Volltext Seite (XML)
-Mebtatt und Mutiger. A m blatt für dir König!. GriMmter sowie die StadiMr z« Riesa »»d Gtrchl«. - - Reaktion und vetsty von G. F. Greümanm . > W. , L«. -kvvschVe» Dich? Lla" „ SN»«bl«tt und Hkn,.iger", «scheint wöchentlich iwclmal, Dienstag« und AreÜ°aB, und lost« teljührlich 7j Ngr, — Bchellungcn werden bei jeder Postanstalt, in unseren Expeditionen in Nicht und Strehla, sowie von alle« unsern Lote« entgegen genommen. — Zu Annahme von Annoncen find ferner bevollmiichtigt haasenstein und Vogler m bamburg.Ultona mL Franksurt a. M., H. Angler in Leipgig, W. Saalbach in Dr«»de« und H«g«, -ort G t e ck b r i e f Die nachstehend signalifirte, am 26. v. Mts. aus der Strafanstalt zu Hoheneck entlassene, wegen Eigen- thumSvergehen mehrfach bestrafte und unter polizeilicher Aufsicht stehende, ledige Johanne Christiane Dietrich aus Seerhausen, ist bei ihrer Transportirung in das Bezirksarmenhaus zu Strehla am IS. dfS. MtS. dem Transporteur entsprungen und treibt sich wahrscheinlich, Diebereien verübend, umher. Es ergehet daher an alle Polizeibehörden das Ersuchen, die Dietrich im Betretungsfalle zu arrettrrn und mittelst Schubes anher zu dmgiron. ' : Riesa, am 2S. November 1867. - Königliches Gerichtsamt. ; . n Mbrig. Wg. Signalement. Alter: 45 Jahr. Größe: 67 Zoll. Statur: kräftig. GefichtSform: oval. Gesichtsfarbe: gesund. Haare: braun. Augen: grau. Augenbrauen: braun. Nase und Mund: gewöhnlich. Stim: frei. Kinn: rund. Zähne: mangelhaft. Religion: evang.-luth. Zur Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes. Nr. 7 des Bundesgesetzblattes bringt das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. Novbr. d. I. Nach 8 1 desselben hat jeder Bundesangehörige das Recht, innerhalb des Bundesgebietes 1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande, ist t >2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art M «werben; 3) umherziehend oder an dem Orte deS AufenthalteS, beziehungsweise der Nieder lassung,. Gewerbe aller Art zu betreiben, unter dm für Einheimische geltenden gesetzlichen Be stimmungen. Keinem Bundesangehörigen kann um des Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender Landes - oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden. Personen, welch« wegen wiederholten Bettrlns oder wegen wiederholter Landstreicherei in einem Bundes staate innerhalb der letzten zwölf Monate bestraft worden sind» kann der Aufenthalt in jedem andern Bundesstaate von. der Landespolizeibehörde verweigert werden. — Die Gemeinde ist zur Abweisung eines nm Anziehenden nur dann befugt , wenn sie nach weisen kamt, daß derselbe nicht himeichmde Kräfte hefitzt, pm sich und seinen nicht arbeitsfähig« An- aehöngtn dm nochdürftigen Lebensunterhalt zu ver schaffen und wenn er solchen weder aus eigenem Ver mög« bestreiten kann, noch von einem dazu ver pflichteten verwandt« «hält. Die Besorgniß vor Mnfttzer Verarmung berechtigt nicht zur Zurückwei sung. Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu An ziehenden wegen des Anzugs eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselbe indeß, wenn die Dau« des Aufent halts den Zeitraum von drei Monaten übersteigt, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zu den Ge meindelasten heranziehen. — Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in Kraft. Nr. 8 des Ge setzblattes enthält das Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 186^ und das Gesetz über das Posttäxwes« im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 4. November 1867. Hiernach beträgt das Porto für den frankirten ge wöhnlichen Bnef auf alle Entfernungen innerhalb des Bundesgebietes bis zum Gewichte von einem Loth Zollgewicht einschließlich 1 Ngr. bei größerem Gewicht 2 Ngr., bei unftankirten Briefen tritt «in Zuschlag von 1 Ngr.. ohne Unterschied des Gewichtes des Brie fes hinzu. Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte d« Sendung «hoben. Die Entfernungen werden nach sogenannten Taxquadraten, wie solche in ähnlich« Weise bereits bei den Turn- und Taxis'schen Posten eingeführt waren, bestimmt. Beide Gesetze üb« das Postwesen treten mit dem 1 Januar 1868 in Kraft. Die «uSübMjs der Mscheret. Uns« den beider Zweiten Kamm« «inaegangmm allerhSchsten-Dekreten befindet sich aüch em Gefttzent- wurf die Ausübung d« Fischerei in dm fließe«« Gewässern betr. Auf Teiche und andere stehende Gewässer, sowie auf die im Privatbefitz« befindlich«