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Sohlen. s. on jetzt telbarer . Etage k». wahrend die zahl- -ung des Herren, rcn herz- chlegel. ILSllL, r. — Qu. 1 . wn; m. tim; rsch; Wochenblatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigirt von den verantwortlichen Redakteuren E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Verlag von E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. M«. 10. Freitag, den 22. April, 18L3. Diese Zeitschrift erscheint jeden Freitag in einem ganzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Pf. vr«i«nuioer»»a<>. — Bestell ungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis DienS- ragS Abends, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis DienstagsNachmitt. abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus- geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post- Expedition, iw Grvßenhayn der Buchbinder Hohlfeldt, so wie alle Postämter an. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Waffen- und Munitionsvorräthe bei Privatpersonen betreffend, vom 11. April 1853. Die gegenwärtigen Zeitverhältnisse machen cs nöthig, hinsichtlich der im Gewahrsam von Privatpersonen befindlichen Waffen- oder Munitionsvorräthe folgende Anordnungen zu treffen: §. 1. Alle diejenigen, welche rr) mit Waffen irgend einer Art oder mit Munitionsgegcnständen handeln, oder ft) dergleichen verfertigen oder o) zu Privatzwecken Waffen oder Munition aufbcwahrcn, sind, wenn ihr gleichzeitiger Vorrath an dergleichen Gegenständen in größeren Quantitäten als in je 10 Stück Schußwaffen oder 10 Strick andern Waffen besteht, oder, soviel die Munition anlangt, den ungefähren eignen Bedarf an solcher für die nächsten 3 Monate übersteigt, verbunden, die Räume, wo sie diese Gegenstände aufbewahren, binnen 14 Tagen, von der Publication dieser Verordnung an gerechnet, der Ortspolizcibehörde anzuzeigen, auch der letztem künftig von jedem neuen Aufbewahrungslocale binnen 3 Tagen nach Eintritt der Benutzung desselben zu Waffen- oder Munitionsvorrathen Anzeige zu machen. §. 2. Ausgenommen von der Vorschrift im vorigen §. unter o. sind blos diejenigen Personen, welche Waffen und Munition für die Zwecke ihres Berufs führen müssen. §. 3. Wer die in §. 1. vorgcschricbenc Anzeige unterläßt, wird bis zu 25 Thlr. Geldbuße oder zu 4 Wochen Gefangniß bestraft. §. 4. Einem Jeden, welcher einen heimlichen Waffen- oder Munitionsvorrath, der zu hochvcrratherischcn oder sonstigen ge setzwidrigen Zwecken bestimmt ist, der Obrigkeit dergestalt anzeigt, daß der Dcnunciat in Verfolg der auf Grund dieser Anzeige einzuleitenden Untersuchung deshalb bestraft wird, soll und zwar so weit thunlich, unter Verschweigung seines Namens, eine nach Beschaffenheit der Wichtigkeit der Sache zu bemessende Belohnung bis zu dem Betrage von Fünfhundert Thalern gewährt werden. Nach dieser Verordnung haben sich Alle, welche sie angeht, gebührend zu achten. Auch ist dieselbe, in Gemäßheit von §. 21. des Preßgcsetzes vom 14. März 1851 in allen daselbst bezeichneten Zeitschriften zum Abdrucke zu bringen. Dresden, am 11. April 1853. Ministerium des Innern. Freiherr v. Beust. ' Eppendorf.