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7S7 LMlMv W 2SWa AachÄmg Ar, 163. zu Nr. 148 des Hauptblattes. 1924. Beauftragt mit der Herausgabe: NegierungSrat Brauße in Dresden. LandlaBverhandlungen. (Fortsetzung der 99. Sitzung von Donnerstag, den 2«. Juni.) Abg. Börner (Dtschnat.): Ich möchte vor allen Dingen für die Kriegsverletzten und Hinterbliebenen und für die Kleinrentner noch ein Wort sprechen. Meine Fraktion wünscht, daß vor allen Dingen für die Kriegsbeschädigten die jetzigen Fürsorgestellen erhalten bleiben, insbesondere die Fürsorgestelle bei der Kreishauptmannschaft. Es ist hier, wie schon Herr Abg. vr. Eberle ansgesührt hat, ein PersottenkreiS notwendig, der Erfahrung hat und genau weist, wie er die Menschen behandeln must. Außerdem wünschen wir, dass die sog Beschwerde ausschüsse nicht so begrenzt zusammengesetzt werden. Auch die kleinen Organisationen »vollen darin vertreten sein, und es ist unbedingt notwendig, daß das geschieht. Dann ein Wort zur Kleinrentnerfrage! Es ist ja erfreulich, daß der Herr Minister hier erklärt hat, daß die Altersrcntenversicherten wahrscheinlich in nächster Zeit eine Aufwertung erfahren werden. Tas hat ge wiß große Freude im ganzen Lande hervorgerufen, und ich möchte nur hoffen, daß diese Worte bald in die Tat umgesetzt werden. Ich meine aber, man könnte hier noch anders verfahren, auch der Staat Sachsen hätte die Möglichkeit, hier noch weiter zu gehen. Wenn nämlich diesen Rentnern, die heute nichts mehr besitzen, die Staatsanleihen und die Sparkassenguthaben schon von jetzt ab in anderer Art als mit 2 Proz. verzinst würden, dann würde nicht nur unter diesen Leuten mehr Zufriedenheit ausgclöst, sondern das Geld, daß sie dort als Zinsen cinstreichcn, würde sich hier bei der Wohlfahrtspflege erledigen. Es wäre ja dasselbe Geld, nur auf andere Weise gezahlt, und ich bin der Meinung, mit der Auszahlung von Zinsen an diese Leute würde der Staat besser fahren, weil dadurch zugleich auch der Sparsinn wieder geweckt wird, und ein Volk ohne Spar sinn ist kein Volk. Deshalb Hütte ich den Wunsch, daß Sachsen vielleicht sogar an das Reich herantritt, um ihm diesen Wunsch zu unterbreiten. Redner bringt daun noch eine Anzahl Einzelwünsche vor, die von den Vorrednern schon erwähnt worden sind, und bittet, sie in der Ausschustberatung zu berück sichtigen. Damit ist die Aussprache erledigt. Die Vorlage Nr. 135 wird einstimmig an den Rechtsausschuß in Verbindung mit dem Haushaltausschuß verwiesen. Punkt 2 der Tagesordnung: Zweite Beratung über die Vorlage Nr. 70 den Entwurf eines Ge setzes über die Änderung deS Gesetzes über Dienst stellung der Minister betr. (Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses Drucksache Nr. 884.) Der Mehrheitsautrag in der Drucksache Nr. 884 lautet: Der Landtag wolle beschließen: die Vorlage Nr. 70 in folgender Fassung anzunehmen: Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Dienst stellung der Minister Vom 1924. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1. 8 3 des Gesetzes über die Dienststellung der Minister voin 5. Juli 1919 (GBBl. S. 135) wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 8 3. Scheidet ein Minister aus seiner Stellung aus, so erhält er die Dicnftbezüge eines im Amte befind- lichen Ministers nach den jeweils geltenden Bestim mungen mit Ausnahme der Aufwandsentschädigung noch bis zum Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem er die Geschäfte feines Amtes niedcrgclegt hat. 8 4. (1) Uber den in 8 3 bezeichneten Zeitpunkt hin aus erhält der Minister, sofern er lein Amt während voller 4 Monate bekleidet hat, ein ubergangsgeld für die Dauer von 3 Monaten. Hat er sein Amt länger bekleidet, so erhält er für jeden vollen Monat der nächsten > 3 Monate Amtstätigkeit. . . . für je 2 volle Monate der nächsten 20 Monate Amtstätigkeit . . . für je 3 volle Monate der nächsten 21 Monate Amtstätigkeit . . ein Ubergangs- geld für die Dauer eines Monats. (2) Hat der Minister sein Amt volle 4 Jahre oder länger innegehabt und hat er beim Ablaufe deS Nber- gangsgeldes daS 50. Lebensjahr vollendet, so erhält er im Anschluß an das Ubergangsgeld ein Ruhegehalt. Als vierjährige Amtszeit gilt auch eine ununter brochene Amtsdauer, die eine volle Wahlperiode deS Landtag« hindurch (Art. 6 Abs. 1 der Verfassung) bis zur Neuwahl des Landtages gewährt bat. (3) Hat der Minister bereits früher einmal oder mehrmals das Amt eines Ministers innegehabt, so wird das Ubergangsgeld nach Abs. 1 von jeder Amts zeit besonders berechnet. Tas Ruhegehalt nach Abs. 2 wird beiin Borliegen der sonstigen Voraussetzungen gewährt, wenn die Amtszeiten zusammen volle 4 Jahre oder länger gedauert haben. (4) Tas Übergangsgeld nach Abs. 1 betrügt während der ersten 6 Monate 80 v. H, der folgenden 6 - 70 v. H., der folgenden 6 - 60 v. H-, der folgenden 5 - 45 v. H. der Dienstbezüge der im Amte befindlichen Minister nach den jeweils geltenden Bestimmungen, jedoch unter Ausschluß der Aufwandsentschädigung. (5) Das Ruhegehalt nach Abs. 2 beträgt bei einer Tauer der Amtszeiten von 4 Jahren 25 v. H., von 5 Jahren 30 v. H., von 6 oder mehr Jahren je 2 v. H- mehr, äußerstenfalls 40 v. H. der Tienstbezüge der im Amte befindlichen Minister nach den jeweils geltenden Be stimmungen, jedoch unter Ausschluß der Aufwands entschädigung. Der Ortszuschlag wird hierbei nach Ortsklasse L angerechnet. Tritt ein mit Ruhegehalt ausgeschiedener Minister von neuem in ein Minister amt ein, so erhält er beim abermaligen Ausscheiden ein nach Maßgabe der verlängerten Amtszeit erhöhtes Ruhegehalt. (6) Tas Ruhegehalt wird ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit und auf das Lebensalter min destens in Höhe des Betrages von 25 v. H. gewährt, wenn der Minister bei Ausübung oder aus Anlaß seines Dienstes ohne eigenes Verschulden eine Ge sundheitsschädigung erlitten hat, die sein Ausscheiden aus dem Amte wegen Dienstunfähigkeit zur Folge hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gcsamtministerium im Einvernehmen mit dem Vorstände des Landtages. Tie Zahlung dieses Ruhe gehalts beginnt nach Ablauf des llbergangsgeldes, oder, falls ein solches nicht zuständig ist, nach Ablauf der in 8 3 vorgesehen Bezüge. 8 3. (1) Tie Vorschriften des 8 4 gelten nicht für Mi nister, die aus einem besoldeten Reichs-, Landes- oder Gemeindeamt berufen werden. Diese erhalten, wenn sie ausscheiden, ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit nach Gewährung der in 8 3 geoidneten Bezüge das ihnen nach den für Staatsdiener geltenden Bestim mungen zustehende Ruhegehalt, dafern ihre Dienst- zeit als Minister und als planmäßige Beamte im Reichs-, Landes- oder Gemeindedienst ohne Hinzu nahme etwa angerechneter oder nach § 5 des Gesetzes vom 5. März 1874 (GBBl. S. 22) oder §20 Abs. 2 des Beamtenbesoldungsgesetzes erhöht zu rechnender Dienstzeit mindestens 10 Jahre betragen hat. (2) Tas Ruhegehalt darf jedoch das talsächlich be zogene Dienstemkommen der letzten Dienststelle, aus der heraus der Minister berufen worden ist, nicht über steigen; es muß aber mindestens das Tiensteinkommen eines Beamten im Endgehalt der Besoldungsgruppe XII erreichen. (3) Liegen bei einem aus einem besoldeten Reichs, Landes- oder Gemeindeamt berufenen Minister die in § 4 für die Gewährung eines Ruhegehalts aufgestellten Voraussetzungen vor, so wird Ruhegehalt nach § 4 gewährt. Tiefes Ruhegehalt wird auch in den Fällen des Abs. 1 gewährt, wenn das Ruhegehalt nach § 4 höher ist, als das Ruhegehalt nach Abs. 1 und 2. (4) Steht dem Minister ein Ruhegehalt nach Abs. 1 oder Abs. 3 nicht zu, so sind ihm, wenn sonst die in 8 4 Abs. 1 und 4 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, die dort geordneten Gebührnisse zu gewähren. Hat er aber eine nach den für Staatsdicner geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu berechnende ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 10 Jahren im Reichs-, Landes- oder Gcmeindedienst einschließlich der Minister dienstzeit zurückgelegt, so erhält er nach Ablauf der im 1. Satz dieses Absatzes erwähnten Gebührnisse auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit dasjenige Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung des tat sächlich bezogenen Diensteinkommcns der letzten Dienst stelle ergibt, au? der heraus er zum Minister berufen worden ist. 8 6. Die nach 88 4 und 5 zu gewährenden Bezüge werden in derselben Weise wie die Ruhegehälter der Staatsbeamten gezahlt. 8 7. Tas Recht auf den Bezug des Übergangsgeldes ruht, wenn und solange der Minister von neuem ein Ministerami bekleidet, oder ein neues Übergangs geld oder ein Ruhegehalt als Minister bezieht, oder im Sinne von 8 41 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 in der Fassung vom 18. Februar 1924 (GBl. S-121) im Staats- oder im sonstigen öffentlichen Dienst ver wendet wird, oder au- einer solchen Verwendung ein Ruhegehalt bezieht, in Höhe der Dienstbezüge oder de» neuen UbergangSgcldeS oder de» Ruhe gehaltes. 8 8. (1) Das nach diesen Vorschriften zuständige Ruhe gehalt ruht insoweit, als der ausgefchiedene Minister aus anderweiter Verwendung im öffentlichen Dienst ein Diensteinkommen bezieht und dadurch mit Hinzu rechnung des Ruhegehaltes 60 v. H. des jeweiligen Diensteinkommens eines Ministers überschritten werden. 4 41 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 in der Fassung vom 18. Februar 1924 (GBl. S. 121) gilt entsprechend. (2) Tie gegebenenfalls nach § 41» Satz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 zu gewährende Pension eines wieder verwendeten Ministers darf die in Abs. 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. Ties gilt entsprechend auch im Falle des § 41 d des Gesetzes vom 3. Juni 1876. 8 9. Stirbt ein früherer Minister, der nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Ruhegehalt bezogen hat, so erhalten seine Hinterlassenen Versorgung nach dem Gesetz über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern in der Fassung vom 18. Februar 1924 (GBl. S. 127). 8 10. Stirbt ein früherer Minister in der Zeit, während der Bezüge nach 8 3 oder 8 4 Abs. 1 und 4 gezahlt werden, so werden diese Bezüge den Hinterlassenen (81 des in §9 genannten Gesetzes) fortgewährt. Laufen sre vor dem Ende des auf den Sterbemonal folgenden dritten Monats ab, so werden sie bis zum Ablauf des dritten Monats in der Höhe oes zuletzt zuständigen Satzes gezahlt. 8 11- Stirbt ein Minister im Amt, so erhaiten seine Hinterlassenen (8 1 des in 8 9 genannten Gesetzes) die Bezüge nach 8 3 und 8 4 Abs. 1 und 4, die der Minister zu erhalten hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Todes aus dem Amt als Minister ausgeschieden wäre. 8 10 Satz 2 gilt entsprechend. 8 12. Stand dem Minister im Falle von § 10 oder 8 11 im Zeitpunkte des Todes ein Anspruch auf Ruhe gehalt nach diesem Gesetz zu oder ist der Minister im Falle des § 11 bei Ausübung oder aus Anlaß seines Tienstcs ohne eigenes Verschulden gestorben, so erhalten seine Hinterlassenen im Anschluß an die Gebührnisse nach § 10 und § 11 Witwen- und Waisengcld nach dem im § 9 genannten Gesetz. 8 13. Wenn ein Minister aus Anlaß seines Ausscheidens seinen Wohnort innerhalb Sachsens wechselt, weiden ihm Umzugskosten nach den jeweils für Staatsbeamte geltenden Vorschriften erstattet. Artikel 2. Soweit für die Zeit ab 1. Oktober 1923 nach der bisherigen Fassung des 8 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1.U9 <GVBl. S. 135) einem ausgeschicdencn Minister die Dienstbezüge sortzugewähen sind, sind der Bemessung dieser Tienstbezüge diejenigen Bezüge zugrunde zu legen, die der ausgefchiedene Minister nach den je weils geltenden Bestimmungen erhalten würde, wenn er noch Minister wäre. Artikel 3. (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Tie nach den bisherigen Bestimmungen zu ständigen Ansprüche auf Ruhegehalts- und Hmter- bliebenenbezüge werden durch dieses Gesetz nicht be rührt. Außerdem liegen folgende Minderheit San träge vor: I. des Mitberichterstatters Gündel (Dtschnat.): Ter Landtag wolle beschließen: 1. § 3 wie folgt zu fassen: Scheidet ein Minister aus seiner Stellung aus, so erhält er, sofern er fein Amt während voller 4 Monate bekleidet hat, ein Ubergangsgeld für die Tauer von 3 Monaten 2. 8 4 Abs. 1 wie folgt zu fassen: Tas Ubergangsgeld (8 3) beträgt 50 v. H. der Tienstbezüge der im Amt befindlichen Minister nach den jeweils geltenden Bestimmungen, jedoch unter Ausschluß der Aufwandsentschädigung. 3. Als 8 4 Abs. 2 folgende Vorschrift zu setzen: Hat ein Minister bei Ausübung oder aus An laß seines Dienstes ohne eigenes Verschulden eine Gefundheitsschädigung erlitten, die sein Ausscheiden aus dem Diensts wegen GesundheitSbeschSdigung zur Folge hat, so erhält er ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit und auf da» Lebensalter ein Ruhegehalt in Höhe von 25 v. H. in Höhe der Tienstbezüge der im Amte befindlichen Minister nach den jeweils geltenden Bestimmungen, jedoch unter Ausschluß der Aufwandsentschädigung Ob die Voraussetzungen für Gewährung diese» Ruhe gehalt» vorliegen, entscheidet das Gesamtmnü-