Notverordnung, durch die wesentliche Grundrechte der Verfassung außer Kraft gesetzt werden. Sie wird die Einberufung des Reichstages fordern und auch in den Ländern die zur Aufrechterhaltung ihrer Sou veränität gebotenen Schritte tun. Von dem Herrn Reichs präsidenten wird erwartet, daß er sich nicht länger von den Parteien einseitig unterrichten läßt, die ihn ursprüng lich bekämpft und zum Teil geschmäht haben. Die von ihm unterzeichnete Verordnung ist von ihren Urhebern nicht nur zur Abwehr der Propaganda der Gottlosen be stimmt, sie ist offensichtlich gegen die besten aufbauenden Kräfte der Ration gerichtet und soll dem Stahlhelm-Volks begehren Abbruch tun. Kann der Herr Reichspräsident die Aufhebung der Verordnung bei der Reichsregierung nicht durchsetzen, so fordert die nationale Opposition, daß er sich von seinen gegenwärtigen Beratern trennt." Krankre chs Außenminister gegen -as Zollabkommen. Paris. Der französische Senat begann die Beratung des Haushalts des Außenministeriums. Als erster Redner ging der Hauptberichterstatter Henri Beranger auf das deutsch-österreichische Abkommen ein und erklärte, daß die Haltung Deutschlands Frankreich in höchstem Maße be schäftige, gleichviel, ob es sich dabei um oi« Danziger Frage oder die des Anschlusses handele. Deutschland habe seine be unruhigenden Kundgebungen vervielfacht. Es nehme die alle preußische Einkreisungspolitik wieder auf, die dem Krieg« von 1870 vorausocgangen sei. In der Nachmittagssitzung erklärte der Präsident des Auswärtigen Ausschusses des Senats, Victor Berard, daß das deutsch-österreichische Abkommen nicht nur dem Geist der Verträge, sondern auch demjenigen jeder Rechtsauf fassung zuwiderlaufe. Außenminister Briand streifte danach kurz die französisch-russischen Beziehungen, von denen man noch nicht sagen könne, daß sie gut seien. Was Italien anlange, so habe er in den Verhandlungen eine wesentliche Entspannung festgestellt. Er ging sodann auf das deutsch-österreichische Zollabkommen ein und er klärte, daß er als erster ein unangenehmes Gefühl gehabt habe. Da er sich jedoch keine Vorwürfe zu machen habe, so könne er den Ereignissen auch mit einer gewissen Ruhe entgegensetzen,