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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.07.1896
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1896-07-03
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-18960703014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1896070301
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1896070301
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1896
-
Monat
1896-07
- Tag 1896-07-03
-
Monat
1896-07
-
Jahr
1896
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Elstra-Beilagen (gefalzt), nur mit der Morgen-Ausgabe, ohne Postbeförderung 60.—, mit Pvstbesörderung 70.—. Anzeiger. Ämtsölait des Königlichen Land- nnd Amtsgerichtes Leipzig, des Mathes nnd Notizei-Ämtes der Ltadt Leipzig. Ännahmeschlnß für Anzeigen: Ab end-Ausgabe: Bormittags 10 Uhr. Morgen-Ausgabe: Nachmittags 4 Uhr. Lei den Filialen und Annahmestellen je eine halbe Stunde früher. Anzeigen sind stets au die Expedition zu richten. Druck und Verlag von E. Polz in Leipzig ^- 333. Freitag den 3. Juli 1896. W. Jahrgang. Die Verjährung von Preßdelicten. k» Das Urtheil deS königl. sächs. Oberlandesgerichtes zu Dresden vom 26. März 1896, nach welchem die Verjährung einer durch die Verbreitung von Druckschriften begangenen strafbaren Handlung erst dann beginnen soll, wenn das letzte Exemplar der ganzen Auflage verkauft sei, ist in der Presse großen Anfechtungen begegnet. Allein es will uns scheinen, als ob die Gründe, welche man dagegen ins Treffen führt, doch zu äußerlicher Art seien, um das Urtheil, das namentlich von Ör. Appelius in der von ihm bearbeiteten Auflage des Schwarze'sche» Commentars rum Preßgesctz energisch ver- theidigt wird, zu erschüttern. Man führt gegen das Urtheil an, rm Reichstage habe allgemein die An sicht geherrscht, daß die Verjährungsfrist einer durch die Verbreitung von Druckschriften begangenen Handlung mit dem Beginne der Verbreitung anfange zu lausen, und daß dies auch die Intention der Redactoren des Gesetzes gewesen sei. Würde aber darauf Etwas zu geben sein, wenn der Gesetzgeber doch schließlich etwas Anderes ausgesprochen hat, als er vielleicht hat aussprechen wollen? Hat man sich sonst an die Intentionen der Redactoren gehalten? Keineswegs. Wir erinnern nur an die Auslegung, welche die Gebühren ordnung für Rechtsanwälte hinsichtlich der Gebühren für die Thätigwit der Referendare erfahren hat. Obwohl „im Reichstage allgemein die Ansicht geherrscht hat", daß der Anwalt auch Gebühren erheben könne, wenn sein Substitut den Termin abgewartet habe; obwohl die Redactoren und die Abgeordneten erklärten, daß man dies „für selbstverständlich gehalten habe", wurde bei den Gerichten der gegenteilige Brauch eingeführt und nach preußischem Muster auch m Sachsen sanctionirt. Auch der Einwand, die Wissenschaft habe überein stimmend bis jetzt die Ansicht aufgestellt, daß die Ver jährung mit demjenigen Acte beginne, mit welchem die Ver breitung oder Veröffentlichung ihren Anfang nimmt, daß diese Ansicht von Schwarze, Marquardsen, Thilo, Berner, von Liszt, Kloeppel rc., gewiß klingende Namen, vertreten werden sei, ist nicht stichhaltig. Die Wissenschaft ist ost genug von einer Ansicht zur anderen übergegangen. Wenn sie ewig still stände, wäre sie keine Wissenschaft mehr. Der Richter aber ist nicht an die wissenschaftlichen Traditionen gebunden, wenn er seiner eigenen Ansicht nur eine ausreichende Begründung geben kann. Der Umstand, daß das Reichs gericht in seiner Iudicatur schwankend ist (vergl. Urtbeile vom 30. September 1887, Rechtsspr. IX. 483; vom 24. März 1887, Entsch. IV. 216; und vom 29. September 1893, Entsch. XXIV. S. 273), beweist, daß eben beide Ansichten sich vertheidigen lassen. Neuerdings hat auch das Berliner Kammergericht in einem von dem Senatspräsidenten Groschuff in der „Deutschen Iuristen-Zeitung" (Nr. 12, S. 235) veröffentlichten Erkenntniß vom 1. Juni 1896 in der Angelegenheit Stellung genommen. Das Kammergericht tritt für die ältere Anschauung ein, indem es Folgendes ausführt: „Das Revisionsgericht hat sich der von dem Vorderrichter vertretenen Ansicht nicht anzu schließen vermocht, weil sie mit der Tendenz des Reichspreß gesetzes, insbesondere mit der Bedeutung der Bestimmung des § 22 deS Preßgesetzes, nicht vereinbar erscheint. Wie vr. Marquardsen in seinem Commentar zum Reichspreßgesetz ausführt, liegt die innereBegründung fürdie kürzereVerjährungs- frift darin, daß bei dem objektiven, fest vorliegenden That- bestande des gedruckten Wortes eine rasche Verfolgung des angeblich Strafbaren möglich ist, daß eine Würdigung des Inhalts daher gerechter sein wird, je unmittel barer sie an die Umstände sich anschließt, unter welchen es geäußert wurde, und daß andererseits eine Sprach weise, welche man jahrelang unverfolgt läßt, nothwendig Andere auf die Ansicht führen muß, das Gesagte überschreite die Grenze des Erlaubten nicht. Aehnlich sprechen sich aus von LiSzt, Thilo und Berner. In den Motiven zur Re gierungsvorlage ist nur bemerkt: „Die Bestimmung einer sechs monatigen Verjährungsfrist für die durch die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen ist fast allen Preßgesetzen gemein sam. Daß der Entwurf jene kürzere, in der Natur der Preßdelicte begründete Verjährung wieder ausgenommen hat, wird keiner Rechtfertigung bedürfen." Die kurze Verjährungs frist der Regierungsvorlage wurde ohne jede Debatte angenommen. In anderen damals geltenden Preßgesetzcn war nun aber besonders zum Ausdruck gebracht, daß die Verjährung der Preßvergehen von dem ersten VerbreitungS- act ab gerechnet werden solle, so z. B. in dem sächsischen Preßgesetz vom 24. März 1870, Artikel 27. Auch die Worte in tz 49 des preußischen Preßgesetzes voin 12. Mai 1851, „von dem Tage ab gerechnet, an welchem die Veröffentlichung erfolgt ist", können nicht anders verstanden werden. Wenn die Aufnahme der kurzen Verjährungsfrist in das Reichspreßgesetz nun damit begründet wurde, daß die kurze Verjährungfrist fast allen Preßzesetzeu gemeinsam sei, in mehreren älteren Preßgesetzen aber die ausdrückliche Bestimmung getroffen war, daß die Verjährung vom ersten Verbreitungsact zu rechnen sei, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber bei Aufnahme der kurzen Bewährungsfrist in das Reichspreßzesetz davon ausgegangen ist, daß auch hier die Bcrjährnng von dem ersten Berbreitungsact zu laufen anfange. Spricht hiernach schon die ganze Entstehungsgeschichte des tz 22 dafür, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß die Verjährung der Preßdelicte von dem Beginn der Verbreitung zu laufe» ansängt, so entspricht diese Auffassung allein der Tendenz der von dem Preßgesetz bestimmten kurzen Verjährungsfrist. „Die That, durch welche das Preßvergehen als öffentliche Gedanken- äußernng strafbaren Inhalts begangen wird, ist", wie Kloeppel zutreffend sagt, „diejenige Handlung, durch welche die herge stellte Druckschrift mit Kenntniß ihres Inhalts einer unbe stimmten Vielheit von Personen zugänglich gemacht wird." Diese eine Thal umfaßt die ganze Auflage einer Druck schrift. Da nun durch eine weitere Verbreitungshand- lung nicht ein neuer, rechtswidriger Erfolg hervorgebracht, sondern durch jede folgende Verbreitungshandlung gerade so, wie durch die erste, nur der eine Erfolg bewirkt wird, daß die Druckschrift einer unbestimmten Vielheit von Per sonen zugänglich ist, so können auch mehrere Verbreitungshand lungen ein und desselben Verbreiters nicht unter den Begriff des fortgesetzten Vergehens, als aus einem Entschlüsse hervor- gegange Mehrheit von Strafthaten gebracht werden. Wer den Vorsatz hat, die ganze Auflage einer Druckschrift einer unbestimmten Vielheit zugänglich zu machen, kann unmöglich für einzelne Stücke derselben Auflage noch einen besonderen Vorsatz gleichen Inhalts haben. Faßt man den Begriff der That des Preßdelicts so, wie vorstehend angegeben, auf, so folgt von selbst daraus, daß die Berjährung der Preßdelicte vom Beginn der Verbreitung zu laufen ansängt. Diese An sicht entspricht allein dem Zwecke der kurzen Verjährungs frist, während durch Anwendung der gegenteiligen Ansicht die Bestimmung deS tz 22 des ReichspreßgesetzeS illusorisch gemacht wird." Soweit das Urtheil des Kammergerichts, das etwas gewaltsame Deductionen hat, aber der Presse in der heiklen Angelebenheit ein anerkennenswertes Entgegenkommen zeigt. Auf derDelegirten-VersammlnngdesVerbandes deutscher Journalisten und Schriftstellervereine in Frankfurt a. M. am 20. Juni, welcher Schreiber dieser Zeilen als Delegirter beiwohnte, hielt Rechtsanwalt Löwe li tt) al-Frankfurt a. M. einen interessanten Vortrag über die Verjährung von Preßvergehen, in dem er wieder von einem neuen Gesichtspunkte aus die ältere Anschauung vertheidigte. Er deducirte aus dem 8 67, Abs. IV des Rcichkstrafgesetz- buches, welcher lautet: „Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunct des eingetretenen Erfolges." Tas Delict beginnt und ist vollendet, sagt Löwenthat, mit der ersten Herausgabe, denn damit ist der strafbare Gedankeninhalt zur öffentlichen Kenntniß gekommen. Alle weiteren Verbreitungs handlungen sind nur noch Bestandtheile des Erfolges, aus welchen Rücksicht nicht zu nehmen ist. Aber alle Entscheidungen und Resolutionen, mögen sie nun zu Gunsten oder zu Ungunsten der Presse aussallen, können keine Rechtssicherheit geben. Diese Rechtssicherheit aber muß geschaffen werden. Man scheint gegenwärtig ge flissentlich Verwirrung in die RechtSanschauungen über die Presse bringen zu wollen. Auch der „ambulante Gerichtsstand" hat Verwirrung hervorgerufen und die Resolution des Frank furter Delegirtentages, die sich mit einer gleichen der bayerischen Journalisten und Schriftsteller deckt, bat volle Berechtigung. Sie lantet: „Die Rechtspflege in Preßdelicten inug den thatsächlichen Verhältnissen, unter denen die Herstellung einer Zeitung erfolgt, Rechnung tragen. Angesichts der zunehmenden neuzeitlichen Gesetzes-Interpretation, die dem Wesen, der Aufgabe und der Rechtssicherheit der Presse zuwider ist, erscheint es iiu öffentlichen und ini Interesse der Presse geboten, daß anhaltend und entschieden nist allen geeigneten Mitteln, im Wege von Partei, Parlament, Vereinen und Versammlungen, sowie durch die Preßtbätigkeit und be sonders auch durch Organisirung aller ini journalistischen Berufe Stehenden dahin gewirkt wird, daß Versuche, die Proceßverbältnisse der Presse zu verschlechtern und den Gerichts stand der Presse zu verrücken, abgewehrt werden." DaS wirksamste Mittel bleibt die Petition an den Reichstag. Es ist ein Irrtbum, wenn Groschuff glaubt, daß durch das Urtheil des Berliner Kamniergerichts die Sache geregelt und es nicht nothwendig sei, wegen der ab weichenden Auslegung „die Maschine der Gesetzgebung in Bewegung zu setzen." An das Urtheil des Berliner Kammer gerichts ist ein Richter ebensowenig gebunden, wie an die Auslegungen Berner's, Thilos, Marquardsen's, Kloeppels und von Liszt'S. . . Es ist vielmehr beim Reichstag mit aller Entschiedenbest dahin zu wirken, daß der tz 22 des Preßgesetzes einen Zu satz nach dem Muster des Artikels 27 des sächsischen Preß gesetzes vom 24. März 1870 erhält und demgemäß m Zukunft lautet: „Die St r a s v er fo l g u n g derjenigen Ver brechen und Vergehen, welche durch vie Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten, von d'em ersten Verbreitungsacte an gerechnet." An diese gesetzliche Bestimmung wäre der Richter gebunden und man wüßte aller Orten in deutschen Lande»; was wirklich Rechtens ist. Deutsches Reich. /V. Berlin, 2. Juli. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ist dem deutschen Richter eine schwierige, aber dankbare Aufgabe erwachsen. Der Reichstag hat das Gesetz in manchen Punkten so gefaßt, daß dem Ermessen des Richters ein weiter Spielraum ge lassen ist. Dieser auch sonst in der gegenwärtigen Gesetz- gebunz, z. B. beim Bürgerlichen Gesetzbuch?, hervortretende Zug giebt der „Freisinnigen Zeitung" Anlaß zu beweglicher Klage. Ihr wäre es erwünschter, wenn möglichst präcise Be stimmungen getroffen würden, die dem Ermessen des Richters die engsten Schranken zögen. Man sieht aus dieser Besorgniß, wie genau Fürst Bismarck das Rechte traf, als er im Jahre 1881 gelegentlich die Fortschrittspartei die „Hemmschubpartei" nannte. Denn was die „Freisinnige Zeitung" in diesem Falle will, ist die Rückkehr zu längst veralteten und als unhaltbar erkannten Zuständen. Wenn daS preußische Landrecht, ein im Großen und Ganzen bewunderungswürdiges Werk, einen Hauptfehler hatte, so war es eben das Bemühen, für jeden denkbaren Fall Bestimmungen zu treffen, statt allgemeine Grundsätze aufzustellen und dem Ermessen des Richters Spielraum zu lassen. Ebenso wie die civilrechtliche Gesetz gebung nunmehr in dieser Richtung einen bedeutungsvollen Fortschritt gemacht hat, ist die Strafgesetzgebung schon längst von der engen Begrenzung der Strafbestimmungen zu einer Erweiterung des Spielraums für die richterliche Ent scheidung übergegangen. Man sehe sich die Strafgesetz bücher vom Ende des vorigen Jahrhunderts und vom Beginne dieses Jahrhunderts an. Für jedes Delict sind so und so viele Thaler und Silbergroscken Strafe oder Monate Ge- fängniß oder Jabre Zuchthaus festgesetzt. Der Richter hat also nur die Strafthat feslzustellen, bezüglich des Strafmaßes sind ihm die Hände gebunden. Jetzt aber ist nur in wenigen Fällen, z. B. beim Morde, das Strafmaß genau präcisirt, im Allgemeinen aber bat der Richter ein weites Feld für sein Ermessen, z. B. bei der Beleidigung, von 3 .L Geld strafe bis zu zwei Jahren Gesängniß. Der Gesetzgeber hat also sowohl in der CivilrechtSpflege, als in der Strafgesetz gebung einen bedeutungsvollen Fortschritt gemacht in dem weisen Erkennen, daß das Leben so reich und viel gestaltig ist, daß es eine Unmöglichkeit ist, jeden Fall voraus Zusehen und für ihn Präcise Bestimmungen sestzustelleu. Wer dieser wahrhaft modernen Entwicklung Widcrstauo leistet, ist ein Anhänger der — um ein beliebtes freisinniges Schlagwort einmal mit gutem Fug gegen diese Partei anzu wenden — „schwärzesten Reaktion". Vor dreißig Jahren hätte sich einnial Jemand gegen Befugnisse des Richters anS- sprechen sollen! Wie wäre da das Fortschrittsheer über den Äissetbäter hergefallen! Damals freilich war das Gros der preußischen Richter streng fortschrittlich gesinnt. Seitdem aber das frühere Lieblingskind in der Regel den gemäßigten Parteien oder gar den Conservativen wohlgesinnt ist, wird es mit demselben tiefgehenden Mißtrauen betrachtet, wie der Verwaltungsbeamte. Wir aber glauben, daß unsere Richter den schwierigen Ausgaben, die die moderne Gesetzgebung, besonders auch das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb, an sie stellt, ebenso gewachsen sein werden, wie die franzö sischen Richter, die der eoucurrouco äslozule mit kräftiger Hand steuern. * Berlin, 2. Juli. Aus der Vorgeschichte deS nunmehr vom Reichstage mit großer Majorität angenommenen Ent wurfes eines Bürgerlichen Gesetzbuches bringt die „Köln. Ztg." Folgendes in Erinnerung: Noch 1867, als die norddeutsche Bundesverfassung berathen wurde, gelang cs nicht, die Zuständigkeit deS Bundes für eine gemeinsame Gesetzgebung über das bürgerliche Recht durchzusetzeu. Damals war es vor Allem der jetzige Finanzminister Or. Miquel, der als Abgeordneter für Osnabrück den Antrag auf Aus dehnung dieser Zuständigkeit mit beredten Worten befür wortete. Er betonte, daß das Streben nach Rechtseinheit eine nothwendige Voraussetzung eines nationalen Staates ist, daß die Entwickelung der Dhatsachen, die Entwickelung der Wissenschaft der gesetzlichen Formulirung in der Ver fassung längst vorausgeeilt, daß in den wichtigsten Dingen schon eine allgemeine Rechtsüberzeugung, eine allgemeine Wissenschaft des bürgerlichen Rechts, eine deutsch-nationale Wissenschaft vorhanden sei, daß die neuere Jurisprudenz des heutigen Tages vorzugsweise bestrebt gewesen sei, die beiden Rechlssysteme des römischen und des deutschen Privatrechts miteinander auSzngleichen und ein neues beutiges Recht zu begründen. Damals unterlag noch vr. Miquel mit seine»! Vor schlag, aber von Jahr zu Jahr wurde der Antrag im Reichs tag erneuert, mit wachsenden Mehrheiten angenommen, und schon am 20. Decembsr 1873 wurde das Gesetz erlassen, das die Verfassung änderte und die gemeinsame Gesetzgebung über daS gesammte bürgerliche Recht zur Aufgabe des Reiches machte. Unmittelbar darauf, am 28. Februar 1874, wurden fünf angesehene deutsche Juristen beauftragt, über Plan und Methode, nach welchen bei Ausstellung eines Entwurss für das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch zu verfahren wäre, gutachtliche Vorschläge zu machen; und schon am 17. September 1874 trat die erste, aus elf hervor ragenden Juristen bestehende Commission unter dem Vorsitz des inzwischen verstorbenen Präsidenten des Reichs- oberhandelsgerichts Pape zur ersten Sitzung zusammen. Von diesen elf Herren, sämmtlich Zierden der deutschen Rechtswissenschaft und Rechlspraxis, sind zwei während der ganzen zweiundzwanzig Jahre ununterbrochen am Werke thätig gewesen, der preußische Geheimrath Professor vr. Planck und der badische Ministerialrath Or. Gebhard, während von den von Anfang an zugezogenen ständigen Hilfsarbeitern bis zuletzt der preußische Oberlandesgericbts rath Achilles, jetzt Reichsgerichtsrath a. D., und der königl. sächsische LandgerichtSdirector Börner, jetzt Dor tragender Rath im königl. sächsischen Justizministerium, ohne Unterbrechung mitgearbeitet haben. (D Berlin, 2. Juli. (Telegramm.) In der heutigen Sitzung des BnnseSratheS wurde dem Entwurf eines Ge setzes, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung, die Zustimmung ertbeilt und der Entwurf des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889, iu der vom Reichstag beschlossenen Fassung genehmigt. Berlin, 2. Juli. (Telegramm.) Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt: Im Hinblick auf den Ministerwechsel FeitiHetsn. Reisegepäck. Bon Heinrich Lee (Berlin). Nachdruck verboten. Die Reisezeit ist da. Wieder werden Koffer nnd Körbe, Taschen und Rucksäcke gepackt. Packen reimt sich auf Placken. So deutet schon die Sprache, zu welcher Quelle des Leidens sich diese» Capitel der Reisekunst gestaltet und so seien einem Vielgereisten zu Nutz und Frommen aller, die es nöthig haben, einige Betrachtungen über die« Capitel gestaltet. Punct EinS: was nehme ich mit? — Ich bin männlichen Geschlechts, und was dir Damen betrifft, so werden sie in diesem Punct meinen Rath entbehren. Mein Grundsatz ist: da« Nothwendige, aber keinen Stecknadelknopf darüber. Als NothwendigsteS zunächst dem Reisegeld den Plaid. Der Plaid ist auf der Reis« mein getreuester Freund. Er schützt mich gegen Kälte und Regen, und zwar bester als jeder Ueberzieher, weil ich ihn kurz und lang, dick und dünn, immer meinem Bedürfniß entsprechend, falten kann. Ich breite ihn beim AuSruhen im Wald und auf der Haide über den Rasen; im Coups, wenn ich dritter Claffe fahre, dient er mir al« Polster; ist da« Gasthan-bett verdächtig, nämlich trotz der eidlichen Versicherung de« Zimmermädchen« nicht frisch überzogen, so hülle ich mich in meinen Plaid; oder ich stecke ihn zur Erhöhung unter da« Kopfkissen. Fußsack und Reis,decke, Vorhang gegen Sonnenbrand in Stuben und Wagenfenster, alle« ist mein Plaid. Sein Tragen belästigt mich nicht. Ich rolle ibn wie eine Wurst, aber platt, schnalle die beiden Enken wie beim Militairmantel zusammen und hänge ihn quer über die Schulter. So fühle ich ibn kaum und meine Hände haben nichts davon zu schleppen. Zum Plaid gehört ein halbes Dutzend sogenannter Plaidnadeln, Kostenpunkt zehn Pfennige. Wie sonst ein Reiseanzug sein soll und muß, davon ein ander Mal. Ferner versehe ich mich mit Nähzeug, Knöpfen, einer Kapsel Vaseline zum Linreiben wunder Körperstellen, englischem Heftpflaster, Insektenpulver für die Gasthausbetten, natürlich einem Taschenmesser, Taschen bleistiften und Federhalter, flacher Tasckenflafchen, Bind faden und dem Eisenbahnkursbuch. Zahnbürste, Kalodont, Seife und Kämme kommen in eine metallene Hülse. Wäsche von jeder Gattung nur zwei bi« drei Stück, denn in den Gasthäusern wird mir Nöthige« in einem Tage gewaschen. Stiefel nur das eine Paar, da« ich anhabe; ein zweites nicht, denn jeder Schubmacher besohlt sie mir in zwei Stunden, da gegen die Pantoffel nicht zu vergessen. Reise ich als Tourist, selbst Wochen nnd Monate lang, so brauche ich auch keinen zweiten Anzug. Schlimmsten Falls bekomme ich in jeder Stadt, was ich nicht habe, ja zu kaufen. Von Allem, Wa ich mitnehme, mache ich im Notizbuch ein Verzeichnis und überzeuge mich so, wenn ich ein Gasthau« verlasse, ob ich nichts vergessen habe. Mein Grundsatz, nur daS Noth- wendigste mit auf die Reise zu nehmen, hat drei Vorzüge. Erstens beschleppe ich mich nicht. Zweiten« reise ich billiger, und drittens ruinire ich weniger von meinen Sachen. Es giebt auch Damen, die so denken. In Basel lernte ich im vorigen Jahre ein Ehepaar kennen; der Mann hatte eine Handtasche, da« war das ganze Gepäck; die Frau, man höre nnd staune, hatte nur einen Plaid und — daS, was sie auf dem Leibe trug. Ich bringe diesen Fall hiermit al« ein Curiosum in die Zeitung. Nun zum Behälter. Moderne Familien, die ins Bad reisen und sich mit einem umfangreichen Toilettenbazar ver sorgen, lieben den Korb, die früheren sogenannten Stebkoffer sind im Abnehmen begriffen. Der Korb ist leichter als der Stebkoffer, dagegen ist er mehr den Unbilden und Gefahren der Beförderung ausgesetzt. Der Korb muß inwendig ge füttert sein, am besten mit Wachsleinwand, um Nässe und Schmutz abznhalte». Der Boden sei auf der Außenseite, damit er sich nicht zu schnell abnutzt, mit zwei höheren Leisten versehen. Einsätze inwendig zum Schutze etwaiger Damen kleider fertigt feder Korbmacher. Numero Zwei — der Koffer. Der Kluge wählt statt eines großen lieber zwei kleine, weil man die auch mit ins Coups mitnehmen kann. Ein solider Koffer muß mit Leder oder mit wasserdichtem Segeltuch überzogen sein; die äußeren Kanten und die Riemen nicht von schwächlichem Schafleder, sondern von handfestem RindSleder. Besondere Prüfung verlangt das Schloß. Einen Ruf wegen ihres leichten Gewichte« haben die Nohrpkatten- koffer erlangt, jedoch sind diese nur in großen, nicht in kleinen Formaten erhältlich. Der eine Theil des Koffers hat feste Wände, der andere biegsame zum Zusammenzieben. Korb und Koffer bemale man mit einem äußeren Kennzeichen, damit, wenn man sie auf der Gepackerpevition verlangt, sie leichter gefunden werden. Meinen größeren Koffer habe ich auf allen sechs Seiten mit riesigen gelbe» Kreuze» bemalt. Sage ich: „Der dort mit den gelben Kreuzen!" so stürzt der Mann wie ein Tiger daraus zu. Die nöthige Farbe dazu stellt man sich mit Spiritus und Siegellack her. An den Henkel de« Koffer« bänge ich ein in Leder eingefaßtes dauer hafte« Schild von Carton, wie es in allen großen Papier handlungen zu haben ist, und schreibe für alle Fälle meinen Namen und meine Adresse darauf. Gegenstände, die keinen Druck vertragen, kommen zwischen die festen Wände, etwaige KleidnngS- stücke immer obenauf, schweres auf den Boden, Taschentücher nebst Strümpfen nnd ähnlich Biegsame« und Schmiegsame« dient al« Füllsel. Die Kunst deSPackens ist ein Stück Bau kunst und erfordert weise Oekonomie. Ich habe Genies ge kannt, die fast eine ganze Zimmereinrichtung bequem unk elegant in einem kleinen Köfferchen verschwinden ließen. Aenßerlich sieht mein Koffer nicht sehr vornehm ans. Je feiner nämlich ein Gepäckstück ist, desto feiner fällt seinem glück lichen Besitzer in manchen Gasthöfen auch die Rechnung aus. „Da ist Geld", sagt sich der räuberische Wirth beim Anblick eines Koffers von Krokodilleder mit Silberbeschlägeu. Der meine dagegen bat schon so manchen Hotelier, Portier und Oberkellner entmuthigt. . . . Numero Drei — die Reisetasche des Touristen. Was ick> von diesem Artikel kenne, ist wenig befriedigend. Das Mangelhafteste daran ist der Verschluß. Ist die Tasche ge füllt, so entsteht zwischen Tasche und Deckel trotz allerlei Riemenzeug immer eine Lücke, durch die der Inhalt heraus fallen kann. Am bequemsten trägt sich die Tasche auf dem Rücken als Tornister. Dann aber achte man beim Einkauf darauf, daß die obere Kante der Tasche mit den Schultern abschneidet, was beim Militair auch mit dem Tornister der Fall sein muß, damit die Last im Rücken nicht zieht. Neuer dings hat man auf der Rückseite der Tasche ein Korb geflecht angebracht, damit sie nicht unmittelbar auf dem Rücken aufliegt und die freie Atbmung bindert. Die Idee ist gnt: will man dann aber vie Tasche unter gewissen Umständen einmal über die Schulter hängen, so wird das höchst unbeqmm. Noch anbequemer sind die besonders im Gebirge beliebten Rucksäcke, die man ebenfalls auf dem Rücken trägt. Ter Rucksack bat keine Zwischenfächer wie di« Reisetasche, und Alles wirbelt darin herum wie im Cbaos, abgesehen von dem höchst umständlichen Auf- und Abschnallen. Im Salz kammergute machte ich die Bekanntschaft eine« solchen Ruck- sackbesitzer«. Nach Art so vieler Menschen, die von Allem
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