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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. SqMgspreis: Vierteljährlich 3» Pf., durch die Post bezogen vierteljährlich 75 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Aeichenbrand, Nevoigtstratze 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand Md von Herrn Kaufmann Emi! Winter in Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 85 Df. berechnet. Schluß der Anzeigen-Annahme Freitags nachm. 2 Uhr. Fernsprecher Amt Siegmar 244. — Postscheckkonto Leipzig Nr. 12 559, Firma Ernst Flick, Neichenbrand. O 37 Sonnabend, den 13. September 1919 Bekanntmachung! betreffend Versammlungen. Aus Grund von 8 5 des Gesetzes über dm Belagerungszustand 4. Juni 1851 bestimme ich für Chemnitz und den im Befehle vom 11. 8. 19 angegebenen Orisbereich folgendes: 8 1. Alle öffentlichen Versammlungen bedürfen meiner vorherigen Genehmigung. Dor Erteilung der Genehmigung ist jede öffentliche Aufsorde'.mg oder Einladung zur Teilnahme an der geplanten Versammlung, sei es in Plakaten, sei es in Zeitungen, Flugblättern, sogenannten Hand- Ulteln oder dergleichen, verboten. . Wenn in der öffentlichen Versammlung politische Angelegen heiten behandelt werden sollen, mutz der Genehmigungsantrag mindestens 48 Stunden vor dem Beginn der beabsichtigten Versammlung einge- Sangen sein. , 8 2. Versammlungen einer Gewerkschaft oder eines einzelnen Betriebes sind als öffentliche Versammlungen nicht anzusehen, so lange sie auf den Kreis der zur Gewerkschaft oder des Betriebes gehörigen Personen beschränkt bleiben. Solche Versammlungen sind aber noch vor Beginn anzuzeigen. 8 3. Die Anträge auf Genehmigung l8 1) und die Anzeigen (8 2) imd zu richten an das Garnisonkommando Chemnitz zu Händen der Grenzjäger - Reichswehr -Brigade 19, früheres Offiziers-Kasino des 181. Regts. in Chemnitz. 8 4. Zuwiderhandlungen gegen die unter 88 1 und 2 gegebenen Bestimmungen werden nach 8 9b des Gesetzes über den Belagerungs zustand vom 4. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Hast oder Geldstrafe bis IM Mark erkannt werden. Chemnitz, den 5. September 1919. Der Regicruagsbeaustragte: Fritsch. Ter Befehlshaber für Chemnitz: Bock v. Wülfingen, Lberst und stellvertretender Brigade-Kommandeur der 2. Grenzjäger- (Reichswehr-) Brigade Nr. 19. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 7. September 1919. Die Gemeindevorstäude. Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Neichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottlnff, am 9. September 1919. Die Gemcindevorstände. WHMck-HiiWms sür KWarlssselii m Bezirke Ker AMWiMMsW WeinM. 8 1- Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz ein- schließlich der Stadt Limbach wird der Höchstpreis für Frühkartoffeln 'M Kleinhandel auf Ist Pfg. für das Pfund für deutsche Frühkartoffeln und 25 - « - ausländische Frühkartoffeln '^gesetzt. In diesem Preise sind sämtliche Ankosten enthalten. , 8 2. Wer den festgesetzten Höchstpreis überschreitet, wird mit Hesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oestraft. 8 3. Diese Bekanntmachung tritt am 8. 9. 1919 in Kraft. Chemnitz, am 6. September 1919. 1111 X. V. Der tiommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz, Verbot des Tragens von militärischen Abzeichen zur Uniform. Am dem immer mehr um sich greifenden Mißbrauch der Aniform, insbesondere der Warineuniform und der dadurch hervorgerufenen Ansicherheit im öffentlichen Verkehr entgegen zu treten, verordne ich auf Grund von 8 9b des Belagerungszustandsgesetzes was folgt: Wer ohne Angehöriger einer militärischen Formation oder sonst dazu nachweisbar befugt zu sein, Heeres- oder Marineuniform mit militärischen Abzeichen (Schulterklappe, Achselstücke, Grad-Abzeichen, Aniformknöpfe, Mützendänder, Tressen, Kragenlitzen, Ärmelabzeichen, Koppel u. a) trägt, wird mit Gefängnis vis zu 1 Jahr oder mit Haft oder Geldstrafe bestraft. Das Tragen der Entlassungsuniform ohne militärische Abzeichen wird hierdurch nicht berührt. Dresden, den 5. September 1919. Der Beauftragte der Regierung, gez Stephan. Der Militarbefehlshaber für Sachfen. 2. V.: gez. Müller, Generalmajor. Verbot ber Wegnahme von Felbfrüchten und Obst. Die stetige Zunahme der Felddiebstähle, die die Ruhe und Sicherheit der Landbevölkerung erheblich beeinträchtigen und die restlose Ein bringung der Ernte und damit die Volksernährung gefährden, veranlaßt mich zu folgender Anordnung: 1. Wer unberechtigt Feld- oder Gartenfrüchte, Obst oder andere Bodenerzeugnisse von Feldern, Gärten, Obstanlagen, Plätzen, Wegen und Orten ähnlicher Art wegnimmt; 2. wer an einer Zusammenrottung, bei der eine der unter 1. be zeichneten Handlung mit vereinten Kräften begangen wird, teilnimmt; 3. wer zur Begehung einer der unter 1. und 2. bezeichneten Hand lungen auffordert oder anreizt, wird, wenn die allgemeinen Strafgesetze keine höheren Strafen androhen, aus Grund von 8 9V des Belagerungszustandsgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Haft oder Geldstrafe bestraft.. Dresden, den 6. September 1919. Dev Beauftragte der Regierung, gez. Stephan. Der Militarbefehlshaber für Sachsen. 2. V.: gez. Müller, Generalmajor. Frühkartoffelhöchstpreis. Der Höchstpreis für Frühkartoffeln beim Verkaufe durch den Erzeuger wird für den Freistaat Sachsen ab 10. September 1919 auf 8 Mk. für den Zentner herabgesetzt. Dresden, den 6. September 1919. Wirtschaftsministerium. Landöslebensmittelamt. Verkehr mit Seife, Seifenpulver un- anderen fetthaltigen Waschmittel«. 8- 1. Die nach den Bestimmungen des Aederwachungsaüsschusses der Setfenindustrio hergestellten fetthaltigen Waschmittel sind markenfrei, mit Ausnahme von Seifenpuloer. 8 2. Seifenpulver darf ferner auch nur gegen Ablieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, aus Seifenpuloer lautenden Abschnitts der Seifenkarte abgegeben werden. Jeder Abschnitt berechtigt zum Bezüge von 125 -r Seifen- puloer. Die Abschnitte verlieren mit dem Ablauf des Monats, für den sie ausgestellt sind, ihre Gültigkeit. Kann der Händler Seifenpulver wegen Mangels an Ware nicht abgeben, so kann er für die ihm abgelieferten Eeifen- kartenadschuitte «inen Gutschein ausstellen Gegen Rückgabe des Gutscheines kann er während der beiden dem Ausstellungs monat folgenden Monate die dem Gutschein entsprechende Menge Seifenpulver abgeben. Mit den von den Händlern belieferten Sekfenkartenab- schnitten über Keifenpulver ist in der bisher vorgeschriebenen Weise zu verfahren. 8 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 8 4. Zuwiderhandlungen werden nach 8 11 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Nr. 10. Haferaus-rusch-Verbot. Auf Anordnung des Reichsernährungsministers darf Hafer bis zum 15. Oktober 1919 nicht gedroschen werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der verbotswidrig gedroschenen Vorräte erkannt werden, ohne Unter- schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Chemnitz, am 5. September 1919. Nr. 820 K. VI. Der Westsächsksche KomnWnalverband 1ü« den Bezirksverband Chemnitz-Land. Staats- und Gemem-eeinkommensteuer. Nachdem die Behändigung der Staats- und Gemeindeeinkommen steuerzettel für diejenigen Steuerpflichtigen, die nach dem 31. Dezemlnr 1918 aus dem Heeresdienste entlassen worden sind, erfolgt ist, werden alle Steuerpflichtigen, welche noch keine Staats- und Gemeindeein kommensteuerzettel erhalten haben, aufgefordert, sich innerhalb acht Tagen im hiesigen Ratyause, Gemeindekasse, zu melden. Reichenbrand, am 11. September 1919. D«r Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am 1. September 1919 war der 3. Termin der diesjährigen Gemeinde-Einkommensteuer fällig. Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Steuer zur Vermeidung des Mahn- und Zwangsvollstreckungs- Verfahrens bis zum 15. September 1919 an die hiesige Gemeindekasse abzuführen ist. > - Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 11. Sept. 1919. Bekanntmachung. Die Einwohnerschaft wird darauf hingewiesen, daß durch Kündigung oder Ablauf des Mietoerhültnisses oder sonst freiwerdende Wohnungen sofort im Gemeindeamte zu melden sind und sich Säumige strafbar machen. Rottluff, am 11 September 1919. Der Gemelndeoorstand. Arbeitsnachweis völlig kostenlos für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aller Berufe durch den Bezirksarbeitsnachweis der Amtshauptmannschaft Chemnitz in Chemnitz, Zwickauer Straße 27 li., Fernruf 3020^ und dessen bei sämtlichen Gemeindebehörden des Bezirks bestehenden Nebenstellen. Kirchliche Nachrichten. Parochie Neichendraud. Am 13. Sonntag n. Trin., den 14. September, Vorm. Vs9 Ahr Predigtgottesdienst: Hilfsgeistlicher Kroll. Dienstag Abend 8 UhrsJungfrauenverein. Donnerstag Nachm. 2 Ahr Großmütterchenverein. Amtswoche: Pfarrer Rein. Parochie Rabenstein. Am 13. Sonntag n. Trin,, 14. September, Vorm. 9 Ahr Predigt- Sottcsdienst mit Beichte und heil. Abendmahl: Hilfsgeistlicher Leidhold. Vorm, b/^n Uhr Ktndergottesdienst: Hilssgeistlicher Leidhold. Amtshauptmann-Michcl-Krankenhaus: Vorm. 9 Ahr Predigt mit Kommunion: Pfarrer Kirbach. Ausflug des ev. Jungsrauenvereins li. Abteilung. Sammeln vauptbahnhof Chemnitz Vorm. Vs8 Ahr. Nachm. >/«2 Uhr Abmarsch des ev. Jünglingsvereins nach Limbach Aeisverbandsfest. Dienstag, 16. September, Nachm. 2 Ahr ärztliche Mutterberatung m der Kirchschule. Mittwoch, 17. September, Abends 8 Ahr Versammlung des ev. Pungftaumvereins 1. Abteilung im Pfarrhause. Donnerstag, 18. September, Abends 7 Uhr Kindergottesdienst- °°rb?reitung. Sonnabend, 20. September, Abends 8 Uhr Besprechabend des ", Jünglingsvereins im Pfarrhause. WO MWMN Ersatz für Kartoffelmehl, Pfund 1,45 Mark, Prima Kartoffeigrieß ZU Drogerie Siegmar Fernspr. 180. Erich Schulze. s Oie Auswahl s in Im-MeWMMtl sinken 8ie bei der birma Kittrick L kömsr °° W- ÜM- M MWMMtz sn Mm, na Asgmsr,(Asrksbnk Union.