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No.ISS. Mittwoch, do,7. Juli 1872. Mauhmer DH Nachrichten. H ürelsblatt sär den Lreis-Mrections-Lyirk Sautzen. . Amtsblatt für die Gerichts« und Verwaltungsbezirke Bautze«, GchirgiSwal-a, Königswartha, Weißenberg, Herrnhut, Ostritz, Berustadt uud Reichenau. i H Redacteur und Verleger: G. M. Monse in Bautzen. >03 Die „Bautzener Nachrichten" werden täglich (außer Sonn- und Festtags) Nachmittags ausgegeben. — Vierteljährliches Abonnement LS Ngr. Jnsertionsbetrag Spaltzeile Ngr. — Nach 9 Uhr eingehende Inserate können erst in die Nummer des nächstfolgenden Tages ausgenommen werden. u. der alb Pe- es- F- ltern an- :witz eip- r in i in Pji« .E- ulze lund >rden :büh- tfrau i in >us. ard >rn- >ust rg- >ld kscher »t bei aßt. Lande uben- 'sind- abend deren rped. «»na r er- eigen m. S83. bwar- äonn- r ehr- mung Verordnung, den Verkehr auf den öffentlichen Wegen betreffend, vom 9. Juli 1872. Nachdem die in der Beilage zu dem Gesetze, die Erhebung des Chausseegeldes betreffend, vom 9. November 1833 und in dem Steuerstrasgesetze vom 4. April 1838 ZK 32, 34 flg., 56, 65 flg. bezüglich derjenigen fiscalischen Chausseen, aus welchen Chauffeegeld erhoben wird, enthaltenen Strafbestimmungen durch das Gesetz vom 2. Juli dieses Jahres aufgehoben worden sind, haben die Ministerien der Finanzen und des Innern für angemessen erachtet, zur Regelung des Verkehrs auf den öffentlichen Straßen aller Art und zu deren Schutze folgende mit dem 1. August dieses Jahres in Kraft tretende Vorschriften zu treffen. Z 1. Handlungen, wodurch Jemand einen öffentlichen Weg oder eine seiner Zubehörungen beschädigt, den Verkehr aus denselben stört, hindert oder beengt, oder dessen Sicherheit gefährdet, belästigende oder den Anstand verletzende Uebelstände auf oder an dem Wege verursacht, oder sich an den aus oder bei dem Wege ausgestellten Material-Vorräthen vergreist, werden, insoweit nicht strafrechtliche Bestimmungen daraus Anwendung leiden, außer dem Schadenersätze polizeilich mit Geldstrafe dis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall geahndet. Diesen Strafen verfällt insbesondere: 1) Wer Straßen bau-Materialien außerhalb der von dem Straßenbaubeamten angewiesenen Plätze abladet, oder Gegenstände irgend welcher Art, z. Ä. die an die Räder von Fuhrwerk während des Anhaltens gelegten Steine auf dem Wege oder in den Seitengräben, ohne besondere Erlaubniß der Wegepolizeibehörde oder der Straßen- aussichtsbeamten liegen läßt. Außer der Strafe hat der Contravenient, wenn er nicht selbst für die Wegräumung sorgt, auch noch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 2) Wer den Verkehr durch Anhalten, insbesondere vor Gast- und Schankwirthschaften, Schmiedewerkstätten oder anderen gewerblichen Etablissements oder aus irgend eine andere Weise sperrt oder hemmt. 3) Wer Fuhrwerk breiter als höchstens 2,« Meter beladet. Der Contravenient hat, abgesehen von der da durch verwirkten Strafe, die sofortige oder doch an der nächsten paffenden Stelle zu bewirkende Umladung vorzunehmen oder geschehen zu lassen, daß sie aus seine Kosten Amtswegen ausgesührt werde. 4) Wer mit mehr als zwei Zugthieren neben einander gespannt aus Wegen fährt, welche nicht wenigstens 7 Meter, aus schließlich der Seitengräben, breit sind. Aus Hundesuhrwerk bezieht sich jedoch diese Bestimmung nicht. 5) Wer mit mehreren Fuhrwerken irgend welcher Art neben einander fährt, oder auch zwei Wagen hinter einander in der Art zusammenhängt, daß an den vorderen Wagen die Deichsel des Hinteren Wagens lang angehängt wird, ohne daß demselben eine besondere Person zum Lenken, Hemmen u. s. w. beigegeden ist. 6) Wer durch oder in den Seitengräben, ingleichen aus den Fußwegen fährt, reitet oder Vieh treibt oder hütet. 7) Wer Bauhölzer, Ackergeräthschasten und andere die Oberfläche des Weges beschädigende Gegen stände außer bei Schlittenbahn schleppt, ingleichen bei schwerem Fuhrwerke die Wagenräder, ohne sich hierzu eines Hemmschuhes oder Eisringes zu bedienen, völlig am Umdrehen hindert. 8) Wer Hemmschuhe auf der Oberfläche des Weges schleppt oder an den Bauchseiten des Wagens aushängt. 9) Wer bei dem Transporte von Langhölzern mittelst Wagens oder Schlittens nicht außer dem Fuhrmann noch einen zweiten Mann (Sterzer) verwendet, welcher das Hintertheil des Wagens oder Schlittens, beziehentlich die mittelst einer Kette oder eines Taues möglichst fest zusammen zu bindenden Wipselenden der Langhölzer zu leiten, und während der Dunkelheit eine brennende Laterne zu führen hat. 10 a) Wer auf gegebenes Zeichen (bei den Posten mit dem Horne, bei anderen Fuhrwerken durch Anrufen oder auf sonst eine vernehmbare Weise) nicht sofort und zwar dem entgegenkommenden, wie dem überholenden Fuhrwerke nach rechts, auf die Hälfte des Weges ausweicht, b) Wer den auf Schienengleisen gehenden, für diese bestimmten Fuhrwerken sowohl beim Entgegenkommen als beim Ueberholen nicht stets das ganze Gleis freiläßt. Diese Vorschristen sind, soweit es die Oertlichkeit nöthig macht, auch von anderen Paffanten (Reitern, Treibern oder Führern von Vieh oder Pferden u. s. w.) zu beachten. 11) Wer bei gefallenem Schnee nicht sein Fuhrwerk mit Geläute versieht. 12) Wer durch schnelles Fahren und Reiten, oder 13) durch unnöthiges Peitschenknallen oder sonst durch Ungehörigkeiten, wodurch das Scheuwerden von Zug- oder Reitthieren veranlaßt werden kann, Andere ge fährdet. 14) Wer als Fuhrwerkssührer seine Zugthiere nicht fortwährend leitet und beaufsichtigt, während des Fahrens schläft, oder sich, ohne die Thiere abgesträngt und sestgebunden zu haben, vom Fuhrwerke entfernt, ebenso auch, wer während des Fahrens auf der Deichsel oder aus einem an der Seite des Wagens Hervor stehenden Brete sitzt. 15) Wer vom 1. Januar 1874 an noch Hemm- und Schleifzeug gebraucht, welches so eingerichtet ist, daß bei dessen Anwendung der Fuhr werkssührer genöthigt ist, die Zügel loszulaffen. 16) Wer vom 1. Januar 1873 an zur Leitung der Pferde sich nicht ausschließlich der Doppelzügel (sogenannte Kreuzzügel) bedient. Ackersuhren sind von dieser Vorschrift ausgenommen. 8 2. Den Wegepolizeibehörden in den Städten und für das platte Land, den Amtshauptmannschasten, bleibt Vorbehalten, wo sich ein Bedürsniß dazu zeigt, sei es für einzelne Wege oder für einen gewissen Umkreis, noch besondere, in dieser Verordnung nicht enthaltene Vorschriften zu treffen, und unter Beachtung der in 8 1 gedachten Strafgrenzen Strafverbote zu erlassen, welche in dem betreffenden Amtsblatts, und ersteren Falles auch an geeigneter Stelle des betreffenden Weges selbst durch Anschlag öffentlich bekannt zu machen sind. Auch können von den genannten Behörden gewisse Gattungen von Lastfuhrwerk, z. B. Kohlen-, Stein-, Holzfuhren und dergleichen, unter Strafandrohung dauernd oder zeitweilig ausschließlich aus bestimmte Wege gewiesen werden. Derartige Anordnungen sind ebenfalls im Amtsblatt« und durch Anschlag zu veröffentlichen. 8 3. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 88 1 oder 2 kann der Contravenient unbeschadet der dadurch etwa begründeten Verpflichtung zum Schadenersatz sowie der strafrechtlichen Ahndung der Zuwiderhandlung weitere Polizciuntersuchung dadurch von sich abwenden, daß er an den Aufsichtsbeamten (Wegewärter rc ), Von welchem er betroffen worden ist, und welcher sich als solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder auf andere Weise auszuweisen hat, -egen eine ibm ausznhändigende mit dem Dicnststempet der zuständigen Weqepolizeibehörde versehene Quittung sofort 10 Neugroschen Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer solchen Quittung kann der Contravenient weitere Polizeiuntersuchung von sich abwenden. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf Contra- vcntionen gegen die Vorschrift in 8 1 pot. 10 b, auch nicht auf Contravenicntcn, welche bereits wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung Strafe verbüßt oder sich der Uebertretung unter erschwerenden Umständen z. B- unter Verhöhnung der Anordnung der Aufsichtsbeamten schuldig gemacht haben. Verweigert der Contravenient die sofortige Bezahlung oder greift die vorerwähnte Ausnahme Platz, fo ist die Sache zur weiteren Fortstellung, und zwar bei Zuwiderhandlungen, welche fiscalische Straßen betreffen, aus denen Chauffeegeld erhoben wird, bei dem zuständigen Hauptsteuer- oder Hauptzollamte, im Uebrigen aber bei der zuständigen Polizeibehörde zur Anzeige zu dringen. Auch ist in diesem Falle der Aussichtsbeamte, wenn der Contravenient ihm unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, berechtigt, zur Psändung zu verschreiten, oder, dasern auch die Herausgabe eines Pfandes verweigert wird, den Contravenienten anzuhalten und bis zur zuständigen Behörde zu begleiten. 8 4. Die einleitenden Bestimmungen und der erste Theil des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich leiden in derselben Maaße, wie dies durch § l der Verordnung, den Einfluß des Bundesstrasgesetzbuches aus Polizeisachen betreffend, vom 14. December 1870 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 373) aus gesprochen worden ist, auch auf diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung Anwendung, deren Erörterung und Ahndung mr Zuständigkeit der Hauptsteuer- und Hauptzollämter gehört. Ebenso treten auch in Bezug aus Zuwiderhandlungen der letztgedachten Art die in 8 67 und 70 deS Deutschen Strafgesetzbuches gedachten Verjährungsfristen ein. 8 5. Aus Wege und Plätze innerhalb bewohnter Ortschaften leidet gegenwärtige Verordnung nur insoweit Anwendung, als die Verhältnisse nicht durch besondere örtliche Einrichtungen oder Statuten geregelt sind oder werden. Dresden, am 9. Juli 1872. Dit Ministerien der Finanzen und des Innern. Für den Minister: von Thümmel. Vs« «ostitz-Walttvttz.