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VoigÜänWcr Anzcigtr. Amtsblatt für das Königliche Bezirksgericht zu Plauen, sowie für die Königlichen Gcrichtsämter und Stadträthe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff. DreiulMebenzigster Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Plauen. Die'es DlaN scheint wöchentlich viermal, und zwar Dienstag«, Mittwochs, Donnerstag« und Sonnabends. Jährlicher Abonnement-preiS, welcher xrLvuin«- r»ack-> z- rnlnch-.cn iff, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 26 Ngr. — .Annoncen, die bis Vormittags 11 Uhr eingehen, werden in die Tag« darauf erscheinende Nummer ausgenommen, später eingehende Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Ausnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. für die gespaltene Lorpus-Zeile berechnet. Einzernzc mn 2 Ngr. — Für die auswärtigen «önigl. Gcrichtsämter und Tladträche, für welche der Boigtländische Anzeiger Amtsblatt rst, bestehen die Geschäftsstellen in'Pausa bei Herrn Bürgermeister Lehmann, in Elsterberg del Herrn E. A. Diezel, in Schöneck dei Herrn Eduard Meyer, in Mühltroff bei Herrn Ehaufseegelder-Elnnehmer Holzmüller. Dienstag. - KV. 4. Februar 1862. Es müssen darüber Ortsstatuten aufgestellt und diese von der Kreisdirection be stätigt werden. In der Regel wird auch angenommen, daß, wenn eine Gemeinde dieses Einzugögeld erhebt, sie einen Fremden ausdrücklich in den Gemeinkever- band dadurch aufnimmt. Im Dorfe bereits heimathsberechtigte Personen oder Leute, die als Angehörige von Gemeindegliedern mit Begründung ihrer bürger lichen Selbstständigkeit ohne Weiteres in die Gemeindegliedschaft eintreten, können zur Zahlung des Einzugsgeldes ebensowenig angehalten werden, als öffentliche Beamten, Kirchen- und Schuldiener. Bei der Ansässigmachung vertreten die Beiträge zur Armenkaffe die Stelle des Einzugsgeldes. Ausländer find hierin ganz wie Inländer zu behandeln, nur müssen Erstere natürlich zuvor da- sächs. Zeitungen. Sachsen. In Folge des neuen Gewerbegesetzes und der dadurch in ganz Sachsen eingeführten Freizügigkeit werden voraussichtlich, wie dieß auch mehrfach geschehen, Gewerbsleute vielfach auf das platte Land, in die Dörfer sich wenden und daselbst niederlassen. In Bezug darauf hat nun unsere Re gierung neuerdings verordnet, daß vorläufig, zur Ausgleichung zwischen Stadt und Land, die Gemeindevertretung solcher Orte, (Dörfer) wo ein Ein zug Sgeld bereits besteht, darauf antragen kann, daß es erhöhet, und wo eS nock nicht besteht, eingeführt werde. Gemeinden über 500 Einwohner dürfen aber höchstens 5 Thlr., unter 500 E. höchstens 3 Thlr. Einzug-geld nehmen. an die Amtshauptmannschaften und Herrn Canrlei-Direetor Neumann zu Glauchau, an die Obrigkeiten und Friedensrichter des Regierungsbezirks, das Armenwesen betr. Indem die Königliche Kreis-Direction den Vorständen der Amtshauptmannlchaften, den Obrigkeiten und Friedensrichtern des hiesigen Regierungsbezirks je 1 Exemplar des soeben cischienenen Nachtrags zu der ibnen mittels Verordnung vom 14. Juli vorigen Jahres (Nr. 10 des Verordnungsblatts von 1861) zugefertigten Schrift des RegierungS- ratbs von Schönberg zugeben läßt, nimmt sie Gelegenheit, denselben Folgendes zur Nachachtung zu eröffnen. Wenn die Ausübung der in das Bereich der Armenversorgung fallenden Geschäfte am sichersten und kräftigsten aus der Grundlage der Selbstverwaltung und Freiwilligkeit gedeihen wird, so ist dagegen die Einsetzung und innere Ein richtung der dazu und zur Vertretung der Heimatbsbezirke erforderlichen Organe an die dießfallsigen gesetzlichen Bestimmungen gebunden und von dem Gutdünken der Beteiligten in der Hauptsache unabhängig. In dem jetzigen Mangel einer mehr als wesentlich nur schematischen Ausführung dieser Bestimmungen ist allgemein und mit vollem Rechte eine der hauptsächlichsten Ursachen des jetzigen unbefriedigenden Zustandes im Armenwesen und das wichtigste Hinderniß einer auf die Ausgangspunkte der Nebelstände und nicht blos auf einzelne Symptome gerichteten Verbesserung und Abhilfe erkannt worden. Namentlich gebricht es auch in dessen Folge noch an den unum gänglichen Vorbedingungen und Unterlagen für die gerade im Armcnwcsen so wichtige und folgenreiche Associationsbildung. Gleichwohl ist auf Seiten der städtischen sowohl als ländlichen Obrigkeiten und Heimatbsbezirke im Allgemeinen, mit anerkennenswcrtben Ausnabmen, eine befriedigende Tbätigkeit nach der hier angedeuteten Richtung bin bisher selbst nach der dabei durch «Hinausgabe der Eingangs bezeichneten Schrift gcwäbrten wesentlichen Erleichterung größtentbeils zu vermissen gewesen, und harren die auf die Orga nisation des Orts-ArmenwescnS bezüglichen Vorschriften des Heimatbsgcsetzes und der Arrncnordnung fast überall noch immer einer auf richtiger und eingcbender Erkenntniß ihres Geistes berubenden Ausfübrung. Unter diesen Umständen sieht sich die Königliche Kreis-Direction nunmebr veranlaßt, ibrestbeils auf die endliche und vollständige Ausfüllung dieser Lücke mit Entschiedenheit hinzuwirken und verordnet dabcr, wie folgt: 1. Das Orts-Armenwesen ist in sämmtlichen HeimatbSbezirkcn des Regierungsbezirks ohne allen Verzug nach Maßgabe einerseits der cinschlagenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und der über deren Auslegung bestehenden Grundsätze, andrerseits der besonderen örtlichen Verhältnisse durch Aufstellung von OrtS-Armcnordnungen zu regeln, welche bei der Königlichen Kreis-Direction zur Bestätigung einzureichen sind. 2. Insoweit bereits bestehende Local- oder Partial-Ltalute der politischen Gemeinden auch auf das Armenwesen und die Angelegenheiten der Heimathsbezirke bezügliche Bestimmungen entbalten. sind diese aufzubeben und durch entsprechende Vorschriften in den zu errichtenden Orts-Armcnordnungcn zu ersetzen. Auch die zur Zeit bestellenden Local- Armenortnungen sind einer sorgfältigen Revision auf Grund der gegenwärtigen Grundsätze zu unterwerfen, beziellendlich dem entsprechend abzuändern. 3. Zum Anbalten bierbei allentbalben ist die mehrgedachte Sckrift des Negierungsratlles von Schönberg zu nellmen. Der darin entllaltenc Entwurf einer Orts- Armenordnung wird, mit den erforderlichen Abänderungen der zweiten und fünften Abtkcilung, auch zur Unterlage für die Orts-Armenordnungen städtischer Heimathsbezirke in der Regel als ganz geeignet zu erachten sein. Selbstverständlich und wie auch bereits in der Verordnung vom 14. Juli vorigen Jabres hervorgehoben worden, haben Modi fikationen da einzutrcten, wo sie durch besondere örtliche Verhältnisse nothwendig und bedingt werden. Es ist aber wünschenewertll, daß solche Modifikationen nur aus wichtigen Gründen und nicht rein willkürlich, oder doch ohne genügende Erwägung der, der betreffenden Bestimmung unterliegenden Motiven bewerkstelligt werden, weil außerdem leicht einestbeils der organische Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen ohne Noth gestört, anderntheils die zur weitern Ausbildung des Armenwesens in größeren Bezirksvereinen erforderliche Uebcreinstimmung in der Organisation der einzelnen Heimathsbezirke beeinträchtigt werden kann. Die Gründe beschlossener Abänderungen sind stets actenkundig zu machen. 4. Die Anregung zur.Errichtung von Orts-Armcnordnungcn hat, da nöthig, von den Obrigkeiten, beziellendlich in den Städten, den Amtsllauptmannschaften auSzu- gehcn, und werden sie dabei, sowie bei dicsfallfigen Verhandlungen, die Beseitigung etwaiger irriger Auffassungen über die cinschlagenden gesetzlichen oder allgemeinen Bestim mungen unk sonst durch eingehende Belehrung sich besonders angelegen sein lassen. Hierdurch ist aber auf dem Lande nicht nur in keiner Weise ausgeschlossen, daß die Friedens richter, Gutsherren, Geistlichen, Gemeindcvorständc oder sonstige geeignete Mitglieder der Heimathsbezirke die Errichtung der Orts-Armenordnungen selbstständig in die Hand nehmen und die so zu Stande gebrachten Entwürfe bei den Obrigkeiten zur weiteren Entschließung einreichen, sondern es würde vielmehr ein solches Verfahren als ein btsonders willkommener Beweis eines thatkräftigcn Interesse an dem friedensrichterlichen Wirkungskreise, beziehendlich an der Ordnung der eigenen Angelegenheiten zu betrachten sein. den dießfallsigen Verhandlungen sind allenthalben die sämmtlichen Personen, welche künftig zur Vertretung dcs HeimathsbezirkS berufen sein werden, und zwar, dafern erstere unter obrigkeitlicher Leitung erfolgen, mit der Verwarnung zuzuzichen, daß Außcnblciben als stillschweigende Unterwerfung unter die Beschlüsse der Majorität werde angesehen werden. 3. Die Revision der bisherigen statutarischen Vorschriften über das Orts-Armenwesen und die Aufstellung neuer Entwürfe zu Orts-Armenordnungen ist binnen drei Monaten, von Erlaß gegenwärtiger Verordnung an gerechnet, zu beenden, und sind letztere längstens bis zum Ende des Monats April dieses Jabres — soviel die städtischen betrifft, durch die Amtshauptmannschaften—ander einzureichen. Dafern ein Heimatbsbezirk eS bei den gegenwärtigen Einrichtungen bewenden zu lassen wünscht, ist die diesfallsigc motioirte Anzeige bis spätestens zum 15. März diese« Jahres anher cinzureichen. Für die genaue Innehaltung dieser Fristen werden hiermit die betreffenden Obrigkeiten ver antwortlich gemacht. Sollten einzelne Obrigkeiten wegen Umfänglichkeit ihrer Bezirke oder Inanspruchnahme ihrer Arbeitskräfte durch die unt Einführung des GewerbegesetzcS verbundenen Geschäfte sich außer Stand befinden, die Regulirung des Armcnwesens bis zu der bestimmten Frist zu beenden, so haben sie davon in Zeiten bei der Königlichen KreiS-Dircction Anzeige zu erstatten, welche solchenfalls nach Befinden wegen Verlängerung der Frist oder commissarischer Erledigung der Angelegenheit Entschließung fassen wird. Zwickau, den 20. Januar 1862. Königliche KreiS-Direction. von Schimpfs. von Brück.