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Erzgktl.Dolksfreund ormpartei Tageblatt für Schneeberg und Umgegend Rr.121 Sonntag, de» 26. Mai 1885. ** LgrspattmeZeUk mitSV M.,RÄamen dl« L aefpaUtNl Zeile mit 2ü v>g. „ . „ berechnet; tabellarischer, aufergewbhnlicher Satz nach erhöhtem Lails. V»st-Zeltung«llfte Nr. UrlO. vr Jehrzenß. berechnet; tabellarlscher, außergewöhnlicher Lößnitz ckl. >11 8 VN ausgewogen, Amtshauptman v. Metzsch. Körner. -str. Sven. Schneeberg, den 21. Mai 1895. Hartenstein, den 22. Mai 18SV. nenfabrik/ I»le-ra««> Adresse^ vokafreund Sthneebirg. Kernsprechrrr Schneeberg rz. Ane r». Gchwarzenberg sz. ^uemsts Vstt. «schrot rosten bet Lchwarzmke g. mischen, ist Instrich von »gesetzt ist, Schwamm billigst -g worden ist die über Otto Friedrich Röhner au» Zschock« unter dem 5. Januar 18S1 «in- geleitete Abwes«heittvormundschaft. irok markt- k-1'«rovn- aton virs, vxvsrtlüzs isLs novk isutsnästsa i, ckas» rum >rvs unä ^ukrvu iu Lotus vr. IMIIIL, ial und Zubeh ktr. 4» 88. Men Accmdarbe KSnWcheS Amtsgericht. Mertig. Akt. Köditz. Königliches Amtsgericht. Müller. die Königs und städtischen Behörden in Sue, grünhain, Hartenstein, Johann- georgenstadt, Lößnitz, Reustädles Schneeberg, 8chwarMkerg und Mldensetd. Nachstehend« Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird zur Nach- achtnng hierdurch roch besonders mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach § 65 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 derjenige, welcher der Vorschrift in § 1 der Verordnung zuwider die Anzeige vom Ausbruche der in der Verordnung bezeichneten Seuchen oder die Anzeige vom Seuchenverdachte unterläßt oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenn-niß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten, mit Geldstrafe von 10 bis zu 150 Mark oder mit Hast nicht unter einer Woche bestraft wird, dafern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. Zwickau, den 22. Mai 1895. Königliche Amtshauptmannschast. vr. Schnorr von CarolSseld. H. Bekanntmachnng. Eine Anzahl Akten der vormaligen Patrimonialgerichte Albernau, Niederschlema und Klösterlein mit Zelle, des vormaligen Justizamts Wiesenburg, des KreiSamts Schwarzenberg, der Landgericht« Eibenstock und Kirchberg, de» BergamtS Schneeberg, der Stadtgerichte Schnee berg und Neustädtel und des vormaligen GerichtSamts Schneeberg sind zur Maculirmig aus- geschieden, und sind über den Sachbetreff dieser Akten Verzeichnisse angefertigt worden. Es wird die» unter dem Hinweise darauf bekannt gemacht, daß vor Maculirung die ser Akten denjenigen Gemeinden, Corporationen und Privatpersonen, welche an der Erhalt ung einzelner der ausgezeichneten Aktenstücke ein Interesse zu haben vermeinen, freigestellt wird, innerhalb einer sech-wöchige« Frist, von dem Tage der Insertion dieser Bekannt machung an gerechnet, von diesen Verzeichnissen an hiesiger Serichtsstelle Einsicht zu nehmen und diejenigen Akten, welche sie von der Vernichtung ausgeschlossen zu sehen wünschen, z« bezeichnen und bez. zur Aushändigung gegen Erlegung des Maculaturwerthe» zu erbitten. Bekanntmachung. Revision Ser städtischen Archive betreffend. Anher ergangener Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern zufolge beabsichtigt die Direktion des Hauptstaatsarchivs zu Dresden in der Zett vom 10. bis 22. Juni dieses Jahres eine Revision der städtischen Archiv« in den AmtShanptmann- schäfte« Zwickau, Plane«, O-lSnitz und Auerbach vorzunehmen, was mit dem Hin weise hierdurch bekannt gemacht wird, daß die revidirenden Archivbeamten bet dieser Gelegen heit auch bereit sein werden, Privatarchive von Corporationen, Rittergutsbesitzern und anderen Privatleuten, falls diesbezügliche Gesuche rechtzeitig b«t der Direktion des Haupt- staatsarchivS zu Dresden eingereicht werden, mit einzusehen. Zwickau, den 21. Mat 1895. Jnseraten-ilimahme für die a» N mittag II Uhr. «in« Bürgschaft fit b«j. an den voraeschriebeiien Lago g«geben, «ugwarttge «uftrüge mr «Ingeianbter Manuskripte macht eingehenden Anzeigen sofort die Amtshauptmannschast in Kenntniß zu setzen, haben, sobald sie selbst betheiligt sind, den betreffenden Fall sofort oer Amts anzuzrtgen. Die Amtshauptmannschaften haben das weitere Verfahren der genannten Polizeibe hörden zu überwachen und in den dazu besonders angethaaen Fällen, namentlich wenn fie wahrnehmen sollten, daß die betreffenden OrtSpolizeibehörden nicht vorschriftsmäßig oder lässig verfahren, das Nöth'ge selbst anzuordnen. e) auf dem platten Lande di« Gem«indevorstände bez. di« Borstehtr selbständiger Gvtsbezirke zu verstehen. Ist aber der betreffende Gutsvorstebm selbst betheiligt, hat au dessen Stelle die Amtshauptmannschast a!S Polizeibkhörde «inzWten. Die unter d) und o) genannten Polizeibehörden haben von den nach 8 l btzj^ . . GulSV Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Schweineseuche, der Schweinepest und des Rothlaufs der Schweine betreffend. Nachdem der Reichskanzler laut Bekanntmachung vom 6. Mai dsS.JZ. (Reichsgefitz- Llatt S. 227) auf Antrag des Ministeriums des Innern gemäß des 8 10, Abs. 2 des Ge setzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs- gesetzblatt S. 153) vom 20. Mai dfs. Js. ab bis auf Weiteres für die Schweinestuch«, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des 8 9 deS bezeichneten Gesetzes eingeführt bat, steht Sich vas Ministerium des Innern veranlaßt, zur wetteren Ausführung dieser Bestimmung Folgendes zu verordnen: 8 1- Der Besitzer von Schreinen ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Schweimseuche, der Schweinepest und drs Rochlaufs unter seinem Schweinebestand« und von allen verdäch- tigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thier« bist«hi, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen demjenigrn ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der aus dem Transporte befindlichen Thier« deren Be gleiter und bezüglich der in fremdem Gewohrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der be- treffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch di« Thierärzte und all« di«jen'gen Personen ver pflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierhrilkunde beschäftigen, ingleichen di« Fleischbeschauer und Trichinenschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig thierische Ka daver oder thierische Bestandtheile beseitigen, rerweethen oder bearbeiten, wenn sie, beoor die in Absatz 1 vorgeschriebene Anzeigerrstattung erfolgt ist beziehentlich ein polizeiliches Ein schreiten stattgesund« hat, von dem Ausbruche der Schweineseuche, der Schweinepest oder des Rothlaufs der Schwein« oder von Erscheinungen unter dem Viehbestände, welche den Verdacht eines solchen Seuchenausbruchs begründen, Kenntn ß erhalten. 8 2. Dir Ortspolizeibehörde hat auf dir erfolgt« Anzeige von Einzelfällen, soweit dieselben nicht Hävdlerschweine beirrffen (zu vergl. Absatz 2), dem betreffenden Besitzer eine gedruckte Belehrung über die Erscheinungen und den Verlaus der Seuche auSzuhändigen, auch von der Anzeige dem Bezirksthierarzt« Mittheilung zu machen. Der Zuziehung des Bezirkslhierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchen- auSbruches bedarf es dann, wenn eine Häufung von Fällen der b^eichmtm Seuchen in einem Gehöfte oder in einem Orte «intritt oder wenn der Seuchenausbruch den zum Verkauf im Umherziehrn bestimmten Bestand eines Händlers betrifft. 8 3. Stellt in den Fällen des 8 2, Abs. 2 der Bezirksthierarzt den Ausbruch der Schweimseuche, der Schweinepest oder dis Nachlaufs fest, so hat die Ortspolizeibehörde un verzüglich nachstehende Anordnungen zu treffen: ») Die kranken und verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft- bez. Stallsperre. AIS verdächtig gelten alle Schireire, welch« mit d«n kranken in ein und demselben Stalle aufgestellt sind. b) die gesunden Thiere sind soweit thunlich von den kranke«, welche in ff den be treffenden Räumlichkeiten verbleiben, zu trennen. Die Einführung von gesunden Schweinen in das Seuchengehöst darf nur dann ge stattet werden, wenn dieselben tn vollständig getrennten Stallungen untergebracht und von besonderen Wärtern gepflegt werden. o) Die Ausführung von gesunden Thieren zum Zwecke der sofortigen Abschlachtung bars nur gestattet werden nach benachbarten Ortschaften mittels Wagens, sowie nach in der Näh« liegenden Eisinbahnstationen kthufs Wtiterb«förd«rung nach solchen Schlachtviebhöf« oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thter« diesen Anstalten direkt mittelst Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. Eine Berührung der Schweine mit anderen gesunden darf h «rbei nicht stattfirdm. Der Polizeibehörde d«S Schlachtortes ist rechtzeitig von der Zuführung verdächtig«» Schweine Kenntniß zu geben. Das Abschlachten hat unter polizeilicher Aufsicht zu erfolgen. ä) Di« Abschlachtung kranker Thiere kann im Seuchengehöfte gestattet werden. Las Fleisch geschlachteter kranker Thiere darf nur in vollständig gekochtem oder ge pökeltem bez. geräuchertem Zustande aus dem Gehöfte entfernt werden. ei-. jener e junge Leu schm Hof" Zur Ertheiung der tn den 88 7 und 8 bezeichneten Anordnungen sind die Amis- Hauptmannschaften bez. Stadträthe in Städten mit revidirter Städteordmmg zuständig. 8 10. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 20. Mat dieses Jahres in Kraft. Dresden, am 10. Mai 1895. Ministerium deS Inner«. 8 4. Bezüglich der zum Verkaufe im Umherzieben bestimmten Schwein« bewendet es bei de« in 8 13 der Verordnung, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauen seuche zu ergreifenden Maßregeln betreffend, vom 10. August 1892 (Gesetz- und Verordnungs blatt S. 342) getroffenen Bestimmungen. 8 »- Wird eine der Seuchen bei Schweinen, welche sich auf dem Transport« befind«, sestgestellt, so hat die Polizeibehörde den Weitertransport zu verbieten und über den Trans- Port di« Stallsperre zu verhängen. Eine Weiterbeförderung darf nur zum Zwecke der Schlachtung unter der Voraus setzung gestattet werden, daß die Schweine zu Wag« tranSporttrt werd« Md mit ander« Schwtinen nicht in Berührung kommen. 8 6. Wird «ine der Seuchen auf Schlachlhvfen festgestellt, so hat die sofortige Abschlacht ung der betreffend« Schweine stattzufinden Da» Fleisch darf nur nach vollständigem Durch- kochen und Pökelung in d« Verk«hr gebracht werd«. 8 ?. Tritt die Seuche tn einem Orte gehäuft auf, so ist di« Abhaltung von Schweiue- märkt« a« diesem Orte bis zum Erlöschen de, Seuche zu untersagen. 8 8. , , Wenn bet zum Verkauf im Uwherzithen bestimmt« Schweinetransporten wiederholt ein« der bezeichnet« Seuchen festgestellt worden ist, "so kann nach Gehör d«S BezirkStHer- arzteS angeordnet werden, daß derartige Schweine erst dann verkauft werd« dürf«, wen« sie seit Einführung in das diesseitige Staatsgebiet mindest«- 10 Tage tn seuchenfreiem Zu stande sich befunden haben. Einer derartigen BeobachtungSfrist bedarf es nicht, w«nn der betreffende Händler durch ein Ursprungszeugniß nachwe st, daß die Schweine MS nnver- seucht« einheimischen Zuchten stammen. 8 S. Unter OrtSpolizribehörde im Sinne dieser Verordnung find a) in Städten mit revidirter Städteordmmg die Stadträthe, b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, s) Die Kadaver der a« der Seuche verendet« Thier« müff«, soweit nicht ein« A«S» kochung stattfindet vergrab« werde«; vasselLe hat zu erfolg« mtt d« Eingeweide« der ge schlachtet« kranke« Thiere, den Exkrement«, dem Blut« Md andre« Abfällen, sowi« de« Dünger der betr«ff«dm Stallabtheilung. k) Die Ställe, Stallgeräthschaftm, sowi« di« b«im Schlachten und Verscharr« be nutzten Gegenstände müss« nach Angabe des beamtet« Thierarztes deSinfizirt werd«. g) Die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze Bestand geschlachtet oder verendet ist od«r wenn seit dem letzten ErkrankungSfalle bet Rothlanf 8, bei Schweineseuch« uud Schweinepest 14 Tage velflossen sind Md wenn die Desinfektion vorschriftsmäßig durchge- führt ist. big'sch-1 kuppe I H beusreie, der j Entwickelung'' Deren «arme ste, wie von t und bietet anzuregen. !kem'W