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Sonnabend, den 14/ Dezember IS3S. Jahrg. 88 Nr. SSl. Sitzung Les Reichskablnetts Durch das Die ReichsSrzleor-nung. estallungs- er nichts «Ngehört, so hat er sich außerhem bei dieser ärztlichen' melden. Ein Pflichtbeitrag ist zu zahlen., Die Kamm« besetz ver, ftir das Vorhandensein eines sittlich und wissenschaftlich lssenhapen stehenden Aerztestonde» Sorge zu tragen, über die Berus Verholten und die Erfüllung der Berüfspflichten zu, wachen, die ärz > und de» Ausbildung zu fördern, für Spülung und Fortbildunj erfordert. Aerzte und die Schaffung hierfür erforderlicher Einricht»! au». Deschrönkle Zulassung zur NechlsanwaNschasl. Der AnmaUsasseflor. Dle Reichsauwattskammer. Der nalionalsozialisNsche Slaal schasst Weiter Ordnung. Einschneidende neue Reichsgesetzei »«Ila«: IlE U»lndallu»,,dlatl LchnieÄra« va-«>,«. S»w»r,«»d«ran Aaz«l««r, Vibnlh» Stadl. «u«lg«r> !r»> Lau» «laltl. Bolen!,»« und Ira«»p»U- »ölü» 1^» NW. dolvmoaolllL NM, duich d» Poll «lnlchl. aller D«!!og«n mmollw e»l.NM «i»IchI.ZasIellg«dl>hr. ik!nz«Inumm»i I0PI». !Mr niaond« »noerlan-! «wailaadl«! ee>rlllsll>e» afw. Idrnumm! dle S<t,lftleIIm:<> d«l« vironlwonun« «ar Pr^, » dl, w oi» «Miian»»» »^m «>Wk««». oilmti Nr. irre». «ft», «ächt»». «r. ». wird. Das Gesetz über einige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs steht eine abermalig« Verlängerung der Fri sten für die auf Grund der seinerzeitigen zwangsweisen Herabsetzung der Zinsen festgeschriebenen Kredite, aber auch eine neue Auflockerung vor. Das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft soll den notwendigen öffentlichen Einfluß in allen Angelegenheiten der Energieversorgung sichern, volkswirtschaftlich schädliche Aus- Wirkungen des Wettbewerbes verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbandswirtschaft fördern und durch alles dies die Energiewirtschaft so sicher und billig wie möglich gestalten. Das Gesetz über Spar, und Girokafsen, Kommunalkredit- iustitute und Zentralgirogeschäfte und Girozentralen sieht eine Verlängerung der mit Jahresende ablaufenden Ermächtigung zur Neuorganisation des Eparkassenwesens bis 31. Dezember 1936 vor. recht der Organ« der Rechtsanwaltskammer. Nach außen hin hat er die berufsrechtliche Stellung des ihn ausbildenden Anwalts. Während des Probe- und Anwärterdienstes erhält der Assessor diejenigen Bezüge wie die im staatlichen Probe- und Anwärterdienst beschäftigten Assessoren. Assessoren von hervorragender Eignung kann der Probedienst abgekürzt oder erlassen und der Anwärterdienst abgekürzt werden. Im Laufe des letzten Jahres he» Anwärterdienstes kann sich der An- waltsaffeffor zum Ende dieses Jahres um sein« Zulassung als Rechtsanwalt bewerben. Wie Staatssekretär Dr. Freisler feststem, konnte die Ent wicklung beim Rechtsanwaltsstand nicht so wie bisher weiter- gehen. Denn dann hätte Deutschland gegenüber einer Zahl von zur Zeit 18 MO Rechtsanwälten in sieben Jahren etwa 39 000 bis 42 000 Anwälte gehabt. chwerden durch das Aufsichtsamt. Durch das Gesetz über di« Auflösung von gweckspar- Unternehmungen werden die Mvbiliar-Zwecksparunternehmun- gen aufgelöst und ihre Geschäfte unter Mitwirkung des Reiches liquidiert. Das Gesetz über Aenderungen auf dem Gebiete der Reichs- Versorgung sieht vor, allen um 60 und 60 v. H. in ihrer Er- werbsfähigkeit beeinträchtigten Kriegsbeschädigten ohne Unter- schied des Alters die Frontzulage zu gewähren. Bisher wurde die Frontzulage nur den Uber 60 Jahre alten oder den mehr als 70 o. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Front- kampfern gewährt. Für das Äeichsparteitagggeländ« in Nürnberg wird eine Staatswaldfläche von 1332 Hektar benötigt. Zu diesem Zweck ist durch ein zweites Gesetz über den Zweckverband Reicha- Parteitag Nürnberg eine gesetzliche Neuregelung der Forst- rechtsbelastung des Laurenzer Reichswaldes vorgenommen. Das Neichskabinett genehmigte weiterhin das Gesetz über dle Besoldung der Angehörigen de» Reichsarbeitsdienstes sowie schließlich ein Gesetz über die Aenderung de« Besoldung», gesetze» und «inen Ergänzungsplan zur Reichsbcsoldunqs- ordnung, die durch die Ucbernahme und Einstufung von De- amten der Länder auf das Reich notwendig geworden sind. Am Schluß der Kabinettsitzung, der letzten in diesem Jahr, sprach der Führer und Reichskanzler den Mitgliedern des Reichskabinetts seinen Dank für die ,im verflossenen Jahr geleistet« Arbeit und seine besten Wünsche für da, ne«, Jahr Durch die in die äußere Form einer Aenderung der Rechtsanwaltsordnung gekleidete gesetzliche Regelung hat das Berufsrecht der Rechtsanwälte eine grundsätzliche Neuordnung im nat.-soz. Geist erfahren. Die, im Frühjahr 1933 geschaffene vorläufige körperschaftliche Spitzenvertretung der Rechts anwälte, die bisherige Reichsrechtsanwaltskammer, wird nun mehr abgelöst durch die neue Relchsrechtsanwaltakammer, die die öffentlich-rechtliche rechtsfähige Spitzenvertretung der Anwaltschaft bildet. Diese umfaßt als Gesamtkörperschast alle bei deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte. Sie wird nach nat.-soz. Verwaltungsgrundsätzen von ihrem Präsidenten geführt, der ehrenamtlich tätig ist und vom Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsführer des BNSDI. aus 6 Jahre berufen wird. Dem Präsidenten stehen das Prä. sidtum und der Beirat beratend zur Seite. Die Rechtsanwalts- kammern in den Oberlandesgerichtsbezirken sind ebenso wie . ärztliche !pn, für Spülung" und Fortbildung der ,_,sung hierfür erforderlicher Einrichtungen, zu sorgen. Ferner gehört zu ihrer Aufgabe, für ein gedeih' liche» Verhältnis der Aerzte untereinander zu sorgen, auf eine Durch das Maß. und Gewichtsgesetz findet eine Zusam menfassung einer ganzen Reihe von Gesetzen und eine Er- Weiterung der Eichpflicht statt. Das Gesetz über Aendrrung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen bringt eine Anzahl von Ergänzungen, für die sich ein Bedürfnis ergeben hat. Insbesondere beziehen sich diese auf die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren und die Erledigung von ' Beklag 8. M. »ilrt«er, Aue. Sachfe«. ? «au»h-«fch»i»»fl,lfrr Au«, Armut Eammel-Ar LS41. Drahtanschrift: Ooldsfrrund Auesochstn. VeschastsfteUenr Lößnitz (Ami Aue) 2940, Schneeberg 3W und .Schwarzenberg NL4. Ueber das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatuug wird noch mitgeteilt: Die Frage der berufsmäßigen Rechtsbeugung durch Nicht- Und Halbjurlsts» und Lurch* solche Bolljuristen, die einer standrechtlichen HW-t nicht untrrjbchen, ist uralt. Die bisherige unzulängliche Regelung, die freie Betätigung mit der Möglichkeit' -»«^rbepölizelltch - verwältungsgerichtlichsr Berlin, 13. Dez. In der heutigen Kabinettssihung wurde zunächst das Gesetz über di« Reichsärzteordnung verabschiedet, wonach die Relchsärztekammer eine Körperschaft des öffent lichen Rechtes, die Vertretung der deutschen Äerzteschaft ist. Da» Gesetz enthält Bestimmungen über die Berufspflichten und dir Berufsordnung der Aerzte und über dle Zuständigkeit der ärztlichen Berufsgerichte sowie über die Staatsaufsicht. Ferner wurde eine Aenderung des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau beschlossen, wonach in Gemeinden über 6000 Einwohner mit der Leitung der öffent lichen Schlachthäuser in Zukunft tunlichst nur approbierte Tierärzt« betraut werden sollen. Ein Gesetz über die Verpachtung und Berwaltuuo öffent licher Apotheken bestimmt, daß Apotheken, die für Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführt werden, für die Dauer dieser Zeit gundsätzlich an einen approbierten Apotheker zu verpachten find. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Verwaltung der Apotheken Mängel aufweist. Da» Gesetz Uber die Veräußerung von Nießbrauchrechtea und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten steht eine Ueber- tragbarkeit dieser Rechte auch auf juristisch« Personen vor. Durch ein Gesetz über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Wertgrenze auf 600 Reichsmark (bis 1000 Reichsmark) herutttergesetzt. Nach dem Gesetz zur Verhütung vou Mißbräuchen auf dem Gebiet« der Rechtsberatung wird ein Konzessionszwang für jede Art von Rechtsbiratung festgesetzt. Durch das Gesetz zur Aenderung der Rechtsanwaltsord- ordnung soll der schweren Notlage Les Rechtsanw^ltsstandev insofern gesteuert werden, als in Zukunft keine freie und konkurrenzlose Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf mehr statt findet, vielmehr eine vierjährige Vorbereitungszeit gegen Be- zahlung und eine gewisse Kontingentierung vorgeschrieben WWW NNM ! . «uwanmd »t. «mmcho* «,»„»l»achua,<, d«, »«Mauplmann, mh d« * Lezirdrverband» Schwarzenberg, der Büigerme it«r zu »rünhaia. Lößnitz, AeusUdiel mo Schneeberg, der Finanzämt« m Aue und SchwgrMberg. , ' , ! . " > Ls werden außerdem veröffenilicht: Beliumlmachmnea der Am'sgerichl, in Aue. Schneeberg, Schwarzenberg, Iohaangeorgensladt, »es Oberbürgermeister, zu Au« und des Erft«, Aörgermeiflerr: zu Schwarzmöerg. das Präsidium und der Beirat Organe, sozusagen Dienststellen, der Äeichsanwaltskammer, deren Aufgaben sie in ihrem Amts bezirk, der grundsätzlich der Oberlandesgerichtsbezirk ist, zu er füllen haben. Sie sind als Bezirksdienststellen an die gesetz mäßigen Rechte der Reichsr«chtsanwaltakammer gebunden: Vn Reichsrechtsanwaltskammer unterliegst als selhstvxxwoltenh« Gesamtkörperschast der Reichsaufflcht, di« der Reichsminister der Justiz als zuständiger Fachmlnister ausübt. Das -Gesetze bringt ferner eine grundlegende Neuordnung für die Anwalt»» laufbahn, für die der Grundsatz maßgebend war, daß der.An walt als ein voll berechtigter und voll verpflichteter Mitarbei ter am Recht eine der des Richters und Staatsanwaltes gleich, wertige Ausbildung haben müsse und daß der schränketilvse Zustrom vergebens Brot suchender Iunganwälte den Anwalt- stand nicht völlig zerstören und verwässern dürfe. . Zur Anwaltschaft werden in Zukunft nur soviel« Be werber zugelassen werden, daß für sie die Möglichkeit besteht, sich «ine bescheidene Lebenshaltung zu verschaffen. Im einzel- nen Gerichtsbezirk wird ein Rechtsanwalt nur zugelasssn, wenn eine geordnete Rechtspflege gewährleistet Ist. Auf diesem Wege wird die Zahl der Rechtsanwälte im Laufe der Jahre auf ein gesundes Maß festgesetzt werden. Damit wird die Gefahr eines verelendeten und unzuverlässigen und damit für das Volk gefährlichen Anwaltsstandes abgewehrt. Das Gesetz sieht einen dem Werdegang des Richters ent- 'prechenden, auf die Eigenart des freien Anwaltsberufes zuge- chnittenen Probe, und Anwärterdienst vor. Der Assessor hat ich um die Uebernahme in den anwaltlichen Probedienst zu ^werben, in den nur soviel Assessoren übernommen werden, als erfahrungsgemäß später zur Anwaltschaft zugelassen wer- den können. In jedem Gerichtsbezirk werden aber in Zukunft nicht mehr Rechtsanwälte zugelassen, als einer geordneten Rechtspflege dienlich ist. Der Assessor wird darauf für ein Jahr einem von der Rechtsanwaltskammer als geeignet vorgeschla- genen Rechtsanwalt zum Probedienst überwiesen. Nach Ablauf wird der Assessor in den Anwärterdienst Übernommen und Der Arzt ist zum Dienst an i , . Menschen und des gesamten Volkes berufen. Er erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Diese Sätze des 8 1 der von der Reichsregierung am Freitag verabschiedeten Reichsärzteordnung kennzeichnen die Bedeutung dieses Gesetzeswerkes, das in fünf Abschnitten von insgesamt 93 Paragraphen die öffentliche Aufgabe des deutschen Arztes regelt. Der erste Abschnitt umreißt den Begriff des ärztlichen Berufs. Nur derjenige ist zur Ausübung des ärztlichen Be- rufes befugt, der als Arzt bestallt ist. Die Bestallung erhält, wer die Voraussetzungen der vom Reichsinnenmknister nach Anhören der Neichsärztekammer zu erlassende Bestallungs- ordnung erfüllt. Die Relchsärztekammer regelt die ärztlichen Berufspflichten in einer Derufsordnung. Das Ges pflichtet aber bereit» den.Arzt von sich au» zur gewissen Ausübung seines Berufe» und dazu, sich bei seinem Verl innerhalb und außerhalb des Berufes der Ächtung und de» Vertrauens würdig zu zeigen, die der ärztliche Beruf erfordert. Die Gebührenordnung für Aerzte erläßt der Reichsminister.' Der zweite Abschnitt trägt die Ueberschrift „Die deutsche Äerzteschaft" und widmet sich in 32 Paragraphen dem Recht«- ——, ' > > . begriff „Die Reicheiir-trka«»«,-. Danach ist di« deutsch« Am«. v<kannNnach«nge« Heft«»«» sich i« 2. veiöl««. drei-Jahre bleibt. Während dieser Zeit führt er die Bezeich- unterworfenen gewerblich eingestellten Berufsgruppe zu nung „Anwaltsassessor". Als solcher untersteht er der anwalt- schützen. lichen Ehrengerichtsbarkeit und Ler Aufsicht und dem Rüge- auf dem liberal«« Grutidsatz der Gewerbefreiheit. Das neue Gesetz hebt die Frag« aus dem Bereich gewerbepolizeilicher Behandlung hercmö Md unterstellt sie der Justiz. Damit ist klargestvllt, daß es sich um eine Frage der Rechtspflege handelt, und es ist sichergestellt, daß die Lösung der Frage unter rechts- politischen Gesichtspunkfen erfolgt. . Das Gesetz macht die geschäftsmäßige, gleichviel ob Haupt- oder nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Rechts besorgung von einer Erlaubnis abhängig, die unter den Ge sichtspunkten der persönlichen Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und des Bedürfnisses erteilt wird und örtlich ge bunden ist. Die nicht ohne eine derartige Erlaubnis ausgeübto Betätigung in fremden Rechtsangelegenheiten wird mit Strafe bedroht. Das Gesetz beruht auf zwei grundsätzlichen Gedanken: Zu den allgemeinen staatlichen Betreuungsaufgaben gehört ebenso wie auf. dem Gebiete der Heilkunde, auf gewissen Ge- bieten des Bauwesens, der Technik usw. so auch auf dem Ge- biet« der Rechtspflege, die Volksgenossen vor den für den einzelnen zumeist nicht erkennbaren schweren Gefahren zu schützen, die aus der Inanspruchnahme nicht sachkundiger oder unzuverlässiger Persoden verwachsen. Ferner:, wenn der Staat aus wohl erwogenen Gründen «inen, aufs sorgfältigste ausge bildeten Rechtswahrerstand geschaffen hat, und ihn durch standesrechtliche, gebührenrechtliche und ähnliche Bindungen in der Berufsausübung im Interesse der Rechtspflege gewissen ... .... — Bindungen unterwirft, so ist er es diesem Berufsstande schuldig, wiederum einem Anwalt überwiesen, bei dem er regelmäßig ihn gegen den Wettbewerb einer derartigen Bindungen nicht der Gesundheit des einzelnen > Äerzteschaft berufen, »um Wohle von Volk und Reich für die kes berufen. Er erfüllt eine Erhaltung der Gesundheit, des Erbgutes und der Raffe des deutschen Volkes zu wirken. Die Reichsärztekammer wird als die Vertretung der Äerzteschaft bestimmt und zu einer Körper- schäft des öffentlichen 'Rechtes erhoben. Dem vom Führer zu berufenden Leiter der Kammer steht ein Beirat zur Seite. Die Einbenlfung «ine» Neich-ärztrtag«» steht tz 24 vor. Der Relchsärztekammer, die als ihre Untergliederungen Aerzte- kammern und ärztliche Bezirksverefnigungen (8 28) kennt, unterstehen all« Aerzte. Jeder Arzt hat sich bei der ärztlichen Bezirksvereinigung, der er angehört, anzumelden, übt er seinen Beruf im Bezirk einer ärztlichen Bezirksvereinigung aus, der er nicht Mwüiört, so bat er sich außerhem bei dieser anzu- Die Kammer hat Beruf/ehre