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Lrschrint «Schentlich dreimal u. zwar Diens tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis viertelj. ( Nk. 30 Pf., durch die Post bezogen f Mk. 55 Pf. Einzelne Nummern (0 Pf. Tharandt, Nah«, MM« and die KWtMdt«. KmiÄull Inserat, «erden Montag», Mittwoch» Mb freitags bi» spätesten» Mittag» s2 Uhr angenommen. Insertionspreis s O Pf. pro drei-«» fpaltene Lorpuszeile. für die Agl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Druck und Verlaß von Martin Berger in Firma H B. Brr-ec in Wilsdruff. — Verantwortlich für d - Redaktion H. A. Berger daselkst. N». 1». Donnerstag, Sen 23. Januar 188«. Bekanntmachung. Zu Umgehung etwaiger die Lichbcsttzer des hiesigen Bezirkes bei dem Ankäufe von Rindvieh treffenden Nachtheile sieht sich die Königliche Amtshauptmannschaft angesichts des erst in jüngster Zeit in ihrem Bezirke mehrfach constatirten Ausbruches der Maul- und Klauensache veranlaßt, die nachstehende Belehrung zum Selbstschutz! »or der Einschleppung der erwähnten Viehkrankheit zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. Meißen, am 16. Januar 18V6. Königliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. Maul- und Klauenseuche. Die Maul- und Klauenseuche herrscht immer noch in großer Ausdehnung und bedroht noch fortdauernd unsere Viehbestände. Die polizeilichen Maßnahmen reichen zur voll- ständigen Tilgung und Fernhaltung nicht aus, wenn nicht die Besitzer von Klauenvieh mitwirken. Jeder Viehbesitzer kann und soll in seinem und im allgemeinen Interesse mithelfen; er vermag es auch, wenn er zum Schutze seines eigenen Bestandes folgendes beachtet' 1. Dec Ankauf jedweden Alanenviehcs ist in der nächsten Zeit zu unterlassen. Wo dies aus wirthschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beschränke man ihn auf da« ollernothwendigste. 2. Der Ankauf ist am ungefährlichsten aus Uttverseuchten Stallungen der Viehbesitzer, der Produzenten. Sehr gefährlich ist der Ankauf aus dem Markte, weil daselbst Vieh aus den verschiedensten Gehöften und Orten zusammenkommt und ein unmcrklich erkranktes Stück zahlreiche andere Thicre anstecken kann. 3. Der Ankauf beim Viet,Kändler ist erst dann zu bewirken, wenn das Vieh in dessen Stalle sich durch mindestens H Tage vollständig gesund erwiesen hat. Die zur Zeit vorgeschriebcnc thierärztliche Untersuchung des Handelsviehes giebt zwar die Gewißheit, daß das untersuchte Vieh zur Zeit frei von Maul- und Klauen seuche ist, kann aber keine Gewähr dafür bieten, daß das betreffende Vieh nicht bereits durch Berührung mit seuchenkranken Stücken oder durch Personen, Ställe, Eisenbahn« verladeplätze u. s. w. angesteckt worden ist und in wenigen (3—6) Tagen erkrankt. 4. Angekaufte Thiere bringe man möglichst direkt — ohne Einstellung in Gasthofsställe, ohne längeres Verweilen an den Einladeplätzen der Eisenbahnen — nach dem Bestimmungsorte. 5. Neugekauftes Vieh bringe man, wenn irgend möglich, zunächst durch 10 Tage in einen vollständig separaten Stall (Pferdcstall) und lasse cs nur von solchen Personen füttern, pflegen und melken, welche in andern Klauenviehställen nichts zu thun haben. 6. Viehhändlern, Fleischern und Viehtreibern untersage man das Betreten des Gehöftes, lasse sie mindestens nie in den Stall, weil diese Personen täglich viele Ställe betreten und namentlich bei Verheimlichung der Seuche den überaus flüchtigen Ansteckungsstoff in den Kleidern, an den Stiefeln, an den Händen u. s. w. oft unbewußt in viele, selbst stundenweit entlegene, Gehöfte verschleppen. Ist der Verkehr mit derartigen Personen durchaus nicht zu umgehen, dann lasse man das Vieh, welches man z. B. als Schlochtwaare verkaufen will, durch eigne Leute aus dem Stalle in den Hof oder in den Pferdestall bringen, halte aber darauf, daß jene das Stück nicht oder wenigstens nicht am Kopfe oder am Euter anfassen. Wenn es unumgänglich nothwendig ist, daß Personen, welche in andern Klauenviehställen verkehrt haben, in die Ställe eintretcn, so empfiehlt es sich, denselben vor Betreten des Stalles das Anlegen einer hierfür bereit gehaltenen Kleidung, insbesondere von Ueberschuhen und Ueberrvck, anzubieten. 7. Fremden, Gesinde untersage man das Betreten des Gehöftes und der Stallungen. Neuunzieheudes Gesinde lasse man erst nach Anlegen andrer Kleidung und gründlicher Reinigung der Hände und der Kleider in die Ställe. Dem eigenen Gesinde verbiete man das Betreten anderer Stallungen und, soweit angängig, anderer Gehöfte, in welchen Klauenvieh gehalten wird. 8. Das eigene Klauenvieh halte man, soweit es nur irgend angeht, im Gehöfte. Ist man gezwungen es hcrauSzunehmen, so vermeide man möglichst Wege, auf welchen fremdes Vieh getrieben und Ställe, in welchen solches eingestellt wird. Auf Feldern und Weiden halte man sein Klauenvieh möglichst von dem anderer Besitzer entfernt. 9. Jeder Besitzer von Klauenvieh vermeide für seine Person selbst das Betreten von fremden Stallungen, namentlich Händler- und Gasthofsställen, in denen Klauenvieh ein gestellt wird, sowie den Besuch von Vieh- und Schlachtviehmärkten. 10. Ist die Seuche im Orte selbst aurgebrschen, dann beschränke man den eignen Verkehr, sowie den seiner Familienglieder, des Gesindes und der Arbeiter mit anderen Gehöften auf das ollernothwendigste. Oft sind bereits Gehöfte verseucht, ohne daß die Besitzer es wissen, und von ihnen ans erfolgt weitaus häufiger die Verschleppung als von den als solche bekannten Seuchegehöften. Wenn jeder Besitzer den vorstehenden Mahnungen gemäß handelt, dann wird er sich nicht nur selbst vor den Verlusten durch Maul- und Klauenseuche schützen, sondern wird noch dazu beitragen, daß die Seuche schneller getilgt und alle lästigen Verkehrsbeschränkungen aufgehoben werden können. Bekanntmachung. Das sogenannte alte Schulhaus, No. 51 des hiesigen Brandkatasters, an der Stadtkirche gelegen, soll Sonnabend, den 25. dieses Monats, Nachmittags 4 Uhr, auf hiesigem Rathhause im Sitzungszimmer unter den im Termine bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich an den Meistbietenden zum Abbruch versteigert werden, was an« durch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Wilsdruff, am 15. Januar 1896. Der Stadtgemeinderath. fivkvn, Brgmstr. Bekanntmachung. Wegen Abbruch der Kirche wird der Verkehr auf dem Airchplatze bis aus Weiteres g«»vklo»»»n. Wilsdruff, am 22. Januar 1896. Der Bürgermeister. Ficker. io. >1. 12. Bekanntmachung eingegangener Gesetze. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. Stuck Nr. 46. Bekauutmachuug, eine Anleihe der Aktiengesellschaft „Malzfabrik Pirna vormals I. PH. Lipps L Co. in Dresden" betr. S. 103. „ 47. Verordnung, die Bestellung von Kommissaren für die Ergänzungswahlen zur ll. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 104. „ 48. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Chemnitz-Stollberger Eisenbahn betr. S. 106. „ 49. Bekanntmachung, die Betriebseröffnnng der Olbernhau-Neuhausener Eisenbahn betr. S. 106. „ 50. Bekanntmachung, den Wahlkommissar für den 9. Wahlkreis des platten Landes betr. S. 107. „ 51. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächste» ordentlichen Landtage betr. S. 107. Stück Nr. 52. Verordnung, die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste betr. S. 109. ^tück Nr. 53. Verordnung, die vorzunehmende Volkszählung betr. S. 125. „ 54. Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung betr. S. 132. - 55. Verordnung, Ernennungen für die l. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 133. „ 56. Bekanntmachung, die Emtheilung des Bezirks des XII. (König!. Sächs.) Armeekorps in Jnfanterie-Brigadebezirke betr. S. 134. „ 57. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Limbach-Wüstenbrander Eisenbahn betr. S. 138. „ 58. Dekret, die der Sächsischen Bodenkreditanstalt, Aktiengesellschaft in Dresden, ertheilte Genehmigung zur Ausgabe von Jnhaberpapieren betr, S, 139. „ 59. Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 139.