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»chMMckff WrM, Uchk», Sikdecktz »ü hie DWÜii. . Arntsbtatt I« die Lgl. Umtshauptmannschaft zu Weitzen, das Kgl- Amtsgericht und de» Ktadtrats zu WikdwT bescheint wöchcntlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich I Mark. Einzelne Nummern tO Pfg.— Inserate werden Montag- und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Ak. 62. Freitag, den 5. August 1887. Bekanntmachung, FeftseHung der Wittwen- «nd Waisengeldbeiträge der penfionirten Offiziere, Merzte und Beamte« re. nach Maßgabe deS Reichs Gesetzes vom 17. Juni 1887, Reichs-Gesetz Blatt, Seite SS7 betreffend. Gemäß § 7 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres Md der Kaiserlichen Marine, sind die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Juli d. I.) pensionirten Offiziere, Aerzte, Beamten, Zeugfeld- kebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalcommandos, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ebe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzen, von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pmsionirung geschloffene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen hierbei nicht in Betracht. Im Hinblick hierauf ist behufs Regelung der Beitragspflicht der vorhandenen Pensionsempfänger durch ortspolizeiliche Bescheinigungen, welche als Rechnungsausweise dienen, sestzustellen: ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder besitzen und zutreffenden Falls, kann die Kinder geboren sind, und ob die bestehende Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren oder durch welche dieselben legi- timirt sind, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung geschlossen ist. Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch diejenigen, deren Pensionen zur Zeit wegen Bezugs eines neuen Diensteinkom- Mens aus einer zur Pension nicht berechtigenden Stellung des Reichs-, Staats- oder Communaldienstes ruhen, aufgefordert, die erforderlichen orts- pvlizeilichen Bescheinigungen an das Kriegsministerium unverzüglich einzureichen. Von denjenigen Betheiligten, deren Pensionsbezug nicht ruht, kann die Einreichung der Bescheinigungen durch Vermittelung der mit der Auszahlung der Pensionsgebührnisse betrauten Caffen erfolgen. Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. I. ab fälligen Wittwen- und Waisengeldbeiträge vorbe hältlich der etwaigen Rückerstattung von jedem Pensionsempfänger erhoben werden. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes fallen nicht unter das Gesetz, auch wenn sie lebenslängliche Pensionen für Rechnung des Reiches beziehen. Die Anträge auf Befreiung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen — § 26 des Gesetzes — haben dahin zu lauten: „Der Unterzeichnete beantragt hiermit auf Grund des Neichsgesetzes vom 17. Juni 1887 — R.-G.-Bl. S. 237 — seine Freilassung von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in 8 flg. des be zeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen-und Waisengeld ausdrücklich verzichtet, obwohl ihm bekannt ist, daß, falls dem Anträge stattgegeben werden sollte, dieser Verzicht ein endgiltiger und unwiderruflicher ist." Ort, Datum. Vor- und Zunamen. Charge, letzter Truppentheil rc. Die Anträge sind binnen drei Monaten nach dem Jnkraftreten dieses Gesetzes — d. i. bis 30. September 1887 — unmittelbar oder durcb Vermittelung der mit der Pensionszahlung beauftragten Casse an das Kriegsministerium gelangen zu lassen, welches darüber entscheidet und dem Antragsteller weitere Mittheilung zugehen läßt. Die nach W 1 und 32 des Gesetzes zur Entrichtung von Wittwen-^und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche vom 1. Juli 1887 ab «ns der Sächsischen Wittwen- und Waisenkaffe ausscheiden wollen, haben ihre Austrittserklärung ebenfalls unmittelbar oder durch Vermittelung der mit der Pensionszahlung beauftragten Casse bis 30. September 1887 abzugeben und an das Kriegsministerium einzureichen. Eine Ermäßigung der den Wittwen und Waisen aus dieser Casse zustehenden Pension kann nicht beantragt werden. Diejenigen in Pension stehenden Offiziere, Aerzte und Beamten, welche schon jetzt um deswillen, weil sie pensionsberechtigte Familienglieder nicht besitzen, von Entrichtung der Pensionsbeiträge zur Königlich Sächsischen Wittwen- und Waisencaffe auf s. Z. gestellten Antrag durch das Eriegsministerium gänzliche oder theilweise Befreiung erhalten haben, sind von der Einsendung der vorerwähnten ortspolizeilichen Bescheinigung und damit auch von dem Anträge auf Befreiung von Wittwen- und Waisengeldbeträgen, und der Abgabe einer Austrittserklärung aus der Königlich Sächsischen Wittwen- und Waisencaffe entbunden. Das Gesetz vom 17. Juni 1887 ist in Nr. 19 des Reichs-Gesetz-Blattes und Nr. 16 des Ar- Kee-Verordnungs-Blattes enthalten und können diese Blätter bei jeder Gemeindebehörde, beziehentlich jedem Landwehr-Bezirks-Commando eingesehen »erden. Dresden, am 30. Juli 1887. «Kriegs-Minifierium. v. Fabrice. Mehner. Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Wittwen- und Waisengeld für Hinterbliebene von Angehörigen dir «Königlich Sächsischen Armee in Folge der rückwirkenden «Kraft des Reichs Gesetzes vom 17. Juni 1887 (N. G.-Bl. S. «87) Nach § 33 des vorstehend bezeichneten Gesetzes erhalten die Witttwen und ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe lcgitimirten Kinder derje- "'gen in der Zeit vom 1. April 1882 bis einschließlich 30. Juni 1887 verstorbenen Offiziere, Aerzte in Offiziersrang, Beamten der Militär-Ver- Kaltung, Zengfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalcommandos, welche zur Zeit ihres Todes aus der Reichscasse Mweder als Militärpersonen des Friedensstandes oder als Civilbeamte der Militär-Verwaltung Dienst-Einkommen oder Wartegeld oder im Pensions- ^rhältniß lebenslängliche Pensionen bezogen haben, vom 1. Juli 1887 ab gleichfalls Wittwen- und Waifengeld aus der Reichscasse nach Maßgabe K 9 ff. Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwen und Hinterbliebenen Kinder eines Pensions-Empfängers aus einer solchen -he, welche erst nach der Versetzung des Verstorbenen in den Ruhestand oder erst nach der Stellung desselben zur Disposition geschlossen ist. Für die nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses im aktiven Dienste wiederangestcllt gewesenen Pen- iwnsempfänger, z. B. Bezirkscommandeure, gilt hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das Da mm der Entbindung von der letzten betreffenden Stellung. Hinterbliebene, welche hiernach glauben Anspruch Wittwen- und Waisengeld erheben zu können, desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Arsonen haben sich an das Kriegsministerium zu wenden und unter kurzer, aber genauer Angabe des Amts- oder Dienstcharakters und der letzten Dienststellung des Verstorbenen ihren Anträgen an Beweisstücken beizutügen: 1. Pfarr- oder standesamtliche Urkunden über die Geburt und die Eheschließung derjenigen Personen, aus deren ehelichem Verhältnisse Ansprüche hergeleitet werden, über die Geburt der Kinder, welche am 1. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über das Ab leben des Ehemannes oder Vaters; 2. ein ortspolizeiliches oder ein von einem öffentlichen, zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten ausgestelltes Zeugniß darüber, daß u. die Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht herleitet, sich nicht wieder verheirathet hat, d. die Kinder leben und, soweit sich darunter Mädchen im Alter von mehr als 16 Jahren befinden, diese unverheirathet sind, o. die Betreffenden, sofern sie im Auslande leben, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 6. die Kinder nicht in eine militärische Erziehungs-Anstalt ausgenommen sind, oder wenn dies der Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgeltlich oder zu welchem Pensionsbetrage; 3. die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten Kindern. Dauernde Verlegung des Wohnsitzes in der Zeit bis zur Entscheidung des Antrages ist dem Kriegsministerium sofort anzuzeigen. Dresden, am 30. Juli 1887. «Kriegs Ministerium. v. Fabrice. Mehner. Bekanntmachung, die Anmeldung «ufallversicherungspflichtiger Crdarbeits- «ud anderer Baubetriebe betr. g,. In Gemäßheit des § 11 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juni 1887 (Reichs- Nietzblatt Seite 287) hat jeder Unternehmer eines gewerbsmäßigen Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und sonstigen nicht unter die Be- Mmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach § 1 Absatz 8 desselben vom Bundesrathe erlassenen Anordnungen "Enden Baubetriebes den letzteren nach den Vorschriften des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes innerhalb einer von dem Reichs-Versicherungsamte ' bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist anzumelden. (Vergleiche § 4 Ziffer 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1887.)