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Mag: Geschloßen Erscheint wöchentlich :i mal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, abends 6 Uhr. Bezugspreis vierteljährlich l Mark 50 Pfennige ausschließlich des Postbestellgeldes. Anzeigenpreis: die fünfgespaltene Korpuszeile 15 Pfg. Amtlicher Teil sechsgespaltene Zeile 20 Pfg. Reklamezeile 30 Pfg. Beilagegebühr pro Tausend 10 Mk. Annahme der Anzeigen bis 10 Uhr vormittags. Nr. 61. Freitag, 25 Mai 1917 28. Jahrgang. onneMag 7), Uin . Mai 1917. 50 Psg. . 85 110 Psg. 100 Psg. 35 Pia. 5 Pfg ,5 Psg. 10 Psg. . 25-30 Psg ! . 50 Psg. 30 M . 55-65 Mk dS. '/,9 Uhr: Sing^- . '/zS Uhr: Versamnn Theater. Donnerstag 7 Uku :aum . z L Eule in Naunhv! un8ereii rgarete i>t ein >ar. 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Sonntagsbeilage Fernsprecher Re. b für die Gemeinden Albrechtshain, Althen, Ammelshain, Belgershain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Engelsdors, Erdmannshain, Fuchshain, Groß- und Kleinsteinberg, Klinga, Köhra, Lindhardt, Pomßen, Seifertshain, Sommerfeld, Staudtnitz, Threna re. MMmhMng On flrrslhckrichlnWkn Leipzig, den 18. Mai 1917 3079 9 u Grimma, 22. Mai l917. 2153 l.. 3079 e I.. Grimma, 22. Mai 1917. 3079 ct ll. Gemeindebehörde (Stadtrat oder Gemeinde vorstand) anzuzeigen. Für die selbständigen Gutsbezirke sind die Anzeigen ebenfalls bei der Gemeindebehörde zu erstatten. der Aufkäufer dem Erzeuger höchstens die Sammelflelle dem Aufkäufer der Verbraucher der Sammelstelle 50 Pfg. für das Pfund, die 57 „ „ „ Der frühzeitige Ausdrusch der diesjährigen Ernte mutz im Interesse der Bolksernährung mit allen Mitteln gefördert wer den. Um die Landwirte bei den jetzigen Schwierigkeiten in der Bereitstellung und Instandset zung der Drescheinrichtunge« NNterstÜtzeN z» können, wird deshalb auf Grund des 8 4 des Gesetzes über den Be lagerungszustand vom 4. 6.1851 und der Be kanntmachung des Bundesrates über Vorrats erhebungen vom 2. 2., 3. 9. und 21. 10. 1915 (R. G. B. S. 54, 549 und 684) folgendes ange ordnet : bestraft. Grimma, 22. Mai 1917. 3 48 Pfg., Suppensparg, Psg., Bohnen: grüne 25 Puffbohnen (Saubohnen) (runde, kleine) bis 30. Ji I. für Quark beim Verkauf durch den Erzeuger bei Ablieferung durch den Aufkäufer an Sammetstelle Der kommandierende General v. Schweinitz. Für den Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast Amtshauptmann v. Bose, 3. Wer Nttch dem 29. Mai 1917 den Besitz oder Gewahrsam einer der unter Punkt 1 a) und d) genannten Drescheinrichtungen erlangt, hat dies unverzüglich bei der Kriegsamtstelle Leipzig, Döllnitzer Straße 3, l, unmittelbar anzuzeigen. 2. Die nach Punkt 1 erforderlichen Anzeigen sind von den Gemeindebehörden in die ihnen von hier aus zugehenden Listen einzutragen. Diese Listen sind bis spätestens I.JttNi 191V an die Kriegsamtstelle Leipzig, Döllnitzer Straße 3,1., einzureichen. zahlen darf. Kleinere Eier sind entsprechend niedriger zu bewerten. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Grimma, 22. Mai 1917. 1. Wer im Bezirk des stellv. Generalkom mandos XIX A. K. Drescheinrichtungen, und zwar: n) mit mechanischer Antriebskraft (Dampf, Elektrizität, Benzin, Benzol, Petrole um oder anderen flüssigen Brennstoffen, ebenso mit Windmotoren oder Wasser kraftantrieb) b) mit tierischer Antriebskraft (Göpel) im Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies bis zum 29. Mai 1917 der zuständigen 4. Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht unter 1 und 3 werden nach Maßgabe des 8 5 der Bekanntmachung des Bundesrates über Vorratserhebungen vom 22. 2. 1915 bestraft. bei Abgabe an den Verbraucher, soweit sie nicht durch den Erzeuger geschieht 60 , . . . , 2. für Quarkkäse (gereiften Quarkkäse mit weißem Kern von höchsten der Schnittfläche) im Verkehre zwischen: Kersteller und Verbraucher 95 Pfg. für dos Pfund bei Abgabe an den Verbraucher im Klein ¬ handel (nicht durch den Erzeuger) 1.05 M. „ „ „ . Pfennigbruchteile dürfen nach oben abgerundet werden. 8 8. Die Ausfuhr von Magermilch, Buttermilch, Quark und Quarkkäse aus dem Bezirksverbande ist nur mit Genehmigung des Bezirksverbondes zulässig. 8 9. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Vorräte, die dieser Regelung entzogen werden, können außer dem ohne Entschädigung zu Gunsten des Bezirksverbandes ent- eignet werden. Feststellung des Lieferungssolls an Milch und Milcherzengnissen. 1. Gemäß der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 7. Mai 1917 hat der Bezirksverband für die Ge- meinden und selbständigen Gutsbezirke festgestellt, wieviel Milch und Milcherzeugnifse nach Abzug des eigenen zulässigen Bedarfs als Ueberschutz abzu liefern ist. Die Gemeindebehörden haben nunmehr diese Auflage auf die einzelnen Viehbesitzer unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungs fähigkeit auf die einzelnen Ställe umzulegen, wobei auf besondere viehzüchterische Interessen (Kälberaufzucht usw.) Rücksicht zu nehmen ist. Sie erhalten über die Ausarbeitung dieses Umlageplanes nähere Anweisung. Die Umlage auf die Ställe hat in jeder Gemeinde durch einen besonderen Ausschuß zu erfolgen, dem auch die dauernde Uebe» wachung der Erfüllung des Lieferungssolls obliegt. Die Auslage auf den einzelnen Stall soll schriftlich geschehen. Falls die Auflage nicht erfüllt wiro, hat der Ausschuß zunächst eine Untersuchung, gegebenenfalls mit Melkproben, einzuleiten. Der Bezirksverband wird seinerseits dauernd durch einen be sonderen Kontrollbeamten Nachprüfungen vornehmen lasten. 2. Alle Milch- und Milcherzeugniste, die nach den einschlagen den Vorschriften von Kuhhaltern nicht gebraucht werden, sind, auch wenn die Auflage im einzelnen Falle geringer sein sollte, nach den Bestimmungen -es Bezirksverbandes avzuliefern. Kuhhalter, die mehr Vollmilch oder Milcherzeugnisse in ihrem Kaushalte verwenden, als ihnen nach den einschlagenden Bestimmungen zustehen, die die Ablieferungsbestimmungen sonst nicht einhalten oder Überhaupt hinsichtlich des Verkehrs mit Milch und Milcherzeugnissen sich unzuverlässig erweisen, haben zu gewärtigen, daß ihnen das Verbuttern im Kaushalte verboten und die Ablieferung sämtlicher in dem Betriebe erzeugte Milch an eine Molkerei angeordnet wird Für Gemeinden, in denen derartige Verstöße in größerem Umsange vorkommen, wird der Molkereizwang in derselben Weise eingesüyrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strosen Spargel: unsortiert 45 Pfg., sortiert 1 70 Pfg., sortiert 2 und ,el 20 Pfg., Rhabarber: bis 1. Juni 12 Pfg., Wachs- und Perlbobnen 32 Pfg., > 15 Pfg., Mairüben: 8 Pfg., Karotten: luni 19 Pfg., bis 15. Juli 17 Pfg-, bis 31. Erzeugerpreise für Frühgemüse. Die Preiskommission der Kreisstelle für Gemüse und Obst hat folgende Erzeugerpreise festgesetzt. Diese Vertragspreise sind Pfund- preise: sie haben nach 88 5 und 14 der Verordnung vom 3. April 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 307 flg.) die Wirkung von Höchstpreisen. Qnarkablieferung. Der Bezirksverband mutz nach Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wöchentlich einen größeren Posten Quark nach auswärts abliefern. Aus^diesem Grunde macht sich die scharfe Erfassung des Quarks notwendig. 8 1. Der nach dem Umlageplane (Bekanntmachung des Be zirksverbandes vom heutigen Tage über Feststellung des Liekerungs- solls an Milch und Milcherzeugnissen) vom einzelnen Stalle abzu- gebende Quark ist an den Quarkoufkäufer, der vom Bezirksverbande für jeden Ort bestellt wird, obzuliefern. Zugelasten bleibt daneben bis auf weiteres: 1. die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher auf Mager- milchkarte im selben Orte, 2. die Abgabe unmittelbar an die zuständige Quarksammel- slelle (8 3) gegen besondere Quittung und 3. die Abgabe an einen landwirtschaftlichen Kausfrauenverein gegen besondere Quittung. 8 2. Die Quarkaufkäufer werden auf Vorschlag der Quark- sammelstellen (8 3) vom Bezirksverbande bestellt und mit Ausweis versehen. > Diejenigen, die als Onarkauskänser bestellt werben wollen, müsse« sich bis spätestens zum 29. ds. Mts. beim Bezirks- verbnnde unter Angabe der Aufkaufsorte und des Umsatzes melden. Die Quarkaufkäufer haben über ihre Ankäufe nach näherer Anweisung Buch zu führen und den Quark an eine bestimmte Sammelstelle im Bezirksverbande abzuliefern. 8 3. Als Quarksammelstellen werden bis auf weiteres die Käsereien des Bezirks und nach Bedarf noch andere besondere Stellen bestimmt. Jeder Käserei wird ein bestimmter Einkaufsbezirk zu- gewiesen, aus dem er durch von ihm vorzuschlagende und vom Be- zirksverbande zu bestellende Aufkäufer den Quark herausziehen mutz, um ihn nach Anweisung des Bezirksverbandes zu verwerten. Die Sammelstellen führen nach näherer Anweisung Buch. 8 4. Für jede Gemeinde sind im Anschlusse an die örtlichen Gepflogenheiten und unter Berücksichtigung der Wünsche des zuständigen Quarkaufkäufers ein oder zwei Wochentage festzusetzen, an denen der Quark herzustellen ist, damit er in möglichst frischem Zustande an die Sammelstelle gelangt. Die Wochentage sind ortsüblich be kannt zu machen. Der Quark darf bei der Ablieferung durch den Erzeuger nicht mehr als 75 Wasser enthalten. Als Kennzeichen dieser Beschaffen- heil gilt, datz der Quark „schnitt- und stichfest' sein muh. 8 5. Milcherzeuger dürfen aus Quark Käse nur noch für den eigenen Kausbedarf Herstellen. Abgabe von Käse durch den Milch - erzeuger ist verboten. 8 6. Die Gemeinden regeln, wo nölig, den Ortsverkehr mit Quark, soweit es sich nicht um den unmittelbaren Verkauf vom Er- zeuger zum Verbraucher aus Magermilchkarte handelt. Der Bezirksoerband behält sich in dieser Beziehung Be stimmung vor. 8 7. Als Köchstpreise für Quark und Quarkkäse werden Für den Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast: Amkshauptmann v. Bose. Für den Bezirksoerband der Königlichen Amtshauptmannschast: Amtshauptmann v. Bose. 24 Psg. 25- , Pfg. 27 Pfg. Butterablieferrmg. Die Versorgung der Bedarfsgemeinden des Bezirks mit Butter ist dauernd nur mit großen Schwierigkeiten und unter Kürzungen möglich. Es machen sich deswegen weitere Maßnahmen notwendig, um die verfügbaren Buttervorräte wirklich zu ergreifen und gleichmäßig zu verteilen. 8 1. Butterquittungen. Der zuständige Butteraufkäufer übergibl dem Erzeuger jedes Mal bei Abholung der Butter eine Quittung nach vor- geschriebenem Muster. Der Erzeuger hat diese Quittungen zu sammeln und nach Ablauf von jedesmal 2 Wochen innerhalb 3 Tagen an die Gemeindebehörde abzuliefern. Die Gemeindebehörde lätzt die Quittungen unter Zugrunde legung des Umlageplanes durch den Milch- und Butterausschuß (ogl. Bekanntmachung vom heutigen Tage über Feststellung des Lieferungs solls an Milch und Milcherzeugnissen) durchprüfen und das Ergebnis dem Bezirksverbande listenmätzig anzuzeigen. Butter, deren Ablieferung nicht durch vorschriftsmäßige Quittung des zuständigen Aufkäufers belegt wird, gilt nicht als geliefert. 8 2. Milchbücher. Außerdem hat jeder Kuhhalter ein Milchbuch nach einem vom Bezirksverbande festgestellten Muster mit täglichen Ein tragungen zu führen. Diese Milchbücher werden ab und zu einge- sordert werden. Auch wird sich Ler Bezirksoerband an Ort und Stelle durch einen Kontrollbeamten über die ordnungsmäßige Buch führung vergewissern. Bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung, d. h. bis zum 4. Juni 19l7, haben alle Kuhhalter ein Milchbuch bei ihrer Gemeindebehörde gegen Bezahlung von 25 Pfg. zu entnehmen. Dies gilt auch für die selbständigen Gutsbezirke. 8 3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu > Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem wird bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften, sowie überhaupt bei Unzuverlässigkeit im Verkehre mit Butter, das Verbot für den eigenen Kaushalt zu buttern ausgesprochen werden. 8 4. Diese Bekanntmachung tritt am 4. Juni 1917 in Kraft. Die bestehenden Bestimmungen über die Butterversorgungsregelung bleiben unberührt. Für den Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast. Ämlshauptmann v. Bose. Die Bekanntmachung des Bezirksoerbandes vom 15. März 1917 über Eieraufkauf wird dahin abgeändert, datz für ein gutes Ei im Gewichte von mindestens 50 Gramm bis auf weiteres