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Boigtländifcher Anzeiger. 33. Stück. Plaum, Sonnabends dm 18. August 1827. Wir, Anton, von Gottes Gnaden, König von Sachsen re. re. re.*thun hiermit kund und zu wissen: Daß cs, bei angctrctener Regierung des von Gott Uns anver trauten Königreichs, Unser ernster und fester Wille,ist, die Verwaltung desselben dergestalt zu führen, daß Unsere getreuen Stande, Vasallen und Untcrthancn der landesvätcrlichcn Fürsorge, welche ihnen unter der Regierung Unsers vielgeliebtesten Bruders, des weiland Allcrdurchlauchtigsten, Großmachtigsten Königs Friedrich August, Licbdcn, zu Theil worden ist, sich auch fernerhin zu erfreuen haben; daß es daher jederzeit Unsere angelegenste Sorge seyn wird, daß einem Jeden Recht und Gerechtigkeit, auch hinlängliches Gehör widerfahre und Jeder bei seinen wohlhcrgebrachtcn Rechten und Gerechtsamen in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten ungckränkt crhaltcnmnd geschützt werde. Wie demnach, was insbesondere den Religwnspunkt betrifft, Unsere getreuen Untcrtha ncn Augsburgischcr Eonfession bei ibren Kirchen, Gottesdienst, Ccrcmonien, Gebrauchen, öffentlichen Lehr- und Unterrichts-Anstalten, Bcncficicn, Einkünften und Nutzungen, auch xlis csusis. ferner ungestört gelassen und ohne Abbruch geschützt und gehandhabt werden sol len, und cs m Ansehung der Verpflichtung der bei dem Ober-Eonsistorio, bei andern Con- sistoriis und geistlichen Gerichten Augsburgischer Eonfession, in Unserm Königreiche anzustcl- lcndeu Personen, inglcichcn der Kirchen - und Schuldicncr dieser Eonfession und ihres Bekennt nisses dazu, bei der zcitherigcn Verfassung und Einrichtung sein ferneres Bewenden haben soll, immaßcn Wir namentlich den von Unscl's altern Herrn Vaters, Königl. Majestät, dem vormaligen Geheimen Consilio erthcilten, seitdem fortwährend bestandenen, zuletzt von Un sers jüngst verstorbenen Herrn Bruders Liebden, auf die zur evangelischen Kirche sich beken nenden Mitglieder des Geheimen Rathcs erstreckten Auftrag zu Besorgung der evangelischen Rcligionsangclcgcnheitcn bestehen lassen und erneuern; Als lassen Wir cs auch im Uebrigcn bei dcn, von wciland Unsers Herrn Bruders Licbdcn, in den Mandaten vom 16. Februar 1807 und 18. März 1811, auch dem Reseripte vom 7. Au gust 1815, getroffenen Bestimmungen unverändert bewenden. Dem gemäß soll die Aus übung des Römisch-katholischen Gottesdienstes der Ausübung des Gottesdienstes dcr Augs- burgischcn Confeffionsvcrwandten gänzlich gleichgestellt bleiben, und Unsere getreuen Untcr thancn beider Eonfcssioncn gleiche bürgerliche und politische Rechte ohne Einschränkung ferner zu genießen haben; nicht minder sollen den reformieren Rcligionsvcrwandten die freie uns öffentliche Ausübung ihres Gottesdienstes, auch eben die bürgerlichen und politischen Rechte verbleiben, welche den Rönusch-katholischcn Glaubcnsverwandtcn, durch das Mandat vom 16. Februar 1807, zugeftandcn worden sind, und welche die Augsburgischcn Confessionsocr- wandtcn schon vorher genossen haben; auch baben die in hiesigen Landen sich aufhaltrnderr Griechischen Christen der Gleichheit mit den übrigen christlichen Religionsparthcicn in An sehung ihrer bürgerlichen Gerechtsame sich zu gewärtigen. Solches