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c- - - — r Anzeigen von ktsr und aus dem Nmtsgerichcs- ; ! bezirpAdors werden will5 Pfg.,von auswärts . mit29 1Jfg_ dis 5 mal gefpaltens Grundzsile , ! oder deren Äaum berechnet und bis Mi. tags ! t I l Ubr für den nächstfolgenden 2.az erdeten j Äeklainsn dis Asils 40 Tageblatt für Aldorf und das obere Dogtland Adorfer Grenzbote (früher: Der Grenzbote) f Der Grenzoots erscheint täglich mit Aus- k aabine des den Sonn- undFeisrtagen folgenden » Tages und kostet vieerehährüch, vorausbozahl- ! dar. 2 1g Pfg. Destsllungen werden in ' der Sefchästsitelle, von den Austrägern des j Vlmtes, sowie von allen Kaiserlichen 'Post- ; onstaltsn und >postbotsn ongenoinmen Zr Amtsblatt für den Gtadtrat zu Adorf Ä Fernsprecher Nr. N Verantwortlicher Schriftleiter. Drucker und Verleger; Gtto Meyer in Adorf Lel.-Adr.: Geenchot" ,4r i« Dienstag, den Ät. Januar !i»>9 Iahry ^4 Verord n u n g ührrrng der 2 erordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenattsfchüffe und Schttchtttng von Arbeitssttlitigkekt-» vom 23. Dezember 1i)irr (Aeichsgeselzblatt Leite 145t») vom 14. Januar 191!). zur Auö' i Zur Ausführung der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestellenausschüsse und Schlichtung von Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von gendes bestimmt: I. Zu Abschnitt II. Arbeiter- und Augestctltüu- vusschüsse. 8 1. Für die Neuwahlen der Mitglieder von nach 8 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst errich teter ständiger Arbeiter- oder Angestelltenausschüsse und deren Ersatzmänner wird eine Frist bis zum 1. Juli NN9 ttngeräumt. Dagegen ist die Errichtung ständiger Ardei er- oder Angestelitenai'^schüsse gemäß ZK 8, 9 und 10 Msatz 1 dec Verordnung vom 23. Dezember 1918, vorbehältlich der Vorschrift in § 10 Absatz 2 und vorbehältlich besonderer Unweisungen für die Betriebe, Verwaltungen und Küros des Reiches und für die Verwaltungen der Träger der reichsgesetzlichen Arbeiter- und Augestelllen- versjcherung, unverzüglich in die Wege zu leiten. 8 2. Tie auf Grund des 8 11 Absatz 2 Satz 3 des Ge setzes über den vaterländischen Hilfsdienst erlasieuen Aus- führungsbestimmungen, deren entsprechende Anwendung vuf die Errichtung und Zusammensetzung der Arbeiter- mrsschüsse und der Angestelltenausschüsse, sowie auf die Wehlen zu diesen Ausschüssen in 8 11 Satz 2 der Ber- prdmrng vom 23. Dezember 1918 vorgeschriebeu ist, sind 1. die abgeänderte Ausführungsverordnung zu 8 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilssdienst vom 25. Januar 1918 — abgedrnckt in Nr. 29 der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger j Zeitung vom Jahre 1918 — und 2. die der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom ; 21. Februar 1917 beigefügte Wahlordnung — ab gedruckt in Nr. 46 und 72 der Sächsischen StaatS- zeitung und Nr. 46 und 73 der Sechziger Zeitung vom Jahre 1917. 8 3. Bei sinngemäßer Anwendung der in Z 2 bezeichneten ^uSführunasbestimmungen sind jedoch folgend« Ab- »nderunge:« zn beobachten: 1. Abweichend von.8 0 Absatz 2 der Ausführungsver ordnung vom 25. Januar 1P8 ,jnd wahlberechtigt und wählbar alle mindestens zwanzig Jahre alten männlichen und weiblichen Arbeiter und Ange- Dresden, den 14. Januar 1919. stellten, die sich in: Besitze der bürgerlichen Ehren rechte befinden. Die allgemeine Gleichstellung der Angehörigen der ehemaligen Oesterreich-Ungari- schen Monarchie mit den inländischen Arbeitern und Angestellten wird auf die Angehörigen der deutsch österreichischen Republik beschränkt. 2. Tie Vorschrift in 8 5 der Ausführungs-Verordnung vom 25. Januar 1918 wird dahin ergänzt, daß in Betrieben, Verwaltungen und Büros, in denen in der Regel weniger als 50 Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden, der Arbeiter- oder Augestellten- ausschuß nur aus je drei Mitgliedern und ebenso viel Ersatzmännern besteht. 3. Abweichend von dec Vorschrift in 8 4 Ab stütz 2 der Wahlordnung har die Leitung der Wahlen zu den Arbeiter- und den Angestelltenausschüssen aus schließlich durch einen Wahlvocstand zu erfolgen. Der Wahlvocstand besteht je aus drei vom Arbeit geber zu bestellenden Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind aus den ältesten Wahl berechtigten zu entnehmen. Sie wählen mit Stimmenmehrheit einen von ihnen Arm Vor sitzenden: ist die Wahl ergebnislos, so rührt der an Lebensalter Aelteste den Vorsitz. 4. Swveit Betriebe des Staates, der Gemeinden und der Bezirksvecbände in Betracht kommen, die als gewerbliche im Sinne der Gewerbeordnung anzu sehen sind oder anzusehen wären, wenn sie mit der Absicht dec Gewiunerzieluug geführt würden, ent scheidet in Streitfällen der in 8 18 der Aus führungsverordnung vom 25. Januar 1918 be zeichneten Art die dorr bestimmte Behörde in dem dort vorgefchriebenen Verfahren. Im übrigen be stimmt für Betriebe, Verwaltungen und Büros des Staates, der Gemeinden und der Bezirks- verbäude das zuständige Verwaltuugsministerium die zur Entscheidung berufenen Stellen und das dabei einznbalteude Verfahren. Das Gleiche gilt für die Verkehrsanstalteu des Staates. II. Zu Abschnitt Hl. Schlichtung von Arbeits streitigkeiten. k 4. Den Kreisbauptmannschaslen liegt ob, dafür Sorge zu tragen, daß die in § 15 der Verordnung vom 23. De zember 1918 vorgefchriebenen neuen Schüchrnngsansichüsse gebildet werden. 8 5. Tie Bildung der neuen Schlichtungsausschüsse erfolgt: für die Bezirke, für die die alten SchlichtungKausschüsstz errichtet waren. Zuständig ist die Kreishauvtmannschaft, in deren Bezirk der Ort gelegen ist, an welchem der alt« Schlichtungsausschuß seinen Sitz hatte. 8 6. Schlichtungsausschüsse nach dem Gesetze über den vaterländischen Hilssdienst waren errichtet 1. im Bereiche des XII. Armeekorps: für den Armee korpsbezirk mit dem Sitze in Dresden, 2. im Bereiche des XIX. Armeekorps: a) für den Bezirk der kreisbauptrnannschaft Leip zig, ohne die Amtshauptmnnnfchaften Rochlitz und Löbeln, mit dem Sitze in Leipzig, b) für den Bezirk der j^eishauvtmannfchaft Chem nitz und die Amtshauptmarrnschaften Rochlitz und Döbeln mit dein Sitze in Chemnitz, c) für den Bezirk der Amtshauptmannschasteu Plauen, Auerbach, Oelsuitz und die Stadt Plauen mit dem Sitze in Plauen, ü) für den übrigen Teil der Kreishauvtmana» schäft Zwickau mit dem Sitze in Zwickax. 8 7. Die Vermehrung der Zahl der Schlichtungsmtsjchüsse und eine veränderte Bezicksabgrenzung ist im Bedarfs fälle zugelassen, bedars aber der Geuehmignkrg de- Arbeits- und Wirtschaftsministeriums. Im Fälle der Vermehrung der Schljchtungsausfchtsf« und der Einrichtung besonderer Abteilungen (Spruch kammern) für Land- und Forsrwirtfchaft ist bei Berufung der ständigen Vertreter nnd deren Stellvertreter so zu Verfahren, wie beim Ausscheiden ständiger Vertreter nach 8 15 Absatz 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1918. 8 8. Den für die Bildung der Schlichtungsausschüsse zu ständigen Kreishmiptmaunschasteu werden dir Aufgaben übertragen, die in 88 15, 16, 18 Absatz 2 urG 3, 23, 3- der Verordnung vom 23. Dezember 1918 dec Lunöss- zentralbehörde zngewicsen sind. § 9. Wegen der den Vorsitzenden der Schlichlungsaussch-fse und ihren Stellvertretern zu gewährenden Vergütungen, Tagegeldern und Fahrtkosten (8 18 Absatz 1 dec Verord nung vom 23. Tezember 1918) crsolgt besondece Ver ordnung. Arbrits- nnd Wirtschaftsministerin«. PferdeschlachtAngerü. Die Inleusstn der Laodmwlichafi und des Fulstgtwerbes erfordern dringend nicht nur die Ei Haltung oller der Pferde, die zur Zeit arbeitsfähig sind, sondern auch der jenigen, die durch eine entsprechende Behandlung und Pflege wieder arbeitsfähig gemocht «erden können. Ans Grund von K 3 dec Bekanntmachung über Pjrrvcflelfch vom 13. Dezember 1916 (Re chsgesetzbiatt S. 1357) wird deshalb bestimmt, Satz die in K l4 Ziffer 1 der Bekanu machang des Mmiheciums des Innern über den Verkehr m t Echlachtpserdeu und Pfecdesleifch vom 19. Juli 1918 (^ächuschc Slaatszestung N. 167) ungeordnete Feststellung s:ch auch darauf zu erjoecken hat, ob das zur Schlichtung an- gemeldete Pferd bei fachx- mäßer Behauchung und Pflege in absehbarer Zeil voro«»sicht lich wieder arbeitsfähig wird. Die Schlachiung van Pferden, bei denen dwr zu bejahen ist, ist zu verbiet n. Das Ergebnis ist in der durch K 14 Z jser 2 der Bekannunnchrng vom 19. Juli 1918 vorgefchllebrnen Eintragung zu vermerken. Zuwiderhanolungen gegen duse Hekannlmachung werden nach Z 6 der Bekannt machung vom 13 Dejember 1916 mit Gesängnis dis zu rinem Jahre und mit G.ld- strafe bis zu I0 0O0 Mark oder rwt einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kbnnen die Gegenstände, auf die sch d:e strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, »b sie dem Tater gehören oder nichi, eingezogen werden. O e I s n j tz i. B., ven 17 Zanuar I9i9. Für den Kommunaloerband: Der Amtshauplmaun Alle Landwirte, ve noch ablleferungsscrt'ges Getreide m> Brstiz gweu, »rdeln.wir spätestens ins Porrnrrstay, deu 23. dis. Mts., bei uns — Abt!."Ltben,miUelam1 — anzuzrigen. Hierbei ist anzogeden, w-nie! zur Saat geeigneter Hafer und Gerste vorhanden s n». Landwirt', die noch mchr volstänöig ansgedroschen Hoven, müssen ongeben, WieviA adliZecungspflichlige Menge» Getreide in Frage kommen. Gbichzrstg machen wir alle diejenigen Landwirt', welche die ihnen auserstgle Ad- liefernrrgsschuldigkeit noch nicht restlos erfüllt haben, nachmals da aos aufnerkiaw, daß s-e nur ourch -owrUgr Erfüllung ihrer P>lich!-n Weiterungen vermeiden koan-n Adorf, den 20. Januar I9l9. Der Stadtrat. Mittwoch, den 22. dss Mts, vorm 8 — 10 Uhr MM » MM MM und roten Möhren. Die Ausgabe dec Bezugsscheine erlogt in Stzunzszimm r des Ratham-; für die Hau h, langen: m l Buchstabe -c — I 8—9 Uhr vorm. X - k 9 - 10 „ 18 - X 10-11 „ Die Lmlöjung der Bezugsjcheine hat i.a drcjelden Reihenfolge josoct zu ersolgen.