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l besten zuerken- e solche en hie- )st bil- ast an- em ich neuen äs ilh. Ldu- islws. i» 2°h. G. ans. V. Assistenz- ws. allh., attinl. ilipp. — n. Iungge- mielsters 7. Aug. alt. »ne. nisch. er Freu- ämpfen, Kirsch- ittchers, Zeidler. Wscheublatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigirr von de» verantwortliche» Redakteuren E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Verlag von E. Förster in PulSnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. WO, OS. Freitag, den 12. September, 18Ä0. Diese Zenschrrft erscheint jeden Freitag m einem ganzen Bogen nnv kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. praeni»n<;rai><Io. — Bestellungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Mittwochs Mittags, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstag Nachmittags abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, sowie alle Postämter an Bekanntmachung. Da Nkucrdings wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß die Vorschrift in §.11 der Ausführungsverordnung vom 15. Mar; 1851 zu dem Gesetze vom 14. März 1851, die Angelegenheiten der Presse betreffend, sowohl von Seiten einzelner Bethciligten selbst, als auch von Seiten mancher Behörden nicht immer gehörig beachtet worden ist, so wird hiermit zur Nach- achlung in Erinnerung gebracht, daß nach §.11 der nurgedachten Verordnung der auf die Erlegung und Zurückzahlung von ZeitungScautionen bezügliche Schriftenwechsel mit der Cassenverwaltung des Ministeriums des Innern und alle von dieser oder an sie ausgestellte Quittungen kosten- und stcmpelfrei sind. Dresden, den 29. August 1856. Ministerium des Innern. Freiherr von Beust. Lehmann, 8. Bekanntmachung, das Schankmaaß betr. Nach dem Obcramtspatente vom 8. Februar 1706 soll sich allenthalben beim Bierverkauf und Bierschank lediglich des Dresdner Kanncnmaaßes bedient werden. Da diese Vorschrift im hiesigen Gerichtsbczirke vielfach außer Uebung gekommen ist, so wird Folgendes verordnet - 1., Vom 1. November 1856 ab darf in keiner Gast- oder Schankstätte des Bezirks der Bierausschank und Bierver kauf bei Vermeidung von 5 Thlr. Strafe und Confiscation des verbotenen Gemäßes in andrem als ganzen oder halben Dresdner Kannengemäße erfolgen. 2 ., Die Gast- und Schankwirthe haben daher bis dahin das benöthigtc Gemäße sich anzuschaffen. 3 ., Nach Ablauf obiger Frist wird in sämmtlichcn Schankstättcn des Bezirks das vorhandene Gemäße Obrigkeitswe gen revidirt, das richtig befundene geaicht, das unrichtig befundene aber confiszirt werden. 4 ., Nach erfolgter Aichung darf kein Schankwirth anderes als geaichteS Gemäße führen. Die Ortsgcrichten haben vorstehende Anordnung den Schankwirthen ihres OrtS alsbald gehörig bekannt zu machen. Königliches Gericht Pulßnitz, den 8. September 1856. Litzkendorf. Bekanntmachung. Da es zu polizeilichen Zwecken, namentlich zu Vornahme der den OrtSgerichten übertragenen monatlichen Brodwicgungcn nölhig erscheint, daß in jeder Gemeinde eine richtige Waage nebst gehörig gestempeltem Gewicht vorhanden sei, so werden die Ge meinden des Gcrichtsbezirks angewiesen, dergleichen Waagen mit Gewicht anzuschaffen und dem Ortörichter oder in Erledigung des Richteramtes dessen Stellvertreter gegen Empfangsbescheinigung zur Aufbewahrung und zum Gebrauche auSzuhändigen. Königliches Gericht Pulßnitz, den 8. September 1856. Litzkendorf.