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WMeiMiWkr WM Aintsblait für Amtsserichl im» kn StaStraf zn hohtnstein-ßrnßthal. Organ aller Gemelndevertvaltunge» der umliegenden Ortschaften. Anzeiger siir Hohenstein-Ernstthal mitHutteugrund, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsvorf, Bernsdorf, Niisdorf, Langenberg, Meinsdorf, Falken, Reichenbach, Langenchursdorf, Callen berg, Grumbach, Tirschbenn, Kuhschnappel, Zr. Egidien, Wiistenbrand, Grüna, Riiltelbuch, Ursprung, Kirchberg, Erlbach, Piecha und Rüßdorf. Erschein! jeden Werktag abends für den folgenden Cag. Bezugspreis frei ins Haus vierlel- jährlich 3,60 Mb., mvnallich 1,30 Wk. Durch die Post bei Abholung auf dem Postamle vierkel- ilihrlich 3,6V Wli„ mvnallich 1,3V Mb., frei ins Haus vierkeljährlich 4,03 Wb., monallich 1,34 Wli, Für die Rückgabe unvrrlangk eiugefandker Süirislstüche wird keine Verbindlichkeit übernommen. Geschäftsstelle: Schulstrahe Vr 3l. Briefe und Cclegramme an das Amtsblatt Hohenstein-Ernstthal. Fernsprecher Rr. 11. Vanklwnlo: Themniher Bankverein, Chemnitz. Postscheck-Routo: Leipzig 33 464. Der Nnreigenpreis beträgt in den vbeugrnannken Vrken für die sechsgespallene tlurpuszeile 35 pfg., auswärts 35 pfg., im Ueklameleil 75 Pfg. Bei mehrmaligem Abdruck« larPmähigec Nachlafz. Rnzeigcnaufgabe durch Fernsprecher schliefst jedes Beschwerderecht aus. Set zwangsweiser Eintreibung der Anzrigengebühren durch Mage vdrr im Uonknrsfallr gelaugt der volle Betrag unler Wegfall der bei sofortiger Bezahlung bewilligten Abzüge in Anrechnung Nr. 194 Sonnabend, 23. August 1919 69. Jahrg. Krrtrhoverbaud Nr 24s. Tetr. b. Glauchau, am (5. August 1919 Verbrauchs- und Nahlvsrschriftm für Selbstversorger in Brotgetreide und Gerste und Vorschriften über die Verarbeitung von Gerste für Tierhalter, die nicht Selbstversorger sind, im Wirtschaftsjahr 1S1S/20. Auf Trund der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. 6. 1919 — R. T. Bl. L. 535 — wird für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Tlauchau einschl. der revidierten Städte Slauchau, Meerane, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein und Waldenburg folgendes bestimmt: 8 1. Al» Selbstversorger gelten der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft. Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn- oder Leibgedinge (Alten eil, Auszug, Ausge dinge, Leibzucht) Brotgetreide, Gerste oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, ferner alle im landwirtschaftlichen Betrieb ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beschäftigung, sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalte leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind (8 8 Abs. 3 R.8V.). Das Recht der Selbstversorgung wird auf solche landwirtschaftliche Betriebe besch änkt, deren Vorräte an Brotgetreide und Gerste zur Ernährung der Selbstversorger gemäß Z 2 bis zum 15. August 1920 ausretchen und die sich gemäß der Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 10. Juli 1919 recht zeitig bei den Drtsbehörden zur Selbstversorgung angemeldet haben (8 63 RG.D.). 8 ?. Trotz dec Beschlagnahme dürfen die Unternehmer aus ihrem fejhstgehttttte» Krvtgetretde und ihrer felhstgedaute« Gerste verbrauchen: 1. Zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf für die Zeit vom 16. August 1919 ab: s) an Brotgetreide monatlich 12 Kilogramm 6) an Gerste „ 5 „ 2 , Zur Klitterung des im Betriebe gehaltenen Viehes die vom Reichsernährungsminister mit Zustimmung des Staatenausschusses festzusetzenden Mengen und zwar vom 16./8. 1919 ab für jede Zuchtsau, die gedeckt und dem Bezirksverband angezeigt ist, für den Wurf 100 Kilogramm. Die frei gegebenen Mengen dürfen nur im gedroschenen Zustande verfüttert werden, soweit nicht der Bezirksver band Ausnahmen gestattet (8 8 Abs. 1 R.T V. und Verordnung vom 5./8. 1919 — R.T.Bl S 1367 —) 3 Zur Bestellung der Grundstücke die festgesetzten Saatgutmengen (8 8 Abs. 1 R.T.D. und Bekanntmachung des Bezirksverbandes vom 13 /8. 1919). Auf die Zeit vom 16.^8 bis 15. 9 1919 erhalten die Selbstversorger Brotmarken, weshalb ihnen ein Anspruch auf Brotgetreide für diese Zeit nicht zusteht Die zur Selbstversorgung bestimmten Vorräte sind von den übrigen Beständen abzusondern und al» solche kenntlich zu machen. 8 2. An der Brotversorgung der übrigen Bevölkerung durch Brotkarte nehmen die Brotselbstversorger nur soweit teil als ihnen auf Antrag durch die Drtsbehörde auf die zweimonatige Nahlperiode je Kopf 8 Weizenbrotstreifen ausgehändigt werden dürfen; dafür werden ihnen 4 Kilogramm Brotgetreide in Abzug gebracht. Die in Abzug zu bringende Menge ändert sich mit einer Neufestsetzung der Ausmahlung. Die Drtsbehörden haben die Anzahl der Selbstoersorgerpersonen, für die Wetzenbrotstreifen aus gegeben worden sind, bei Einreichung der Selbstoersorgerliste stets mit anzugeben Im übrigen dürfen die Drtsbehörden weder Brot- und Mehlmarken, noch Zusatzmarken für Brot und Mehl an Selbstver sorger abgeben. 8 4- Die Verarbeitung der den Selbstversorgern nach 8 2 zuftehenden Krüchte zu Mehl, Lchrot, Trieß, Grütze, Traupen, Klocken und ähnlichen Erzeugnissen, sowie zu Huttermitleln, und die Weiterverarbeitung von Schrot, Grieß, Grütze, Graupen oder Klocken zu Mehl ist von der Ausstellung von Mahl- bezw. Schrot arten abhängig. Das gleiche gilt für die Verarbeitung von Gerste, die den Tierhaltern, die nicht zu den selbst- versorgungsbsrechtigten Personen gehören, von der Kuttermittelstelle des Bezirksverbandes zugewlesen wird (Z 64» R.G D.). 8 S. Die Mahlkarten für die Selbstversorger werden gemeindeweise ausgestellt und zwar: s) bei Brotgetreide in der Regel auf 2 Monate, auf Antrag (z. B. bei großer Entfernung von der Mühle) zur Erleichterung auf 4 Monate, erstmalig auf die Z it vom 16./9. bis 15./10 bez. 15./12. 1919, auf Antrag, da wo der Ausdrusch schon Ende August ent sprechend vorgeschritten ist, schon vom 1/9. 1919 ab. Die Ausstellung erfolgt wie bis her in Korm von Kammrlmahtkartr« für die sämtlichen Selbstversorger einer Ge meinde, d) bei Terste schon vom 16./8 1919 ab ebenfalls in der Regel auf 2 Monate. Zu: Verarbeitung von Brotgetreide und Gerste zu Kutterzwecken werden Lchrotkarten für je den einzelnen Selbstversorger sowie für diejenigen Tierhalter, die Nichtselbstversorger sind, wie unter b) ausgestellt (Z 64 b/g, R.T.D.) 8 6. D'e Mahl- und. Schrotkarten werden auf Antrag vom Bezirksverband und nur zur Schaffung eine« Vorrats für den auf den Karten festgesetzten Zeitraum ausgestellt and sind nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Kristen gültig (8 64b, 0, RT.D) 8 7 Will ein Selbstversorger seinen verbrauch vorübergehend etnschränken, u.n später entsprechend größere Mengen verbrauchen zu können, so hat er seine Ersparnisse in Erzeugnissen (Mehl, Schrot u. s. w.) aufzubewahren. An Kutter dürfen innerhalb der nach 8 5 bestimmten Kristen auch die Mengen verarbeitet wer den, die in vergangenen Monaten erspart worden sind (A.V.D. Ziffer 34 zu 8 64 v. R.T.D ). 8 8. Die Selbstversorger dürfen nur die in den Mahlkarten vorgeschriebeneu Mengen zur Verarbeitung für die vorgeschriebene Zeit abliefern. Die Verarbeitung darf nur durch die Mühle erfolgen die auf der Nahl- karte verzeichnet ist. Ein Wechsel des Betriebes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Bezirksoerban de« zulässig. Mit der Verarbeitung von Selbstoecsorgergetceide und Terste werden nur ausschließlich gewerbliche Mühlen betraut Die Verarbeitung von Brotgetreide und Terste, auf .eigenen , Mühlen (Schrotmühlen, Duetschen «, s. w.) ist verboten. Teben Landwirte, deren Angestellte oder Beauftragte Brotgetreide- oder Terstenmengen ab, für die entweder überhaupt keine Mahl- oder Schrotkarten ausgestellt sind oder die die in den Mahl- oder Schrotkarten festgesetzten Mengen überschreiten, so kann dieser Umstand neben den strafrechtlichen Maß nahmen die dauernde Entziehung des Rechtes der Selbstversorgung zur Kolge haben (8 64 6. R.T.D.). 8 d. Scheiden innerhalb der Mahlkartenperiode aus dem Hausstand des Selbstversorgers und damit aus der Selbstversorgung eine oder mehrere Personen aus, so hat die Drtsbehörde vor Beginn der neuen Periode dem Bezirksverband bei Einreichung der Selbstversorgerliste mit anzugeben, wieviel Per sonen bei jedem Selbstversorger weggefallen sind und seit welcher Zeit. Die Kürzung der Tetreidemengen erfolgt dann auf der neuen Mahlkarte auch für die ver gangene Zeit * 8(0. Treten Personen in den Hausstand des Selbstversorgers später ein, welch: gemäß 8 1 Absatz l an der Selbstversorgung teilnehmen wollen, so kann die Teilnahme an der Selbstversorgung nur jewei lig mit Beginn der neuen Mahlkartenperiode erfolgen. Bis dahin haben diese Personen Anrecht auf Zuweisung von Brotkarten nach den allgemeinen Bestimmungen über die Brotmarkenregelung. 8U- Die Selbstversorger haben vor Beginn jeder Mahlkartenperiode dem Brzirksverband durch Ver mittlung der Drtsbehörden anzuzeigen, wieviel von den zur Verarbeitung zugelassenen Mengen in Brot getreide oder Terste ausgemahlen werden sollen. 8 12. Vor der Beförderung des Brotgetreides und der Gerste zur Mühle und der Erzeugnisse von der Mühle ist jeder einzelne Sack mit einem Anhängezettel nach vorgeschciebenem Muster zu versehen, aus dem sich der Inhalt des Sackes nach Kruchtart und Gewicht, sowie Name und Wohnort des Eigen tümers ergibt. Der Anhängezettel hat an dem Sack zu verbleiben, bis der Müller das Brotgetreide oder die Gerste verarbeitet. Die Lagerung des Brotgetreides und der Terste in der Mühle hat getrennt von den übrigen Krüchten so zu erfolgen, daß die Aufnahme des Bestandes, jederzeit möglich ist. Sofort nach der Verarbeitung des Brotgetreides und der Terste sind die mit den daraus her gestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke wieder mit den Anhängezetteln zu versehen. Die Vordrucke zu den Anhängern sind von den Drtsbehörden zu beziehen >8 64 i. R T D) 8 12- Die Mahl- und Schrotkarten sind dem Müller gleichzeitig mit dem Brotgetreide und der Terste zu übergeben. Der Müller darf von Selbstversorgern oder Tierhaltern Brotgetreide und Gerste nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen, die durch eine ordnungsgemäß aus gestellte, noch gültige Mahl- oder Schrotkarte belegt sind. Diese Vorschrift gilt auch für die Annahme von Brotgetreide und Gerste zur Reinigüng (8 64 0. R T D.) Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf der Mahl- oder Schrotkarte verzeichneten Mengen darf der Müller nur annehmen, wenn der Selbstversorger oder Tierhalter gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes schriftlich verzichtet. Dir hergestellten Erzeugnisse dürfen nur in einer Lieferung zurückgegeben werden. Teillieferungen sind unzulässig An Sonn- und gesetzlichen Keiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen in den Mühlen Brotgetreide und Terste nur mit vorheriger Zustimmung des Bezirksverbandes abgeliefert und abgenommen, verar beitet, sowie die Erzeugnisse ausgehändigt und aogehok^ werden. Die Anlieferung der Krüchte und Abholung der Erzeugnisse darf vielmehr nur an Werktage« und zwar während des Sommertzalbjahre« (April bis mit August) in der Zeit von vormittag« 8 di» nachmittag« 3 Hlhv und während des Winterhalbjahre« (September dis mit März) in, der Zeit von vormittag« 8 dis nachmittags 3 Uhr und Sonnabends während des ganzen Zahres nur von vormittags 8 dis mittags 12 Uhr erfolgen (8 64 a R. T S). Der Müller hat sofort nach Empfang des Brotgetreides und der Gerste aus beiden Abschnitten der Mahl- oder Schrotkarte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter Verarbeitung des Brotgetreides und der Gerste das Ergebnis an Mehl, Kleie und Abfall, Schrot, Grieß, Grütze, Traupen usw. einzutragen (8 64 l R K. V). Abschnitt 1 bezw die Durchschrift der Sammelmahlkarte bleibt im Besitze des Müllers und dient als Unterlage für die Eintragung des Ergebnisses der Verarbeitung in das Mahl- oder Schrotbuch. Am Schlüsse eines jeden Monats sind die gesammelten Abschnitte 1 bezw. die Durchschrift der Lammelmahlkarte mit einer Durchschrift des Mahl- oder Schrotbuches an den Bezirksverband der Amts- hauptmannschast Tlauchau, Getreideabteilung, einzuceichen. Dec Abschnitt 2 bezw. die Durchschrift 2 der Mahl- oder Schrolkarte ist dem Selbstversorger oder Tierhalter bezw. der Drtsbehörde mit den Er zeugnisse» der Verarbeitung zurückzugeben. . ..... 8 14- Die Verarbeitung von Brotgetreide und Terste von Landwirten und sonstigen Besitzern aus fremden Bezirken durch hiesige Mühlen ist auch dann unzulässig und strafbar, wenn die von den zuständigen auswärtigen Bezirksoerbänden ausgestellten Mahlkarten oder sonstigen Ausweise vorgelegt werden, Der Bezirksverband behält sich vor, m besonderen Källen eines örtlichen Bedürfnisses auf vor heriges begründetes Ansuchen Befreiung von Absatz 1 zu gewähren. .' - >-8 15. Müller, die Brotgetreide und Gerste für Selbstversorger oder Tierhalter verarbeiten, sind zur Kührung eines Mahl- und Schrotbuches uach vorgeschriebenem Muster verpflichtet. In das Mahl- und Schrvtbuch sind die Eingänge an Brotgetreide und Gerste und die Ausgänge an Erzeugnissen, sowie das Ergebnis der Verarbeitung täglich einzutragen. Der Ueberbringer des Brotgetreides und der Gerste und der Abholer der Erzeugnisse haben in dem Mahl- und Schrotbuch die Eintragungen zu bescheinigen und sind neben dem Müller für ihre Rich« tichkeit verantwortlich. Aus dem Mahl- und Schrotbuch muß sich der Lagerbestand jederzeit ergeben. Vordrucke hier zu werden vom Bezirksverband gegen Bezahlung geliefert. (§ 64 k. R, S. D.) t8 16. Brotgetreide und Terste oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die dem Müller oder dem Leiter de» Betriebs gehören, dürfen in den zum Nühlenbetrieb gehörenden Räummnur in den Mengen lagern, für die ordnungsgemäß ausgestellt Mahl- oder Schrotkarten oorliegen. (8 64 f. R. G. D.) 8 1?. »OMMDie Mühlen dürfen, sowei* sie für den Lezirksoerband tätig sind, den Umtausch von Brotge treide und Terste gegen Erzeugnisse daraus (Tauschmüllerei) nur dann betreiben, wenn sie hierzu vom Bezirksverband vorher Genehmigung erhalten haben Die Bedingungen, unter denen die Tauschmüllersi genehmigt wird, werden den Mühlen jeweilig bei der Genehmigung bekannt gegeben. Iedoch darf die Tauschmüllerei nur solchen Betrieben gestattet werden die sich in der Befolgung der krtegswirlschafllichen Vorschriften als zuverlässig erwiesen haben. Ueber die Lrteiluug der Erlaubnis ist eine Bescheinigung auszustellen, die vom Leiter des Be« triebe» aufzubewahren und den mit der Ueoerwachang des Betriebes beauftragt- versone» auf ver langen vorzuzeigen ist, (8 64 m. R. T. V.)