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WOM-WWerAMWr Tageblatt für Hyhenstein-EmstthaL, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Wüftenbrand, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Erlbachs RüSdorf, Lngau, Langenberg, Falken, LangmchurSdorf, Meirtsd-rf re. Der.Hohtnsteln-Ernstthaler Anzeiger» erscheint mit Ausnahme der Sonn- und Festtage täglich abends mit dem Datum des folgenden Tages. Vierteljährlicher Bezugspreis bei freier Lieferung ins Hau« Mt. 1.80, bet Abholmeg tu de» Aefchttft» pellen ZAK. 1.2S, durch die Post bezogen sauber Bestellgeld) Mk. 1.50. Einzelne Nummern 10 Pfg. Bestellungen nehmen dir Geschäfts- und Ausgabestellen, die Austräger, sowie sämtliche Kaiser!. Postaustalteu und die Landbriefträger entgegen. Air ... Silage erhalten die Abonnenten jeden Sonntag das »Illustrierte Sonntagsblatt'. — Anzetgcngebühr für die «gespaltene Korpuszeile oder deren Raum 12 Pfg^ für auswärts 18 Pfg.; im RrUametetl di« Zeile M Pfg. Vt« ligespaltene Zeile im amtlichen Teil SO Pfg. Anzcigen-Annahme für dir am Abend erscheinende Numtner bis vormittags 10 Uhr, größere Anzeigen werden am Abend vorher erbeten. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewähr jedoch nur bet alsbaldiger Zahlung. Die Ausnahme von Anzeigen an vorgeschrtebenrn Tagen und Plätzen wird möglichst berücksichtigt, eine Garantie jedoch nicht übernommen. - Für Rückgabe unverlangt eingesandter Manuskripte »acht sich LDDDDDDDDDDDGTDGGGTDDVGGDDVDTDDDDDDDDDDD Mem die Reduktion nicht verbindlich. VDGGGDS>DS>VGG«««GGN««GSr«N«SS««VS«SVS»»»»G Hk. 22. Fernsprecher Ar. 151 Freitag, dm 28.3mar ISIS. G-w-m--- zz. zghqmg Reg.-Nr.: 2976 a. I. 8. Höchstpreise für Marmeladen. Füc die Abgabe von Marmeladen im Kleinhandel m.rd nach Gehör der Preisprüfungs stelle folgendes bestimmt. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Dezember 1915 werden dis Marmeladen in folgende 5 Dorten eingeteilt: Sorte I. Marmeladen, die nur aus einer Fruchtart hergestellt werden, mit Ausnahme von Apfelmarmeladen; (reine Einfruchtmarmeladen außer Apfelmarmeladen z. B. Johannis beer-, Erdbeer-, Himbeer-, Aprikosenmarmeladen), Sorte II. Marmeladen, die aus höchstens 4 Fcuchtarten hergestellt werden, sofern sie nicht unter Sorte I fallen und nicht eine Apfeleinwage von mehr als der Hälfte der Gesamtmenge enthalten; (hierunter fallen die Mirmeladsn aus 2, 3 oder 4 Fcuchtarten ohne Frucht« rü istände und ohne oder mit höchstens 50 v. H. Apfeleinwage), Sorte III. reine Apfelmarmeladen sowie M umeladen aus Früchten aller Art, sosern sie nicht unter die Sorte I und ll fallen und nicht eine Einwage von Fcuchtrückständen von mehr als der Gesamtmenge enthalten; (hierunter fallen außer den reinen Apfel marmeladen alle sogenannten gemischten Marmeladen, sofern die Einwage von Feucht« rückftänden nicht mehr als 25 o. H. beträgt), Sorte IV. Marmeladen aus Früchten oder Fcuchlrückständm ohne Zusatz von Rüben und Kar toffeln, sofern si: nicht unter Sorte I—III fallen (Kunstmarmeladen); (hierunter fallen die sogenannten gemischten Marmeladen mit mehr als 25. o. H. Fcuchteinwaze ohne Zusatz von Rüben und Kartoffeln), Sorte V. Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln. 8. Für Sorte I werden Höchstpreise vorläufig nicht festgesetzt. Bei der Abgabe der Sorten II-V im Kleinhandel an den Verbraucher dürfen für daS Pfund folgende Sätze nicht überschritten werden: bei Sorte II Sorte Hl Sorte IV Sorte V M. M. M. M. 1. beim Verkauf von psnnd- weise ausgewogener W.rre 2. beim Verkauf in ganzen Blecheimern oder sonstigen Gefäßeu von über 10 bis 0,60 0,50 0,40 0,35 einschließlich 15 Kilogramm von 5 bis einschließlich 10 0,55 0,45 0,86 0,32 Kilogramm 0,60 0,50 0,40 0,35 unter 5 Kilogramm 0,65 0,55 0,44 0,38 Die Preise werden in den Fällen unter 1 nach dem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte in Glas- ovec Blechdolm (brutto für netto) berechne'. Als Kleinhandel gilt der Berka n NII den N rbräucher. Die Verkäufer sind verpflichtet, die Marmeladen nach den Sorten zu bezeichnen und die Sortenbezeichnung deutlich sichtbar an allen Marmelade enthaltenden Gefäßen anzubringen. ' 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 M. wird bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages ausfordert, durch den die Höchst preise überschritten werden oder sich zu einem so'chrn Vertrage erbietet. Außerdem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt gemacht und neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ferner kann die Verwaltungsbehörde aut Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. September 1915 die Wetterführung des Gewerbebetriebes untersagen. Glauchau, den 25 Januar 1916. Der Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau. Amtshauptmann Graf v. Holtzendorff. Der Stadtrat zu Glauchau. Brink. Der Stadtrat zu Meerane. vr. Rüdiger. Der Stadtrat zu Hohenstein Ernstthal. vr. Patz. Der Stadtrat zu Lichtenstein. Steckuer. Der Stadtrat zu Waldenburg. vr. Rechenberg Der Stadtgemeinderat zu Callnberg. Prahtel. Semeindevorstaud Lieberknecht-Oberlungwitz. Gemetndevorstand Scheunemann-GerSdorf. Gemeindevorstand SchauHst-Hohndorf. 26a. Ll. — Nr. 141. Brotzuschläge für Schwerarbeitende. Die durch die ReichSgetretdestelle erfolgte Herabsetzung des Tageskopfsatzes an Mehl von 228 Gramm auf 200 Gramm macht cs notwendig, mit der Zuteilung der Brotzuschläge sür Schwerarbeitende sparsamer zu verfahren als bisher, wo auch solche Personen vielfach bedacht worden sind, die nicht als Schwerarbe lende gellen können Es werden deshalb hiermit zunächst die bisherigen Bewilligungen der Zuschläge für Schwerarbeitende mit Wirkung ab I. Februar 1916 sämtlich außer Kraft gesetzt. Dies ist bei der V^ttnarkenauSgabe für die Woche vom 31. Januar bis 6. Februar bereits zu berücksichtigen. ES fallen also die bisherigen Schwerarvetterzuschläge unter ck pvr- läusig weg, bis die Neubewllligung durch die Ortsbehörde erfolgt sei» wird. (Dergl. nachstehend unicr 1.) 1. Der Schwerarbeiterzuschlag wird nur noch auf besonderen Antrag von der OrtSbehörde bewilligt. Die Oclsbehö d- darf höchstens an ein Drittel der Einwohner (maßgebend ist die letzte Volkszählung) solche Zuschläge bewilligen. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag hat Niemand. 2. Den Zuschlag erhalten, soweit nicht im Nachstehenden besondere Ausnahmen zugelaffen sind, nur Personen über 14 Jahre mit einem Arbeitseinkommen bis zu höchstens 1800 M. 3 Dm Antrag zu stellen sind in erster Linie berechtigt: ») Personen mit besonder- schwerer löspersicher Arbeit, besonders Arbeit im Freien (Bau- aroeiter, Erdarbeiter, Geschirrfühcer, Arbeiter der Schwereifenindustrie, Waschfrauen u. dergl ), b) Personen, die keine Gelegenheit zur Einnahme eines warmen Mittagessen- haben, o) Personen mit Nachtdienst, ä) das Fahrpersonal der Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, e) Bergarbeiter ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens. Die nä eren Bestimmungen über die Stellung der Anträge bleibt den OctSbehörden über- lasfn. Diese haben auch darüber Entschließung zu fasten, ob eine ganz neue Ausstellung der Brotmarkenbezugsscheine erfolgen soll. Neue Formulare können bei der Königlichen AmtShaupt- mannschaft bezogen werden. Glauchau, den 25. Januar 1916. Der Bezirk-verband der Königlichen Amt-Hauptmannfchaft Glauchau. Amtshauptmann Graf v. Holtzendorff. Der Stadtrat zu Glauchau. Brink. Der Siadtrat zu Meerane. vr. Rüdiger. Der Stadtrat zu Hohenstein-Ernstthal. vr. Patz. Der Stadtrat zu Lichtenstein. Steckuer. Der Stadtrat zu Waldenburg. vr. Rechenberg. Der Stadtgemeinderat zu Callnberg. Prahtel. Der Gemeindevorstand zu Gersdorf. Scheunemann. Der Gemeindevorstand zu Hohndorf. Schaufuß. Der Gemeindevorstand zu Oberlungwitz. Lieberknecht. Höchstpreise sör Buchweizen und Hirse. Auf Grund der BundeSratSverordnung über die Regelung der Preise für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen vom 11. November 1915 und der Bekanntmachung deS Reich», kanzler« über die Festsetzung von Preisen für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen vom 16 November 1915 werden folgende Höchstpreise für die Abgabe von Buchweizen, Hirse und deren Verarbeitungen im Kleinhandel festgesetzt: 1. Geschälter Buchweizen 0,50 M. für da« Pfd. 2. Buchweizenfuttergrütze 0,50 Mk. „ „ „ 3. Buchweizenspeisegrütze, -grieß oder -mehl 0,60 Mk. „ „ „ 4 Geschälte Hirse 0,47 Mk. „ „ „ 5. Polierte Hirse 0,50 Mk. „ „ ,, 6. Hirsegrütze, -grieß oder -mehl 0,63 Mk. „ „ „ Bei diesen Preisen wird beste Ware vorausgesetzt. AlS Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher. Die Bestimmungen im RetchSgesetze über die Höchstpreise in der Fassung vom 17. Dezem ber 1914, 21. Januar und 23 September 1915 finden entsprechende Anwendung. Nach 6 dieses Gesetzes wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bi« zu 10000 Mark bestraft: 1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrage« auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet. Außerdem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntaemacht und neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ferner kann die Untersagung des Gewerbebetriebes durch die Verwaltungsbehörde verfügt werden. — Bekannt machung deS Reichskanzlers vom 23. September 1915. — Diese Bestimmungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. Glauchau, den 25. Januar 1916. Der Bezirk-verband der Königlichen Amt-Hauptmannfchaft Glauchau. Amtshauptmann Gras v. Holtzeudorff. Der Stadtrat zu Glauchau. Brink Der Stadtrat zu Meerane. vr. Rüdiger. Der Stadtrat zu Hohenstein-Ernstthal. " vr. Patz Der Ttadtrat zu Lichtenstein. Siemer. Der Stadtrat zu Waldenburg. vr. Rechenberg. Der Stadtgemeinderat zu Callnberg. » Prahtel. Gemeindevorstand Scheunemann, Gersdorf. Gemeindeoorstand Schaufust, Hohndorf. Gemeindevorstand Lieberknecht, Oberlungwitz.