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«lletrtstt Die nachstehmdm, vom Königlich« Ministerium de» Innern unter« uni und 3V. Juli 1901 z»r Verhütung der Einschleppung der Reblaus oachsen in d« augrvqmdm Länder getroffenen Bestimmungen werden w d« M JE- »erde« jederzeit von unserer Expedition, Altmarkt IS, vo« sämtlichen Postämtern, den Briefträgern, sowie unseren Zeitungsbote« enttzegeimenomrnen. x Der „Sächsische Erzähler* ist als Amtsblatt im Amtsgerichtsbezirk, sowie im Meißner Hochland und der Oberlausitz wett verbreitet, so daß. auch Inserate in demselben den besten Erfolg haben. Als Luierrsleischbefchairer ist für den hiesigen Stadtbezirk heute Herr Klstar Steiner au» Burgstädt verpflichtet worden. Die Ber» teil««- der zu erledigenden Schlachtvieh» und Fleischbeschaufälle ist in der Weise erfolgt, daß Herr approb. Tierarzt Gleich bei sämtliche« gewerbsmäßige« Schlacht»«-«» der Fleischer, Herr Steiner bei den übrige« im Stadtbezirke varik»mme«d«r Schlacht»»«-«» — der Saftwirte mrd Private« — die veschm» vorzunehmen hat. Die Trichi«e«schan wird im «Srdliche« Stadtteile, wie bisher von der Beschauerin Frau Am»a verw. Hesse, im südliche« Stadtteile von Herrn Strmer auSgeüdt. Bischofswerda, am 3. Januar 1910. Reblaus betreffend. IS. Juni und 3O. Juli 1901 zur Verhütung der Einschleppung der au» Sachsen, ch die angrenzenden LÜUder getroffene» Bestimmung« Dft ft^cht von Reben in den HaudelSaiftiMiie», sowie jeAicher Bersand von Reben, Rebteilen, Nebenblättern (auch als Verpackungsmaterial), Wurzel«, Blindreben, gebrauchten Weiupfählen und Weinstützen au» dem Königreich Sachsen ist verboten. S. Der Bersand von Weintrauben — ohne Blätter — wird durch vorstehendes Verbot nicht berührt. S. Die Versendung Und Einführung bewurzelter Reben oder sogenannter Blindreben aus Gegenden, in denen d« Reblau» gefunden worden ist, ist verboten. ' 4. Zuwiderhandlung« werden «it Geldstrafe bi» zu LOO Mk. und im UuvermögenSfalle mit tzaststrase geahndet. am 2. Januar 1910. Nachdem der mit Ablauf de» vorigen Jahre» verfaffungSmäßig au» dem Ratskollegium auSaefchiedene Herr Stadtrat E«rft Richard Httfte zufolge seiner Wiederwahl unter dem heutigen Tage al» Ratsmitglied auf die Zeit für die nächsten 6 Jahre verpflichtet worden ist, wird solche» hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Bischofswerda, am 3. Januar 1910. KkstelkWil aus Ku „Sächsischen krzählei", / «NtSVlett, S » ür m » « »im » « w « m K Ortskraukellkaffe für gewerbliche Arbeiter Großharthau und Umgegend. S»m«r«l VvmsminmiImmK Und« Mittwoch, den 12. Januar cr., abends 1-8 Uhr, in Lehmamlft Nestsm««t z» Großharthau statt, wozu alle Kaffenmitglieder, sowie deren Herren Arbeitgeber nach 8 49 de- KaffenstatutS hierdurch eingeladen werden. WM» Schluß her Präsenzliste V.» Uhr. -MF Beschlußfassung über Erhöhung der Kafsenbeiträge. »m «. s-M« Der Kaffenwrftan». 7 Fr. «au, Vorsitzender. e diese» Blatte» Abend» » Uhr. », welch« in diesem Blatt« di« wettest« vrrbrrttmea »erd« bi» vor«. 10 Uhr m " mpltztert« Luzeiar» tag» vor! «Item Korpa^elle 12 di« -erinäster JuseraienbelkM KÜLrrstattuua rtnaesaudt« L Ker sächsische LrMer, La-evlatt für Bischofswerda, Stolpm und Umgegend. Amtsblatt der SAAmtshimptmmmschast, der Sgl. Schulinspektiim mld des Sgl. Sauptzollamtes zu Bantzen, sowie des Sgl. Amtsgerichts und des StadtrateS zu Bischofswerda. rr, und kostet die deklamezelle so 4 40 innskrtptr «s». L - '"^1 'M ' -W -iE SV ^7 1 1 § 1 lj mzung künftig ibnk, sondern Die neum Schutzbestimmungen für jugendliche Arbeiter. Am 1. Januar 1910 ist die Gewerbenovelle vom 28. Dezember 1908 in Kraft getreten, welche Neuerungen, bezüglich der Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen entführt. Zunächst erfährt da» Anwendungs gebiet der GewerbeordnunAvorfchriften «ne uenderun, nicht Ml die Zahl oer in dem Betrieb in der Regel be schäftigten Arbeiter maßgebend ist. Die bezeich neten Vorschriften gelten vom 1. Januar 1910 ü für alle Betriebe mit mindesten» 10 Arbeitern, «ich wenn diese Betricke bisher nicht al» Fabrik?» «Wschen waren. Unter die genannteu vestim- nwngen fallen, wenn sie mindesten» 10 Arbeiter beschäftigen, auch alle Motorwerkstätten, einschließ lich der Getreidemühlen und alle Konfektions werkstätten. Sie finden unter dieser Voraus setzung ferner in vollem Umfang Anwendung auch auf Konditoreien und Bäckereien- die in regel mäßigen Tag- und Nachtschichten arbeiten, und auf solche Konditoreien, die nicht auch Backwaren Herstellen; sie finden in dm übrigen Bäckereien und Konditoreien mit mindesten» 10 Arbeitern nur Anwendung aus Arbeiterinnen und auf die jenigen männlichen jugendlichen Arbeiter, die nicht unmittelbar bei der Herstellung von Waren be schäftigt sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Arbeiter unterstehen dm Bestim mungen ferner Hüttenwerke, Zimmewlätze, andere Bauhöfe, Werften, Werkstätten der Tabakindustrie, Bergwerke, Salinen, AufbereitungSanstaltm und unterirdisch betrickeue Brüche und Gruben; die Vorschriften gelten ferner für Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben, dann, wenn sie in der Regel mindestens fünf Arbeiter be schäftigen. Nach den neuen Vorschriften ist so dann den jugendlichen Arbeitern und dm Arbeite rinnen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 - Stunden zu gewähren. Die zulässige Arbeits dauer ist für Arbeiterinnen auf zehn Stundm, an dm Vorabenden der Sonn- und Festtage auf acht Stundm beschränkt. Die Nachtruhe für jugendliche Arbeiter hat eine Erweiterung erfahren; die Beschäftigung darf nicht mehr über 8 (bisher 8»/,) Uhr abend» hinaus dauern und nicht vor 6 (bisher -*/,) Uhr morgens beginnen. Am Sonnabend, sowie an den Vorabenden der Sonn- und Festtage muß die Beschäftigung der Arbeite rinnen, welch« «in Hauswesen zu besorgen haben,