Volltext Seite (XML)
für Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden für die König!. Amtshauptmannschast zu Meißen, das Königl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Einun-vierzigster Vahrgang. Erlcbrini wöchenltlch 2 Mal Dienstag und Freitag.) Abonnemcntspreis vierteljährlich I Mark. Eine einzelne Nummer kästet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags «.Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag.) AbonncmentSpreiS vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannabme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Nr. 3. Dienstag, den 11. Januar 1W1. Bekanntmachung, das Ziehkinderwesen betreffend. Die Bekanntmachung vom 12. Januar vor. Jrs., worin die Herren Gemeindevorstäude des hiesigen Bezirks angewiesen worden sind, darüber strenge Aufsicht zu'führen, daß die in 1 und 3 des Regulativs vom 17. September 1877 vorgeschriebenen Anzeigen feiten der Zieheltern rechtzeitig erstattet werden, von diesen Anzeigen aber unter genauer Angabe des Namens der Zieheltern, bez. des Ziehkindes und der Wohnung der Ersteren die mit Beaufsichtigung des Ziehkinderwesens beauftragten Damen fofort in Kenntnis; zu setzen, wird hiermit in Erinnerung gebracht. Meißen, den 5. Jansar 1881. Königliche Amtshauptmannschast. von Bosse. Bekanntmachung, die Anmeldung zum einjährige» freiwilligen Militärdienst betreffend. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission werden in Gemäßheit der Bestimmung in H 91 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 im Laufe deS Monats März dieses Jahres die diesjährigen Frühjahrsprüfungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigen freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. , ' Junge Leute, welche das S7 Lebensjahr vollendet haben, und im Bezirke der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission nach ZZ 23' und 24 der Ersatz-Ordnung gestellungspflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehenden Prüfung an die unterzeichnete Stelle spätestens bis zum L. Februar -ieseK Wahres schriftlich gelangen zu lassen. Nach diesem Termine eingehende Zulassungsgcfuche können nach H 91 der Ersatz-Ordnung Berücksichtigung nicht mehr finden. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: 1) ein den Vorschriften in 8 89„ 8ul) tr der Ersatz-Ordnung genau entsprechendes Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes, 2) ein Geburtszeugmß und 3) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge höherer Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höherer Bürgerschulen) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorge setzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Originale einzureichcu. In dem Zulassnngsgesuchc ist gleichzeitig mit anzugeben, in welchen zwei von den fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen und englischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht. Auch hat derselbe einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen. An die zur Prüfung zuzulassenden Adfpirantcn wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Uebrigens wird bezüglich des Umfanges der Prüfung und der an die Examinanden zu stellenden Ansprüche auf deu Inhalt der der Ersatz-Ordnung als Anlage 2 zu 8 91 beigefügteu Prüfungs-Ordnung zum einjährigen Freiwilligen-Dienste hingewiesen. Gleichzeitig werden hiernächst die im Jahre 1861 geborenen jungen Männer, welche sich im Besitze eines, den Vorschriften in 8 90 der Wehrordnung entsprechenden Zeugnisses über ihre wissenschaftliche Befähigung befinden, aufgefordert, bei Verlust deS Anrechts znm einjährige« freiwillige» Militärdienst bis zu odengedachtem Tage ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Beifügung der oben unter 1—3 bezeichneten Papiere und des fraglichen Qualifikationszeugnisses schriftlich anher einzureichen. Schließlich wird noch bemerkt, daß die im Jahre 1861 geborenen Schüler höherer Lehranstalten, welche auf Grund der bei den letzteren ' abzuhaltenden nächsten Osterprüfung ein derartiges Befähigungszeugniß zu erlangen hoffen, gleichfalls bei Verlust des Anrechts zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bis zum 1. Februar dieses Jahres ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Beilegung der vorerwähnten Zeugnisse schriftlich allhier einzureichen und vor dem 1. April dieses Jahres das gedachte Qualifikationszeugniß beizubringen haben. Dresden, den 2. Januar 1881. Königliche Pnifungs-Commission für Einjahrig-Freiwillige daselbst. von Harttmann, Freiherr von Manöberg, Negierungsrath. Major. Bekanntmachung, die Anmeldung der Wehrpflichtigen zur NecruLirungsstammrolle betr. Auf Grund der Bestimmungen in 8 23 der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 fordern wir alle am hiesigen Orte aufhältlichen männlichen Personen, welche im Jahre 1861 innerhalb des deutschen Reichsgebietes geboren sind, oder deren Eltern oder Fa- milienhäuptcr an irgend einem Orte desselben ihren Wohnsitz haben, sowie alle diejenigen, welche bei früheren Gestellungen vom Militalr- Lienste zurückgestcllt worden sind oder ihrer Militairpflicht überhaupt noch nicht Genüge geleistet haben, bei Vermeidung von Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen andurch auf, in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1881 unter Abgabe ihrer Geb«rtS- oder LoosrrngSfcheine sich persönlich zur Aufnahme in die Necrutirungsstammrolle in der hiesigen Rathscxpedition anzumelden. Diejenige« Militairpflichtigen, welche keinen dauernden Aufenthalt haben oder von hier, als dem Orte, wo sie ihren dauernden Auf enthalt haben, zeitig abwesend sind — wie auf der Reise begriffene Handlungsdiener, oder auf der See befindliche Seeleute u. s. w. — sind von ihren Eltern, Vormündern, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren bei Vermeidung der augedrohten Strafen, während des oben festge setzten Zeitraumes zur Stammrolle anzumelden. Wilsdruff, am 3. Januar 1881. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Tas arme Irland. Die Vorgänge in Irland haben seit diesem Sommer einen mehr und mehr bedrohlichen Character angenommen und gegenwärtig ist die offene Revolution unbestrittene Thatsache. Und es ist diese nicht die erste Aufstandsbewegung, von welcher die grüne Insel heimgesucht wird; denn ein alter Haß gegen England und die Vereinigung mit ihm beseelt die irische Nation, hervorgerufeu aber ist dieser Haß durch den Egoismus der englischen Politik und durch den Religionsfanatismus vergangener Jahrhunderte. Wären die eingebornen Clans unter sich einig gewesen, schwerlich würde es dem König Heinrich II. (Plantagenet), dem tapfern Zeit genossen Friedrich Barbarossa's gelungen sein, einen Theil Irlands zu erobern. Aber Zwietracht war auch hier die Mutter des nationalen Unglücks. König Heinrich VIII. machte feine Autorität über die ganze Insel geltend, Elisabeth vervollständigte und brachte sie zur Anerkennung.