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Amts- und Anzeigeblatt für den Nmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Eibenstock, Larkselb, hunbrhübel, Ugvv » Utt Nenheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, llnterftiitzengriin, wiidenthal «sw. Fek.-Adr.: Amtsölatt. Verantwort!. Redatteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Psg., sür auswärtige 15 Psg. Im Reklameteil die Zeile 80 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeil- SO Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Ierusprechtr Hlr. 11V. r SS. Jahrgang. . ... - - Freitag, den 3. November ISIS Reichs-Reisebrotmarken. Für daS Gebiet des Bezirksverbands Schwarzenberg wird folgendes bestimmt: 1. Zur Erleichterung der Brotversorgung im Reiseverkehr werden vom 1. November 1916 an (schwarz-weiß-rote) Reichs-Reisebrotmarken in Heften und in Bogen mit Gil tigkeit für das gesamte Reichsgebiet ausgegeben. Sie treten an die Stelle der bisherigen Reisebrotmarken der einzelnen Bundes staaten. Diese dürfen noch bis 30. November !916 verwendet und müssen daher bis zu diesem Zeitpunkte noch angenommen werden. Mit dem 1. Dezember 1916 verlieren sie ihre Giltigkeit. 2. Brotmarken-Abmeldescheine erhalten nur noch Personen, die ihren Wohnsitz än dern ; im übrigen werden auch bei längerer Abwesenheit vom Wohnsitz für die D auer der Abwesenheit Reichs-Reisebrotmarken auSgegeben. 3. Die Reichs-Reisebrotmarken lauten auf 40 und 10 g Gebäck. Auf alle inner halb wachsens verwendeten Reichs-Reisebrotmarken ist auch Mehl erhältlich und zwar 30 A auf je über 50 g lautende Reichs-Reisebrotmarken. Der Mehlbezug außerhalb SachsenS gegen Reichs-Reisebrotmarken richtet sich nach den am Orte der Verwendung der Marken hierfür gellenden Bestimmungen. 4. 3) Die Ausgabe der ReichS-Reisebrotmarken erfolgt durch die Ortsbehörden gegen Umtausch bez. Verzicht der vom Bezirksverband Schwarzenberg ausgegebenen Brotmar ken. Auf eine Vollmarke sind 10 Reichs-Reisebrotmarken auszuhändigen. d) An Personen, die der kommunalen Brotversorgung nicht unterstehen (Aus landsfremde, die sich im Bezirk nur vorübergehend aufhatten, Militärurlauber) dürfen künftig nur noch Reichs-Reisebrotmarken ausgehändigt werden. Die Zahl der diesen Personen zuzuteilenden Marken richtet sich nach der den ein zelnen Personengruppen im Bezirk Schwarzenberg nach der allgemeinen Brotmarken regelung zustehenden Brotmarkenzahl. Soweit der Aufenthalt nicht eine volle Woche umfaßt, sind bei Personen, die nach der hiesigen allgemeinen Regelung wöchentlich 4 Vollmarken zu erhallen hätten, für den Tag 6 Reichs-Reisebrotmarken, zuzuteilen. o) Bei Selbstversorgern wird die den entnommenen Reichs-Reisebrotmarken ent sprechende Getreidemengen von der dem betreffenden Haushalt zur Vermahlung zuste henden Getreidemenge gekürzt. Dabei entspricht die zu kürzende Getreidemenge der Gebäckmenge, auf die die ausgehändigten Reichs-Reisebrotmarken lauten (also 1000 § Getreide — 1000 A Gebäck). Um diese Getreidemenge erhöht sich die Ablieferungs schuldigkeit des Selbstversorgers. Die Sahl -er an den Selbstversorger ausgehändigten Neichs-Reisebrotmarlen und die Getreidemenge, um die sich die Avlieserungsschuldig- leit erhöht und die für den verbrauch zulässige Menge erniedrigt, ist aus dessen Mahlerlaubnisschein zu vermerken und gleichzeitig dem Vezirksverband zwecks Xon- trollsührung mitzuteilen. 5. Die Bäcker, Mehlkleinhändler, sowie die Gast-, Schank- und Speisewirtschasten sind zur Annahme der Retchs-Reisebrotmarken verpflichtet. Die Gast-, Schank- und Speisewirtschasten können die vereinnahmten Neichs-Reise- brotmarken wieder zum Bezüge von Gebäck und Mehl verwenden, dagegen haben die Bäcker und Mehlkleinhändler sie mit den übrigen Brotmarken, jedoch gesondert von diesen, bei ihrer Ortsbehörde zwecks Ausstellung einer Bescheinigung für den Mehlbe zug abzuliefern. 6. Verlorene Reichs-Reisebrotmarken werden nicht ersetzt, vom Verbraucher bezogene werden nicht umgetauscht. 7. Im übrigen gelten für die Reichs-Reisebrotmarken die gleichen Bestimmungen wie für die gewöhnlichen Brotmarken. 8 13 der Bekanntmachung über die Regelung des Brot-und Mehlverbrauchs im Gebiete des BezirkSverbandeS Schwarzenberg vom 24. August 1915 — Erzgeb. Volks- - freund vom 29. August 1915 — erhält folgende Fassung: „8 13. In den Gast-, Schank- und Speisewirtschasten darf Schwarzbrot, Weißbrot und Zwieback allein oder mit anderen Speisen nur gegen vom Bezirks verband Schwarzen berg auLgegebene Vollmarken (88 5, 9) oder gegen Reichs-Reisebrotmarken verabreicht werden." — Die 14, 15 und 16 der vorerwähnten Bekanntmachung vom 24. August 1915 werden hiermit aufgehoben. 8. Die vorstehenden Anordnungen treten mit dem 1. November 1916 in Kraft. 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden auf Grund von 8 57 der Verordnung de« BundeSratS über Brotgetreide und Mehl vom 2V. Juli 1916 (RetchS-Gesetzbl. S. 613, 782) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld strafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Schwarzenberg, am 28. Oktober 1916. Per Aezirksverband der Königt. Amtsyauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Rtßtlmi -es Verkehrs mit Vollmilch und Magermilch im Gebiete des KeMsoerbandes SchmarMberg. Auf Grund der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 und in teilweiser Abänderung der Bekanntmachung des Bezirksverbandes Schwarzen berg, betreffend Regelung des Verkehrs mit Vollmilch vom 26. August 1916, wird für das Gebiet des Bezirksverbandes Schwarzenberg folgendes angeordnet: 8 1- Vollmilch darf an Verbraucher nur abgegeben werden, wenn sie im Besitze einer vom Bezirksverband herausgegebenen Vollmilchkarle sind. (Vergl. jedoch 8 9 Abs. 2.) Die Vollmilchkarten sind erstmalig auf die Zeit vom 1. September bis 31. De zember 1916 ausgegeben. Sie enthalten für jeden der Monate September bis Dezem ber einen Kartenabschnitt und berechtigen zum täglichen Bezüge von Vollmilch in der auf ihnen angegebenen Menge, jedoch nur nach Maßgabe der vorhandenen Vorräte. Soweit die in einer Gemeinde zur Verfügung stehende Vollmich nicht ausreicht, um alle Bezugsberechtigten in voller Höhe mit Vollmilch zu beliefern, oder, soweit Vollmilchbezugsberechtigte die Lieferung von Magermilch wünschen, ist auf Vollmilch karten statt Vollmilch die gleiche Menge Magermilch zu liefern. Sollte die zur Ver fügung stehende Menge Magermilch hierzu nicht ausreichen, so hat sich die Ortsbehörde mit dem Bezirksverband wegen Vermittlung der Lieferung von Magermilch in Ver bindung zu setzen. 8 2. I. Milchkarten über täglich '/, Liter Vollmilch (schwarzer Druck) werden nur aus- gegeben für u. Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 4. Lebensjahre, b. Wöchnerinnen in den ersten 6 Wochen nach der Entbindung, e. schwangere Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung, cl. Kranke, sofern durch ärztliches Zeugnis die Notwendigkeit der Vollmilchnah rung für sie bescheinigt wird. II. Milchkarten über täglich 1 Liter Vollmilch (roter Druck) werden nur ausge geben für s. Kinder M zum vollendeten 2. Lebensjahre, b. Kranke, sofern durch Zeugnis des Bezirksarztes bescheinigt wird, daß sie Vollmilchnahrung in dieser Höhe benötigen. 8 3. Magermilch darf an Verbraucher ohne Milchkarten erst abgegeben werden, wenn nach voller Belieferung der Inhaber der vom Bezirksverband herausgegebenen Mager milchkarten noch Magermilch übrig ist. Magermilchkarten werden erstmalig auf die Zett vom 1. November bis 31. De zember 1916 ausgegeben. Sie enthalten für jeden der beiden Monate November und Dezember einen Kartenabschnitt und berechtigen zum täglichen Bezüge von Magermilch in der auf ihnen angegebenen Menge. 8 4. I. Milchkarten über täglich Liter Magermilch (schwarzer Druck) werden nur ausgegeben für 3. Kinder vom vollendeten 4. bis zum vollendeten 8. Lebensjahre, b. Kranke, sofern durch ärztliches Zeugnis die Notwendigkeit der Milchnahrung für sie bescheinigt wird. II. Milchkarten über täglich 1 Liter Magermilch (roter Druck) werden nur ausge geben für Kranke, sofern durch Zeugnis des Bezirksarztes bescheinigt wird, daß sie Milchnahrung in dieser Höhe benötigen. 8 5. Die Ausgabe der Milchkarten erfolgt durch die Ortsbehörden, die zum Nachweise der Berechtigung nach 8 2 unter 13 und II 3 sowie 8 4 unter 13 Vorlegung einer Geburtsscheines, zum Nachweis der Berechtigung nach 8 2 unter Ib und I« die Vor legung de^Zeugnisses einer Hebamme verlangen können. Auf Grund ärztlichen Zeugnisses dürfen Milchkarten nur auf die Dauer von 1 oder 2 Monaten ausgegeben werden. Kartenabschnttte, die auf eine spätere Zeit als di« hiernach zulässige Bezugszeit lauten, sind vor der Ausgabe abzutrennen. 8 6. Die Milchkarten sind nicht übertragbar. Die auf Milchkarten bezogene Mich darf nur an Angehörige des eigenen Haushalts weitergegeben werden. Zur Sicherung gegen Mißbrauch können die Milchkarten von den Ortsbehörden mit dem Namen des Berechtigten oder mit fortlaufenden Nummern versehen werden. 8 7- Wer auf Grund von Milchkarten Vollmilch oder Magermilch regelmäßig zu be ziehen wünscht, hat sich bei einem Milchlieferanten (Landwirt oder Händler) zum Be züge anzumelden und sich in eine von dem Milchlieferanten zu führende Kundenliste eintragen zu lassen. In der Kundenliste sind die Kunden, die Vollmilch zu beziehen wünschen, von denen, die Magermilch zu beziehen wünschen, getrennt zu hatten. Die Eintragung in der Kundenliste gilt mindesten- auf die Dauer eine- Monats. Ein Wechsel des Lieferanten innerhalb eines Monats ist nur mit Genehmigung der OrtSbehörde zulässig. 8 8. Bei der Anmeldung sind dem Milchlieferanten die auf den Zeitraum, für den die Anmeldung erfolgt, lautenden Abschnitte der Milchkarten (Anmeldescheine) zu übergeben, worüber dieser in die darüber befindlichen Felder der Milchkarten zum Zeichen der An meldung seine Firma oder seinen Namen mit Farbstempel oder Tinte einzutragen hat. Soll der Bezug von Magermilch auf Grund einer Vollmilchkarte erfolgen, so ist diese der OrtSbehörde vorzulegen, die unter Beidrückung deS Gemeindestempels auf der