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Diese« Blatt erscheint täglich Ldcnd« und ist durch alle Post anstalten de« In» und AuSlandr« zu Dresdner Journal, Prri« für da« Vierteljahr InsertionSgedüh- rrn für den Raum riuer gespalten«» Lhlr. Zrile ir Pf. Herold für sächsische und deutsche Interessen. Redigirt von Karl Biedermann. Inhalt. Die königlich sächsische Verordnung wegen der Wahlen zur Nazionalversammlung. — Politische Pilzvegetazion. — Lbgeord- netenwahlrn. — Tagesgefchichter Dresden: Verpflichtung der in Lvunxelieis beauftragtenStaatSmiaister; Berichtigung. Tharand: Vater« laad-verein; Kandidatenliste. Zschopau: Straßenbau. Waldenburg: Das Militär. BreSlau. Aachen. Rendsburg. Bunge bei Rendsburg. Frankfurt. Konstanz. Freiburg. München. Wien. Preßburg. Botzen. Paris. London. — Feuilleton. — Ei «gesendetes. — Se- schäftSkalender. — Ortskalender. — Angekommenr Reifende. — Anzeigen. Verordnung, die Anlegung neuer Buchdruckereien betreffend. Se. König!. Majestät haben auf den Vortrag des Ministeriums des Innern beschlossen, daß es zur Errichtung von Buchdruckereien nicht mehr der nach tz. 4 der Verordnung vom 5. Februar 1844 dazu bisher erforderlich gewesenen Concessions- einholung beim Ministerium des Innern bedürfen solle, sondern die Erlaubniß dazu ebenso, wie daselbst wegen der Steindrucke reien bestimmt ist, von den Ortsobrigkeiten ertheilt werden könne, von welchen letzter« aber jedesmal gleichzeitig davon Anzeige an die Kreisdirection zu erstatten ist. Dresden, am 14. April 1848. Ministerium -es Innern Oberländer. Kuhn Verordnung, ;die unterm 10. April dieses Jahres verfügte Wahl deutscher Nationalvertreter betr. Indem das Ministerium des Innern in der Anfuge die Regierungs-Commiffare zur Kenntniß bringt, welche für die einzelnen Wahlbezirke zu Ernennung der deutschen Nationalvertreter für das zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringende Verfassungswerk bestimmt worden sind, findet es sich, zu Erledigung einiger über den Begriff der Selbständigkeit und Unbescholtenheit entstandenen Zweifel veranlaßt, Folgendes zu bemerken: Für selbständig haben in vorliegender Beziehung alle diejenigen zu gelten, welche nicht aus öffentlichen Cassen Armen unterstützung erhalten, oder, ohne eignen Hausstand, in einem Privatdienstverhältniffe in Lohn und Kost stehen, und zwar so, daß in zweifelhaften Fällen mehr für das Vorhandensein der Selbständigkeit zu entscheiden ist. Für unbescholten sind diejenigen nicht zu erachten, welche wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Ver brechens in Untersuchung befangen oder darin verflochten gewesen sind, ohne von dem gegen sie entstandenen Verdacht völlig freigesprochen worden zu sein. Uebrigens haben die betreffenden Obrigkeiten mit der Vollziehung der Verordnung vom 10. dieses Monats sofort zu beginnen, nachdem ihnen dieselbe durch den Abdruck in der Leipziger Zeitung oder andern öffentlichen Blättern bekannt worden, und eS mögen dieselben insbesondere dahin Einleitung treffen, die nach §. 5 der Verordnung nöthige Anmeldung insbesondere dadurch zu erleichtern, daß an jedem Orte ihres Verwaltungsbezirks wenigstens an einem Tage der Anmeldungsfrist ein von ihnen Beauftragter anwesend sei, um die Anmeldungen zu empfangen und die Stimmzettel zu verabreichen. Auch wird die Schluß bestimmung deS §. 10 dahin erläutert, daß die Abstimmenden nicht an die Wählbaren desjenigen Ortsbezirks gebunden sind, welcher die Wahlabtheilung bildet, der sie angehören. Dresden, ayr 17. April 1848. Ministerium -es Innern. Oberländer. Kuhn.