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ZlhöMM Tageblatt Amtsblatt für den Stadtrath zu Waldenburg. ^236 Donnerstag, den 11. Oktober 1833 Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Beiträge find erwünscht und werden eventuell honorirt. Annahme von Inseraten für die nächster- scheinende Nummer bis Mittags 12 Uhr des vorhergehenden Tages. Der Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich L Mk. SO Pf. Alle Postanstalten, die Expedition und die Eolporteure dieses Blattes nehmen Be stellungen an. Einzelne Nummern 8 Pf. Inserate pro Zeile IO Pf., unter Eingesandt 20 Pf. und Waldenburger Anzeiger Bekanntmachung. Die Liste derjenigen Einwohner hiesiger Stadt, welche nach Maaßgabe der in der Beilage nachstehend abgedruckten Gesetzesbestimmungen zu dem Schöffenamte und dem Geschworenenamte berufen werden können, ist aufgestellt und liegt eine Woche lang und zwar vom LS. bis LS. dieses Monats zu Jedermanns Einsicht an Rathsexpeditionsstelle aus. Innerhalb dieser Frist kann gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei unterzeichneter Behörde schriftlich oder zu Protokoll Einsprache er hoben werden. Waldenburg, am 9. October 1883. Der Stadtrath. Helbig. R. II. Anlage 4. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1 ., Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurthei- lung verloren haben; 2 . Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3 ., Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt find. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1 , Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2 -, Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3 ., Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4 ., Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5 ., Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1 ., Minister; 2 ., Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3 ., Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4 ., Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5 ., richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6 ., gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7 ., Neligionsdiener; 8 ., Volksschullehrer; 9 ., dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. ß 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfasfungsge- setzes vom 27. Januar L877 re. enthaltend, vom 1. März L87S. 8 24 (zu Htz 34 und 85 des Gerichtsverfassungsgesetze«). Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 -, die Abtheilungtvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landesconsistoriums; 3 ., der Generaldirektor der Staalsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht soll den 27. November 1882 das dem Oeconom Carl Hermann Hofmann in Waldenburg zugehörige Grundstück Nr. 102 und 123 Abtheilung L des Flurbuchs, Nr. 405 des Grund- und Hypothekenbuchs für Waldenburg, welches Grundstück am 4. Sep tember 1883 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 7245 Mark -- gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Be zugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Waldenburg, den 12. September 1883. Königlich Sächsisches Amtsgericht. Baumbach. Im Handelsregister des unterzeichneten Königlichen Amtsgerichts wurde heute auf Folium 49 verlautbart, daß die Firma A. Lindner in Walden burg nach dem Ableben des bisherigen Inhabers Arthur Carl Liudner auf Frau Auguste Marie verw. Lindner geb. Funke in Waldenburg übergegangen ist. Waldenburg, am 8. October 1883. Das Königlich Sächsische Amtsgeri cht. Baumbach. Bekanntmachung, die Ergänzungswahlen für den Kirchenvorstand der Parochie Waldenburg betr. Aue dem Kirchenvorstand der Parochie Waldenburg mit Altwaldenburg und Eichlaide scheiden demnächst gemäß 8 17 der Kirchenvorstands- nnd Synodalordnung die nachbenannten Mitglieder aus: Herr Stadtrath Kaufmannn Opitz, Herr Seminaroberlehrer Reichardt, Herr Fürstlicher Mühleninspector a. D. List, Herr Gutsbesitzer Friedrich aus Altwaldenburg. Es sind nunmehr vier neue Kirchenvorsteher zu wählen und zwar 3 für Waldenburg, 1 für Altwaldenburg mit Eichlaide. Die ausscheidenden Mit glieder sind wieder wählbar. Indem hierdurch zu zahlreicher Betheiligung an der vorzunehmenden Er gänzungswahl aufgesordert wird, wird zugleich noch an folgende gesetzliche Vor schriften erinnert. Stimmberechtigt sind alle selbständigen Hausväter evangelisch-lutheri scher Confession, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheirathet oder nicht, mit Ausnahme derjenigen, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebenswandel öffentliches, noch nicht wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben oder auf Grund des Kirchengesetzes vom 1. Decem- ber 1876 oder bei politischen Wahlen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Wählbar hingegen sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Die Wähler haben dabei ihr Augenmerk auf Männer von gutem Ruf, bewährtem christlichem Sinn und kirchlicher Erfah rung zu richten. Alle Diejenigen, welche sich an der Wahl betheiligen wollen, haben sich schriftlich oder mündlich von Freitag den 12. October bis Mittwoch den 17. Oetober Abends 8 Uhr zu der in der Wohnung des Herrn Kirch ner und Friedensrichter Prescher ausliegenden Liste anzumelden. Die Wahl selbst findet Sonntag den 21. Oetober nach vollendetem Vormittagsgottesdienst in der Sakristei der Kirche statt. Jede Gemeinde wählt nur die auf sie entfallenden Vertreter. Die Wahl selbst kann mündlich oder schriftlich geschehen. Mittags 12 Uhr wird die Wahl handlung abgeschlossen. Waldenburg, am 10. October 1883. Der Kirchenvorstand daselbst. Oberpf. Schumann. Bekanntmachung. Mit dem Abschluß der Rechnung über das geistliche Amtsgebäude beschäf tigt, ersucht der unterzeichnete Bauausschuß alle Diejenigen, welche noch For derungen an die Baucasse zu stellen haben, dieselben unverzüglich zur Auszah lung bei Herrn Kirchenrechnungsführer Prescher vorzulegcn. Waldenburg, den 10. October 1883. Der Bauausschuß vom Kirchenvorstand.