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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.01.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-01-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187901129
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18790112
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18790112
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1879
-
Monat
1879-01
- Tag 1879-01-12
-
Monat
1879-01
-
Jahr
1879
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.01.1879
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Grsckeüü til-Uch früh 6»/, Uhr. Lttettte» »»t Gr»«Sttt,» J»h«rms-ass« »L. Hachß»»Sr« Ser »chettt«»: »ermittagS N>—IL UHr. KachMittagS 4—- Uhr. W M><V>kx rin,rfandtkr Ma»ü. i« «chl^stö^vtr RkkckiNsu »tchi der für die nächst- Kummer besiimmtni an Wochentagen di« RrrchminaoS. au Lona- stta-eu früh diS'/.S Uhr. d» FMalt, sstt 3,1. Lmuihm«: ch Klemm. Umverfitätüstr. 22. ch»Läichr.«acharmrnstr. lv.p. u»r bi« '^3 Uhr. WpMr.Tagrblalt Anzeiger. ÖiW für Politik. Loc-lglschichtk. Handels- und Geschäftsverkehr. Aufluge 1ü,LOV. .Xd»«»nae,t,prri« vierlelj. i»/,Mk.. iml. Brmgcrtoda L Btt., durch die Pos« bezogen 6 Mk. Jede einzelne Nummer 2k> Pf. Belegexemplar 10 Pf. Sebüdren für Extrabeilagen ohne Postbesvrderung »0 Ml. mit Postbesördcrung 4L Mt Zaseratr ügesp. Petitzeile 20 Pf Größere «christen laut unserem Preröverzcichniß —Tabellarisch« Lay nach böherrm Tarif »rrtmnca unter dem «rdarliouosiria, die Lpaltzeile 40 Ps. Inserate sind stcro an d. <e»rttri-, zu senden. - Nabart wird mctt gegeben. Zahlung pravournenunl» oder durch Postvorschuß. ä- 12. Sonntag den 12. Januar 1879. 73. Jahrgang. l. L .7l>A-10T Bekanntmachung, °. 6. .o.p.1/17. .0.P.1/47-- i.o.p.1/17-.' u. 6. lm.c»up, sp.l/7/Z n. 6. inuOe-v. 7ö n tltest kr.L.1«Q N7.-T.W6. Herststtcht«», der ^merdltchen «rdetter i« «lter «uter stl Zatzren zur -ÜHruua »ou «rdeit». Her«. f»Me »te üder die vefchästtguu, zemisser Uatesorten »ou Perfoue« in Fadrtken neu- «eordueten rpectalvorschristen drtresteud. Lei der unmittelbaren Wichtigkeit, welche verschiedene Bestimmungen d«S die Verhältnisse der gewerb- Urdetter (Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter) neu ordnenden, mit dem I. Januar 187« in tretenden RerchSgesetzeS vom 17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Grwerbe-Ordnung, sowohl die gewerblichen Arbeiter selbst, als auch für ihre Arbeitgeber baden, finden wir unS veranlaßt, auf die der ueberfchrift näher bezerchneten Vorschriften diese« Gesetzes hierdurch noch besonder« hinzuweisen und deren Ausführung, beziehentlich auf Grund der Königlich Sächsischen Ausführung««Verordnung vom November 1878, nachstehend das Erforderliche anzuordnen. l. Die Arbeitsbücher betreffend, ist hier auf die in Artikel I enthaltenen neuen KZ. 107—114 zu ver« welche so lauten: 8 1«7 Personen unter einundzwanzig Jahren dürfen, soweit reichSgefetzlich nicht ein Anderes zugelaffen ist, Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuch« versehen sind. Bei der Annahme Arbeiter hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, amtliche« Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung de« ArbeitSverihältnrsseS dem Arbeiter »er auSzuhändigen. Auf Krnder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vorstehende Bestimmungen keine 8 108. Da- Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Orte«, an welchem er lieht seinen dauernden Aufenthalt gehabt bat, kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung er litt auf Antrag oder mit Zustimmung deS Vaters oder Vormunde«: ist die Erklärung deS BaterS nicht l »«schaffen, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Bor der Ausstellung ist rchzuwetfen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu achen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 8. 1«» Wenn da« Arbeitsbuch vollständig auSgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn eS verloren ge logen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung folgt durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber de- Arbeitsbuches zuletzt semen urernden Aufenthalt gehabt hat. DaS ausgesüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen atlichen Vermerk zu schließen. Wird da- neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eine- verloren gegangenen oder ver- chteten Arrests buche- ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem alle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. 8- 11«. DaS Arbeitsbuch (K. 108) muß den Namen deS Arbeiter-, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sowie ine Unterschrift enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde, chter« hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. 8. 111 Bei dem Eintritte de- Arbeiter« in da« ArbenSverhältmß hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten de« Arbeitsbuch«- die Zeit deS Eintritte« und die Art der Beschäftigung, am Ende deS ArbeitSncr- se« die Zeit deS Austritte- und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der m Beschäftigung deS Arbeiter» einzutragen. Die Eintragungen find mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber zu unterzeichnen. Sie dürfen mit einem Merkmal versehen sem, welche» den Inhaber de« Arbeitsbuches günstig oder nachtheilrg nzeichnen bezweckt. Die Erntragung eine» UrtheilS über di« Führung oder die Leistungen de» Arbeiter- und sonstige durch l«t Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuchs sind unzulässig. 8« 11Ä. da- Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder vernichtet, d von dem Arbeitgeber unzulässige Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche oder wird von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung de» Arbeitsbuches . , ert, so kann die Ausstellung eine- neuen Arbeitsbuches auf Kosten deS Arbeitgeber- beansprucht werden. Ern Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig aus- ndigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Eintragungen vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigung-pflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung er- t, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede gemacht ist. 8 IIS Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Diese« Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung auSzudehnen. 8 114. Nus Antrag des Arbeiter- hat die OrtSpolizeibehörde die Eintragung in daS Arbeitsbuch und da- dem beiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und ftempelfrei zu beglaubigen, llll. Die besonderen Verhältnisse gewisser Kategorien von Fabrikarbeitern betreffend, find die weiterhin Artikel 1 enthaltenen neuen KK. 135—139 d heroorzuheben, welche folgenden Inhalt« sind: 8 IS». Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht schreiten. Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen in Fabriken nur dann beschäftigt den, wenn sie in der Volksschule oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Schule und d emem von ihr genehmigten Lehrplane einen regelmäßigen Unterricht von mindestens drei Stunden lich genießen. Junge Leute zwischen vierzehn und sechSzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden lich beschäftigt werden. Wöchnerinnen dürfen während drei Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werten. 8. >3«. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (8. 135) dürfen nicht vor 5'/, Uhr Morgen- beginnen nicht über 8'/, Uhr Abend» dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regel- Pausen gewährt werden. Die Pausen müssen für Kinder eine halbe Stunde, für junge Leute vierzehn und sechSzehn Jahren Mittag» eine Stunde, sowie Vormittag- und Nachmittag« je eine Stunde mindcstenS betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe über- nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestaltet werden, wenn in denselben die- Theile de- Betriebe-, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig llt werden. l Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- Eonfirmanden-, Beicht- und Eommunion-Unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter 1 beschäftigt werden. 8- 137. Die Beschäftigung eine» Kinde« in Fabriken ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor sür übe eine Arbeitskarte eingehündigt ist. Eine« Arbeitsbuches bedarf eS daneben nicht. Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung deS BaterS oder Vormunde» durch die ^oli^ibehörde kosten- und ftempelfrei ausgestellt; ist die Erklärung deS Vater» nicht zu beschaffen, so die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Sie haben den Namen, Tag und Jahr der " sowie die Religion deS Kinde-, den Namen, Stand und letzten Wohnort de- BaterS oder vor- und außerdem die zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht (K. 135) getroffenen Einrichtungen an- Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliche» Verlangen ledeneit vorzulegen und Ende de« Arbeit-Verhältnisse- dem Vater oder Vormund wieder auSzuhändigen. Ist die Wohnung de» ^ nicht zu ermitteln, so erfolgt die Zustellung der Arbeitskarte an die Mutter oder den sonst-.g-n ir Angehörigen de« Kinde». 8- 1S8. Sollen jugendlich« Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Ichäftigung der OrtSpolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. s Jn der Anzrtge find dre Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn ^«nde der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäftigung anmgeben. Eine Aenderung darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeit«? - nothwenbig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeite- unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie d«S Beginn- und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen auSgehäna ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den bezeichneten Räumen eine Tafel auSgehängt ist, welche in der von der Eentralbebörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen AuSzug auS den Be stimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthält. 8 IS». Wenn Naturereignisse oder UnglückSfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in K. 135 Absatz 8 biS 4 und in K. 13« vorgesehenen Beschränkungen eitt.. die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den ReichSkanzle: nachgelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die OrtSponzeibebölde, jedoch höchsten« auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. Wenn die Natur deS Betriebes ober Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken e« erwünscht erscheinen lassen, daß die ArdeuSzeit der jugendlichen Arbeiter in einer anderen alS der durch K. 138 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anderweitt Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im Uebrigen durch den Reichskanzler aestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger al» sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden. 8. ISS». Durch Beschluß deS BundeSrathS kann die Verwendung von jugendlichen Arbeitern, sowie von Ar beiterinnen für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden find, gänzlich untersagt oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. In- besondere kann für gewisse FabrikationSzweige die Nachtarbeit der Arbeiterinnen untersagt werden. Durch Beschluß de« BundeSratheS können für Spinnereien, für Fabriken, welche mit ununterbrochemm Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren Betrieb eine Eintherlung »n regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte JahrcSieiten be schränkt ist, Ausnahmen von den in K. 135 Absatz 9 bis 4 und »n K. 138 vorgesehenen Beschränkungen nachgelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von sech-und- dreißig Stunden und für junge Leute die Dauer von sechSzig, in Spinnereien von sechSundfechSzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die durch Beschluß des BundeSratheS getroffenen Bestimmungen sind dem nächstfolgenden Reichstag vorzulegen. Eie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die« verlangt. 8. ISSd. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der KK. 135 bis 139» sowie de» K. 1v> Absatz 3 (Sicherung gegen Gefahr für Leben und Gesundheit) in seiner Anwendung auf Fabriken ist aut schließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortt- polizeibehörden, insbesondere da« Recht zur jederzeitigen Revision der Fabriken zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäftt- und Betrieb-Verhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Fabriken zu verpflichten. Die Ordnung der Zuständigkeit-Verhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizei behörden bleibt der verfassungsmäßigen Regilung in den einzelnen Bundesstaaten Vorbehalten. Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese Jahres berichte oder Auszüge auS denselben sind dem BundeSrath und dem Reichstag vorzulegen. Auf Antrag der Landesregierungen kann für solche Bezirke. ,n welchen Fabrikbetriebe gar nicht oder nur in geringem Umfange vorhanden sind, durch Beschluß deS BundeSrathS von der Anstellung besonder«! Beamten abgesehen werden. Die auf Grund der Bestimmungen der KK. 135 biS 139,, sowie deS K. 180 Absatz 3 in seiner An- Wendung auf Fabriken auSzufubrenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während die Fabriken im Betriebe sind, gestatten. — Außerdem »st hinsichtlich der auf die Nichtbefolgung obiger Vorschriften gesetzten Strafen zu ^ daß nach dem in Artikel 8 enthaltenen neuen K. 148 unter 8: Gewerbetreibende, welche den ' oder den aus Grund der KK. 139, >3», getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen o''„ Arbeitern Beschäftigung geben, mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im U^ytzEöaentfalle mi Gefängniß ln« zu sechs Monaten, ferner nach dem neuen K. 149 unter 7: wer eS unterläßt d-n vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet mit strafe biS zu zwanzig Mark und im NnvermögenSfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Kall der Ver. letzung deS Gesetzes bestraft werden. " Dre Königl. Sächsische Ausführungs-Verordnung vom 15. November 1875 überträat die AuSüell..,, der Arbeitsbücher wie der Arbeitskarten ausdrücklich den Stadträthen und sonstigen GewcrbepoliielbebSrde. und verordnet, daß vom 1. Januar 1879 an alle auS der Volksschule entlassenen gewerblichen Arblir,', beiderlei Geschlechts im Alter unter 81 Jahren e,n Arbeitsbuch zu führen haben und alle Kinder im » ^ zwischen zwölf und vieriehn Jahren, welche m Fabriken, in Werkstätten, in deren Betriebe eine reaelmäßi. Benutzung der Dampskraft ftattfindet, m Hüttenwerken, Bauhöfen und Werften, sowie in Bergwerks Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben beschäftiat wera-n kl einer Arbeitskarte zu versehen find. ,^,»gl weroen. m, Die Ausstellung eine- Arbeitsbuches setzt voraus, daß ,. der Arbeiter in dem Bezirke der Behörde, be. welcher die Ausstellung deS BucheS beantrag wird, zuletzt semen dauernden Aufenthalt gehabt hat, vrunrrag- b. der Vater oder Vormund den Antrag gestellt oder ihm zugeftimmt, oder daß die Gemeinde behörde die Zustimmung des Vater- nach Art. 1 K. 108 deS Gesetze- ergänzt bat c. der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet »st, * ' «l. für den Arbeiter b,S dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt worden, oder daß da« »i. ihn au-gestellt gewesene Buch vollständig auSgefüllt oder unbrauchbar geworden oder verlöre i gegangen oder vernichtet worden ist. Die Arbeitgeber haben darauf zu sehen, daß für diejenigen schon vor dem I. Januar 1879 von ibn«- in Beschäftigung genommenen Arbeiter, welche zu Führung eines Arbeitsbuchs verpflichtet find alsbald di? Ausstellung deS Arbeitsbuch» beantragt wird. S,e haben das au-gestellt« Arbeitsbuch einzufordern darin die für den Eintritt deS Arbeiters in daS ArbeitSverhältniß in Art. 1 K. 111 deS Gesetze- vora - sehenen Vermerke nachzutragen. Die Ausstellung einer Arbeitskarte setzt voraus, daß der Vater oder Vormund deS Kinde- den " gestellt oder ihm zugestimmt oder daß die Gemeindebehörde die Zustimmung deS BaterS nach des Gesetzes ergänzt hat. Die Aushändigung der Arbeitskarte erfolgt nie an daS Kind. « rt. 1 it stimmt ist, sondern an den Vater oder Vormund oder an den Arbeitgeber. L. V Die Beschäftigung von Kindern im Alter zwilchen zwölf und vierzehn 5*»' ' ' ne v im Alter »wischen vierzehn und sechszehn Jahren in Fabriken und den " . . . (siehe vorstehend) setzt voraus, daß der Arbeitgeber der OrtSpo'- ° 8. 138, Absatz I und 8 deS Gesetzes vorgeschriebene schrss" ' ^ > .7^.7°'"'^"" """"""" «Li Ä°n« d°7 zLEn * DaS nach Art 1 K. 138. Absatz 3 d^' (Kinder und zunge Leute) getrennt von emand. c beschäftigten jugendlichen Arbeiter ^ den Fabriken auSzuhängendt Berzeichniß der dasclb', mulare unter die m » derKö.,jgl. Sächsischen Ausführungs-Verordnung angefügten Fo - "entsprechen. ,Beil> ^^^orikräumen lüäzuhänge/nde Taft', dem dort anpesügten Formulare unter l sich geschrieben "naschtet, namentlich auch sc deutlich gedruckt, beziehen:- »u ^.<ueiti, 7o 'oft >r Wechs. n, ^^LE^en werden können. DaS Verzeichniß nach Formular namentlich beim Wcchscl d^ ^Personoder «erLnderv.ngen m den «rv.,t»stund.i>, Der Bedarf an den gedachten ^ormüfav-"» 5*^bl'-ch«re Abänderungen in den. Einträgen erforderlich machen drucket m Dresden bezogen werden ' " " 0. kann gegen Bezahl.'.'« von der S-broer'fch.n Buch- In Gemäßheit dieser Lo'schriften haben unter 81 Jahren, wobei c- keinen Un' ^ entlassenen gewerblichen Arbeiter beiderlei GelchlechlS im Alter Lehrlinge oder Fabrikarbeiter angeno .er i Sied macht, ob d.e Arbeiter auSdruckl'chalSGesellen.GcbüIsen. von Handwerkern oder von Inhalt -^nen find, oder nur -hat achsir alS w^ beschasnat werden, sie deren Behausung in Werkstuben cn größere- gewerbl«ber llntenuh nungen angenommen sind, ob sie m .n rverruuoen. Werkstätten. Fabriken, m, Freie« insbesondere auch auf Bauplätzen und
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