Volltext Seite (XML)
e beto^ ißcr del ein deut' Zukunft - Ztg.) Bvlsche' haftliche» hat ihre wr Koni' deutsche» zusicher» iter nich> >uf jede« die Han- ren vo» iber del Mobil!' Gebietes ung des -MithO' Slowake« öffentlich' -r „Peti! bilisatio« lon LOl> nur l N. N.) ze, t r»» er. >f>, cmpf druckerei- «st entricht . Bok- allnbcrg' den." ent- Frau Inn n ücn. l7and, n 9. lachen, statt. erlag scheint läglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Schlagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 M des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 2.40 monatlich 8V Pf«. Einzelne Nummer 10 Psg. Inseratenpreis 1 Zeile 20 Pfg., von auswärts 25 Psg-, "Eamezeilenpreis 40 Pfg.. die dreigespaltene Zeile im Etlichen Teile 40 Pfg. Nachlatz nach festem Tarif. nnd ValienburHer Ameiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto För ster; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Friedr. Hermann Richter; in Langenchursdorf bei Herrn Hein» rich Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; 'n Wolkenburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. fernsprecker y. — poftfckUessfack Amtsblatt für das Kömglläre ^mtsgerrcttl und den Zraütrm zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den »Ortschaften der Stanvesamrsbezir^c Altstadt Waldenburg, Bräunsdorf, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Crumbach, Kaufungen, Langenleuba- Niederham, Langenleuba-Oberhain, Langenchursdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. Nr. 186. Sonntag, den 11. August 1918. Witterungsbericht, ausgenommen am 10. August, Mittag 1 Uhr. Hennomcttrstand -s- 15,," L (Morgens 8 Uhr -s- 13,,° L. Tiefste Nachttemperatur -s- 13" L) Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lamprechts Polymeter 69°/o. Taupunkt -f- 10 '. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 2,i mm. Daher Witterungsaussichten für den 11. August: Wechselnde Bewölkung. Amtlicher Teil. WM'HrAMMmu.MiMN. I. Als Edelobst sind solche Acpfel und Birnen anzu- iehen, die sich von den übrigen Speise- und Wirtschafts- Süchten hervorheben durch: 1. Torten, die sich geschmacklich vor anderen Sorten "uszeichnen (Tafelobst in züchterischem Sinne); sie sind in Friedenszeiten nicht zu Marmelade, Gelee, Obstweinen und dergleichen gewerbsmäßig verarbeitet worden; 1. vollkommene Ausbildung in Reife, Größe und Aussehen; 3 sorgfältigste Behandlung bei der Ernte, sach- Semäste Sortierung nach Gröhe und zweckmähige Verpackung. Die Früchte müssen die Baumreife erlangt haben; unreife, d. h. vorzeitig gexrntete Früchte scheiden als Edelobst aus. Früchte mit kleinen Schönheitsfehlern sind iulässig, dagegen nicht solche mit Schorf (Fusicladium), Druck- flecken oder Wurmfraß. Edelobst darf jedoch nur, nachdem es vorher von der Kandesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — 'm Einzelsall als solches ausdrücklich zugelassen worden ist, "ud nur gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über Edelobst 1918 vom 26. Juli d I. (Nr. 173 der Sächs. Staatszcitung vom 27. Juli 1918) als Edelobst abgcsctzt werden. Andernfalls unterliegt es der Erfassung durch die Sammelstellen gemäß der Verord- "»ng über die Kernobsternte 1918 vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421g V 0 I — (Nr. 167 der Sächs. Staatszeitung "am 20. Juli 1918) und den unten angeführten Höchst preisen. Für zugelastencs Edelobst werden Höchstpreise nicht !estgesetzt. Als Tafelobst sind alle übrigen gepflückten, nach 'drei Beschaffenheit sofort nach Ablagerung zum Rohgenuß ^eigneten Früchte anzusehen unter Ausscheidung sämtlicher deinen, verkrüppelten und beschädigten Früchte. Wirtschaftsovst ist alles Schüttel-, Most- und Fallobst sowie das aus dem Tafelobst ausgeschicdcpe Obst. Das Obst muß jedoch für die Herstellung von Marmelade, zum Kochen und Dörren und zu sonstigen Wirtschaftszwccken geeignet sein. II. Auf Anordnung der Rcichsstclle für Gemüse und Obst werden für Acpfel, Birnen und Pflaumen folgende Höchst ¬ preise festgesetzt: Tcheläpsel ^irtschaftsäpsel ^aselbirnen Erzeuger preis 35 Mk. je Ztr. 15 - - - 35 - - - 15 - - - 75 - - - Airtschaftsbirnen Mirabellen Früh- und Edelpflaumen (gelbe u. rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Rcineklauden, Spillinge) 50 - Sketschen -Hauspslaumcn, Hauszwetschen, Mus^ Pflaumen, Bauernpflau ¬ men, Thüringer Pflau men; ' 20 - - - Vrenn-Zwctschen 10 - - - lll. Kleinhandels, preis 60 Mk. je Ztr. 28 - - - 60 - - - 28 - - - 115 - - - .95 34 18 Tie Festsetzung von Großhandelspreisen für Obst, das innerhalb des Königreichs Lachsen eezcugt ist, er übrigt sich infolge der besonderen Regelung des Verkehrs "fit diesem Obst auf Grund der Verordnung des Ministe riums des Innern vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421g V 0 l — ghxr Hix Kernvbsterntc 1918. Die Preise, zu denen die Bezirksobstsammelstcllen Obst an die Kommunal- »erbändc und Marmeladcfabrikcn liefern, werden diesen be- Mnders bekanntgegcben. Für auhcrsächsisches Obst dürfen höchstens folgende Groß- und Kleinhandclszuschläge in Ansatz gebracht werden: Erotzha dels- Kleinhandels zuschlag: Zuschlag: Tafeläpfel 10.— Mk. je Ztr. 15.— Mk. je Ztr Wirtschaftsäpfel 5.— Tafelbirnen 10.— Wirtschaftsbirnen 5.— Mirabellen 20.— Früh- und Edelpflaumen (gelbe u. rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Reincklauden, Spil linge) 20.— Zwetschen,(Hauspflaumen, Haüszwctschen, Mus- pflaumcn, Baucrn- pflaumen, Thüringer Pflaumen — Brenn-Zwetschen 3.— - - . 8.— - - - - - - 15.— - - - - - - 8.— - - - - - 20.— - - - 25.— - - - 8.— - - - - - » 5.— - - In diesen Sätzen sind sämtliche Nebenunkosten wie Trans portkosten, Provision der Aufkäufer, natürlicher Schwund und Verderb der Ware, Stellung von Packmaterial sowie die allgemeinen Unkosten inbegriffen. Irgendwelche besondere Entschädigungen dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Auhersächfischcs und autzerdeutsches Kernobst darf im Kleinhandel nur in den vom Kommunalver band zum Verkauf solchen Obstes zugelaffcnen Ge schäften verkauft werden. Die Zulassung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die zuge- lassencn Geschäfte sind als Verkaufsstellen für außersächsi sches bczw. außerdeutsches Obst kenntlich zu machen und dürfen nicht gleichzeitig mit sächsischem Obst handeln. Die Landesstelle für Gemüse und Obst ist befugt, Ausnah men zuzulassen. IV. Die obigen Preise und Bestimmungen gelten für das ge samte Gebiet des Königreichs Sachsen. Die Preise bezw. Preiszuschläge stellen Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen "dar. Ucberschreitung dieser Preise bezw. Preiszuschläge wird ge mäß Bundesratsbekanntmachung vom 8. Mai 1918 gegen Preistreiberei (RGBl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geld,- strafe bis zu 200,000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Zuwiderhandlungen gegen III Absatz 4 werden nach Maß gabe des Z 17 der Bundesratsverorhnung über die Preis prüfungsstellen und die Versorguugsregelung vom 25. Sep tember 4. November 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Mona ten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. V. Diese Verordnung tritt an Stelle der Verordnung des Ministeriums des Innern über Höchstpreise für frühes Kern obst vom 17. Juli 1918 — Nr. 1488 V 6 I — (Nr. 166 der Sächs. Staatszeitung vom 19. Juli 1918). Sie tritt am 10. August 1918 in Kraft. Dresden, am 5. August 1918. Ministerium des Innern. AckttsimlW. WiMmMms. Zu der bis 15. dieses Monats verlängerten Sammlung getragener Männer-Lberkleidung ist im Bezirke bis jetzt nur die Hälfte der geforderten Zahl eingegangen. Die Reichsbekleidungsstelle läßt keinen Zweifel darüber, daß die aufgelegte Zahl von Vollständigen Anzügen aufgebracht werden muß und verordnet, von den Säumigen Bestands- Verzcichniffe ihrer sämtlichen Kleidungsstücke zu fordern. Zur Vermeidung dieser Maßnahme werden die abgabe pflichtigen Personen nochmals auf die Erfüllung ihrer vater ländischen Pflicht hingewiesen. Von der Vorlegung des Be standsverzeichnisses sind nur diejenigen befreit, die einen noch gebrauchsfähigen vollständigen Anzug bereits abgeliefert haben oder noch unverzüglich abliefern. Waldenburg, den 10. August 1918. Der Stadtrat. Bekanntmachung über Vie Entrich tung der Umsatzsteuer uns des Warenumsatzftempels. i. Nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes und K 39 der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen werden die zur Ent richtung der Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen aufgefordet, ihr Unternehmen bis zum 15. August 1918 schriftlich oder mündlich beim zuständigen Umsatzsteueramt anzumelden. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn für das Unternehmen Warcnumsatzstempel im Kalenderjahr 1918 entrichtet worden ist und in dem Unternehmen keine Gegenstände der in Z 8 des Gesetzes bezeichneten Arten (Luxusgegenstände) im Kleinhandel umgesetzt werden. Zuständige Umsatzstcuerämter sind 3. je für den Bezirk ihrer Gemeinde die Stadträte der Städte mit der revidierten Städteordnung, die Bürgermeister der übrigen Städte und die Gemeinde vorstände der Landgemeinden. b. für die selbständigen Gutsbezirke in den hauptzoll- amtlichen Bezirken Bautzen, Chemnitz, Dresden II, Leipzig II, Plauen, Zittau und Zwickau diese Hauptzollämter, c. für die selbständigen Gutsbezirke: in den Hauptzvllamtsbezirkcn Annaberg' und Freiberg das Hauptzollamt Chemnitz, in den Hauptzollamtsbezirken Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau das Hauptzollami Dresden II, in den Hauptzollamtsbezirken Grimma und Leip zig I das Hauptzollamt Leipzig II, in dem Hauptzollamtsbezirk Eibenstock das Haupt zollamt Plauen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Die Ab sicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Umsatzsteuer gesetzes. Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sind nicht steuerpflichtig. Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem eigenen Betriebe zum 'Selbstge brauch oder verbrauch entnehmen. Als Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am Orte und zur Zeis der Entnahme von Wißderverkäufern gezahlt zu werden Pflegt. Von der allgemeinen Umsatzsteuer nach dem Satze von 5 vom Tausend sind die Personen usw. befreit, bei denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalenderjahre nicht mehr als 3000 Mark beträgt. Für die Lieferung von Luxus gegenständen besteht keine derartige Befreiung. Die Nicht einreichung der Anmeldung zieht eine Ordnungsstrafe biß zu 150 Mark nach sich. II. Steuerpflichtige, die Luxusgegenstände im Kleinhandel um setzen, haben eine Erklärung über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte für jeden Monat bis Ende des folgenden Monats, also erstmalig bis Ende September 1918, beim zuständigen Umsatzsteueramt abzugeben. Außerdem haben Steuerpflichtige, die Luxusgegenstände der in der Be kanntmachung des Reichskanzlers über die Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände vom 2. Mai 1918 (Reichs gesetzbl. S. 379) bezeichneten Art im Kleinhandel -umsetzen und nach dieser Bekanntmachung zur Bildung einer Rücklage verpflichtet waren, eine Erklärung über die in der Zeit vom 5. Mai bis 31. Juli ^1918 vereinnahmten Entgelte im Laufe des Monats August 1918 abzugeben. III. Endlich werden noch zur Entrichtung des Warenumsatz-