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VI» HÄ, Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für U e Ema, >a, seine stempelt ff Franz da seine Reichenbrand, Siegmar,. Neustadt, Rabenstein und Rottluff. M 42 Sonnabend, den 18. Oktober 1N13. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition «Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- gmommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Mr Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags » Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags S Uhr. Bereinsknserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein -und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. er Welt in reizende Marine- öeliebte! :ehre ich grüne" worden den, bis : sich i" romme" LringÄ der vol ernichts, ie Liebe M Humor- älschteN lern wie 5 Uhr, ing ladet z" opp. 1. 2. 3. 4. Der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand. Rabenstein, am 16. Oktober 1913. I. Pfennig u. s. w. bis zum Höchstbetrage von 10 Mark. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 16. Oktober 1913. 2. 3. 4. Neustadt, am 9. Oktober 1913. Der Gemeindevorstand. Der Gemeindeoorstand. Der Gemeindevorstand. ^zes kinderloses Ehepaar Kleines möbliertes Ammer Möbl. Ummer M nermieten Schlasstelle für 2 Personen srei bis 1. Januar schöne sonnige Stube sofort zu vermieten Siegmar, König-Albert-Str. 9, I l. Reichenbrand, Hofer Str. 16. ' Herr kann Kast mb Logis erh. Mädchen erhält Logis Siegmar, Hofer Straße 431. Siegmar, Limbacher Straße 5,1. Rabenstein, Waldschlößchen, Hinterhaus. 10 20 30 40 50 Der Kirchenvorstand Weidauer, Pfarrer. Ausnahme der Gottesdienstzeit — unbeschränkt, beim Handel mit Fleischwaren und Delikatessen vormittags von 7 bis 9 Uhr, mittags von 11 bis 2 Uhr und nachmittags von 4 bis 9 Uhr, beim Handel mit Milch vormittags von 7 bis 9 Uhr, mittags von 11 bis 2 Uhr und nach mittags von 4 bis 9 Uhr, beim Handel mit sonstigen Eß-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Zigarren — ingleichen beim Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial und allen übrigen Handel vormittags von 7 bis 9 Uhr, mittags von 11 bis 1 Uhr und nach- mognapr IN ereuyen- l, oder Siegmar. Angebote unter 40 in die Exped. d. Bl. erbeten. unentgeltlich verabfolgt. Rottluff, am 17. Oktober 1913. verwiesen. Rottluff, am 14. Oktober 1913. Schmidt, Höhenfeuer und Glockengeläut. Sonntag, den 19. Oktober: 6 Uhr Festgeläute. "^9 Uhr Lhoralblasen vom Turm. 9 Uhr Festgottesdienst mit Lhorgesängen. Vs11 Platzmusik am Kriegerdenkmal. 11 Uhr Pflanzen von Erinnerungseichen. Rabenstein, am 17. Oktober 1913. beschäftigt werden: -4. beim Handel mit Brot und weißer Backware — ausschließlich der Konditoreiwaren — mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amts- hauptmannschaftlichen Bezirks bestimmten Stunden unbeschränkt, L. beim Handel mit Fleischwaren und Delikatessen im Sommerhalbsahre (15. April bis 14. Oktober) vormittags von 6—8 Uhr und abends 6—8 Uhr, im Winter halbjahre (15. Oktober bis 14. April) vormittags von 7—9 Uhr und nachmittags von 6—8 Uhr, c. beim Handel mit Milch, vormittags im Sommerhalbjahre von 6—8 Uhr, im Winter halbjahre von 7—9 Uhr, mittags von 11—2 Uhr und abends von 6—8 Uhr, O. beim Handel mit sonstigen Etz-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Zigarren — ingleichen beim Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungs material vormittags im Sommer von 6—8 Uhr, im Winter von 7—9 Uhr und mittags von 11—2 Uhr. Bei allem übrigen Handel dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, — insoweit nicht für einzelne Gemeinden ortsstatutarisch weitergehende Beschränkungen eingeführt sind — an Sonn- und Festtagen nur in der Zeit von vorm. 11 bis «achm. 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, am Charfreitag und Totenfestsonntag, sowie an den Bußtagen aber über haupt nicht beschäftigt werden. An den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beim Handel mit solchen Waren, die vor dem Bormittagsgottesdienste verkauft werden dürfen, vormittags von 7—9 Uhr und von 11 Uhr bis nachmittags 7 Uhr, bei dem Handel mit anderen Waren von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 8 Uhr beschäftigt werden. Der Verkauf von Obst darf in den von Spaziergängern und Landpartien berührten offenen Die Mahngebühren betragen bei einem Steuerbetrage bis zu 5 Mark von über 5 Mark — 29,99 Mark „ 30 Mark —39,99 Mark „ 40 Mark — 49,99 Mark „ 50 Wark —59,99 Mark Schöffen- und Geschworenen-Urliste. Die für den hiesigen Ort auf dieses Fahr aufgestellte Schöffen- und Geschworenen-Urlifte liegt eine Woche lang und zwar vom 15. bis mit 21. Oktober d. I. bei dem Unterzeichneten zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser etnwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf die Ge setzesvorschriften der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Kgl. Sächs. Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, Men. Gesuche mit Schulzeugnissen sind umgehend bei dem Unterzeichneten einzureichen. ^Neustadt, am 16. Oktober 1913. Der Gemeindevorstand. pünktlich zu erscheinen. Anzug: Reine bürgerliche Kleidung; Schirme, Stöcke und Zigarren sind vorher wegzulegen. Zur Jahresklasse 1908 Zugehörige haben wegen der vorzunehmenden Mßmessung in sauberer Fußbekleidung zu erscheinen. Befreiungsgesuche sind spätestens 5 Tage zuvor einzureichen, später eingehende Gesuche finden keine Berücksichtigung. Im übrigen wird auf Punkt III und V der Paßbestimmungen hingewiesen. Königliches Bezirkskommando Chemnitz. Einkommen- und Erganzungssteuer-Deklarationen. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Ein kommen- und Ergänzungssteuer werden bis Mittwoch, den 22. Oktober d. I. Aufiorderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens und bezw. Vermögens ausgesendet. Die zur Deklaration aufgeforderten Personen werden auf die auf den Aufforderungen enthaltenen Erläuterungen re. sowie besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Versäumnis der dreiwöchigen Einreichungsfrist dm Verlust des Reklamationsrechtes für das Steuerjahr 1914 zur Folge hat. Denjmigen, welchen eine derartige Aufforderung bis heute noch nicht zugestellt worden ist, steht es frei, Deklaratiouen bis zum ,2. November dieses Jahres bet dem Unterzeichneten etnzureichen. Zu diesem Zwecke werden im Gemeindeamte Deklarationsformulare Gemeinde Rabenstein. Alle im obengenannten Bezirke aufhältlichen (ausschließlich die von der Kgl. Sächs. Staatseisen dahn als vom Waffendienst zurückgestellt bezeichneten) Reservisten, Dispositions-Urlauber, sowie die zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen erhalten hierdurch Befehl, zu der in Chemnitz, Restaurant Wiesenburg Chemnitz-Altendorf am Dienstag, dm 11. November 1913, vormittags 11 Uhr stattfindenden Kontroll-Versammlung . Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Bekannt- ^chung vom 24. Juni 1893 folgendes bestimmt: 1. Gehilsm, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeitm Bekanntmachung. Am 15. dieses Monats ist der II. Termin der katholischen Kirchenanlagen fällig. Derselbe ist bis spätestens zum 22. Oktober dieses Jahres "ie hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. h. Nach Ablauf dieser Mist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren «leitet werden. m groß und Klein, Ausstellungsttere, verkauft ölax Lvdwickt, Rabenstein, Ehemnitzer Straße 32. Festprogramm. Sonnabend, den 18. Oktober. 6 Uhr Versammlung am goldenen Löwen. V47 Ahr Abmarsch unter Vorantritt des Musikchors. 7 Ahr Festaktus auf der Höhe mit Gesang, Festansprache des Herm Rittergutspachters Geschäftszeit. Zur allgemeinen Kenntnis wird hiermit wiederholt gebracht, daß bei der diesseitigen Gemeinde verwaltung werktags von 8 bis 12 Ahr und 2 bis 6 Ahr, an den Tagen vor Sonn- und Festtagen jedoch von 8 bis 3 Ahr expediert wird. Rottluff, am 16. Oktober 1913.Der Gemeindeoorstand. Bekanntmachung. Am 30. dieses Monats ist der II. Termin der staatlichen Einkommen- und Ergänznngs- fällig. Die Steuer ist bis spätestens zum 21. Oktober diese» Jahres "ie hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren «leitet werden. Neustadt, am 25. September 1913. Der Gemeindevorstand. mittags von 3 bis 9 Ahr. Reichenbrand, am 14. Oktober 1913. Bekanntmachung. Für die hiesige Gemeindeverwaltung ist von jetzt ab die durchgehende Geschäftszeit für die Sonnabende und für den 24. und 31. Dezember und zwar von 8 Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags beschlossen worden, was zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Bekanntmachung. Denjenigen Steuerpflichtigen, welche mit dem 2. Termin der diesjährigen Einkommen- und Ergänzungssteuer noch im Rückstände sind, wird hierdurch bekannt gegeben, daß nach behördlicher Anweisung am 22. Oktober ds. Jrs. das Mahn- und Zwangsvollstreckungsversahren beginnt und die Säumigen die dadurch entstehenden Kosten sich selbst zuzuschreiben haben. . Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß während des Kirchweihfestes die "kkaufsläden offen gehalten werden dürfen: Beim Handel mit Brot und weitzer Backware — ausschließlich der Konditoreiwaren — mit Bekanntmachung. Am 15. dieses Monats war der 2. Termin der katholischen Kirchenanlagen fällig. Derselbe ist bis spätestens zum 23. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf dieser Frist gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden wird. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 16. Oktober 1913. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. . Mit Rücksicht auf den Beginn des Winterhalbjahres — 15. Oktober — wird die amtshaupt- !^nschaftliche Bekanntmachung vom 16. April 1901, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betr., ^Mtt erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Neustadt, Rabenstein, Reichenbrand und Rottluff, am 16. Oktober 1913. Die Gemeindevorstände. Bekanntmachung. stz Am 15. Oktober dieses Jahres ist der IV. Termin der Gemeindeanlagen und des Mlgeldes für das laufende Jahr fällig. , Derselbe ist bis spätestens 2 Wochen nach Fälligkeit unter Vorlegung des Steuerzettels an Affige Gemeindekafsenverwaltung abzuführen. Dies wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf dieser Frist gegen Säumige das 'M- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren etngeleitet werden wird. >—Neustadt, am 9. Oktober 1913.—Der Gemeindevorstand. Bei der hiesigen Gemeindeverwaltung kann sofort ein Scholar Verkaufsstellen während der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags stattsinden. II. Soweit nach Punkt I an Sonn-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen ^ Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Berkauss- an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. Al. Sofern Geschäfte Waren führen, welche verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder deren Verkauf F"st- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren nur in der Ar bestimmten Zeit, ein Verkauf der übrigen, vom Handel ausgeschlossenen Waren aber nicht stattfinden. 1,1V. Auf den eigentlichen Schank- und Gastwirtschaftsbetrieb finden die vorstehenden Kränkungen keine Anwendung. j. V. Hinsichtlich des Handels- und Geschäftsverkehrs an den Kirchweih- und Erntefesttagen sendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. 1 Hl. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I bis III getroffenen, oder gegen die denselben Anstand betreffenden ortsstatutarischen Bestimmungen werden nach 88 116a und 151 der Reichsgewerbe- Mng mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Anvermögensfalle mit Haft bestraft. —Chemnitz, am 16. April 1901. Königliche Amtshauptmannschaft.