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Wo? ist 1853 Freitag, den II. November, M«. 45 ißenbvru. l-tz, r Leipzig- öffentlichen Rechte angehören, > Krause, !«. Pfarrer und Schullehrer ver- dasselbe gegenüber stehen, die »ayn, ein hier. . Slellm. i. Nsvbr. öhnl. — > Nieder- oh. Aug. )et.) Heft, den - Desgl. Magen- — auS erksain der politischen, sowie der Kirchen - und Schulgemeinden, inwiefern die Berechtigungstitel dem §. 52 a. und b. ausdrücklich ausgenommen. Da nun Redigier von den verantwortlichen Redacteuren E. Förster III Pulenik und Th. A. Hertel in Radeberg. Verlag von E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Diese Zeitschrift erscheint jeden Freitag in einem ganzen Bogen und kostet vi^teljährig 7 Ngr. 5 Pf. — Bestell ¬ ungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pfennigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Diens tags Abends, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis DienstagsNachmitt. abzngeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kaufmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Moritzburg die Post-Expedition, in Großenhapa Ler Buchbinder Hohlseldt, so wie alle Postämter an. 1. die Kirchen- und Schulgemeinden kirchenrechtlich, also vermöge eines Titels des öffentlichen Rechts, zu Unterhaltung ihrer Kunden sind, und daher, so oft sie dem Pfarr- oder Echullehn rücksichtlich einer Leistung an Verordnung d es Ministerin ms des Jnnnern, die Ablösung der Naturalleistungen an Pfarr und Schullehne betreffend, vom 22. Oct ob er 1853. Durch eine unterm 20. August 1844 von der Gencralcommiffion für Ablösungen und Gemeinhcitstheilungen an sämmtliche Cpecialeommissarien erlassene Verordnung sind mehrer^ bis dahin vorgekommene Zweifel über die Ablösung der an geistliche- und Schullehne zu leistenden Naturalabcntrichtuugen auf einseitigen Antrag erledigt worden. Da dies aber nur durch eine an die Ablösungsbehördcn ergangene Anweisung und nur rücksichtlich der Naturalabentrichtungen der Gemeinden geschehen isi/dcrmal aber cs nöthig erscheint, durch eine allgemein zu veröffentlichende Verordnung die Zweifel zu erledigen welche insonderheit auch bei den Kirchen- und Cchulinspcctioncn, in der Oberlansitz bei den Collaturbchördcn, Ungewißheit darüber herbeisühren könnten, welche den Pfarr- uud Schullehuen-zustehende Befugnisse von der §. 23 des Gesetzes vom 15. Mai 1851 (S. 135 des Gesetz- und Verordnungs-Blattes) enthaltenen Bestimmung, wonach längstens bis zum 31, Dcccmbcr dieses Jahres wegen aller auf einseitigen Antrag ablöslichen Grundlasten und Dienstbarkeiten auf Ablösung zu provociren ist, getroffen werden: so hat das Ministerium des Innern für angemessen befunden, die hierüber geltenden und von den Absösnngsbehörden zu beobachtenden Grundsätze, zugleich zur Vervollständigung der denselben unterm 20. August 1844 erthcilten Anweisung, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Blos privatrechtliche Rechtsverhältnisse hat das Ablösungsgcsctz vom 17. März 1832 der Ablösung auf ein seitigen Antrag unterworfen, dagegen von dieser Bestimmung Berechtigungen und Verpflichtungen der Gemeinwesen des Staats, öffentlich rechtliche Natur dieses gegenseitigen Rechtsverhältnisses, bis zum Erweis des Gegcntheils, vermuthct werden muß, so müssen die ihnen, als Gemeinden und nicht etwa auf Grund eines andern, zufälligen Verhältnisses, obliegenden Leistungen an das Pfarr - oder Schullehn, bis zum Erweis des Gegentheils, alö solche angesehen werden, mittels deren die Gemeinde ihrer kirchcnrcchtlichcn, mithin auf einem Titel des öffentlichen Rechts beruhenden Verbindlichkeit genügen will, und welche daher der Ablösung auf einseitigen Antrag nicht unterliegen. Es kann dabei nichts darauf ankommen, daß eine Gemeinde dergleichen Leistungen zcither aus den Nutzungen ge wisser ihr zugehörigen Grundstücke unmittelbar bestritten, oder vielleicht sogar förmlich darauf angewiesen hat, und sie als Neal- last eines GcmcindegrundstückS behandelt worden sind, da neben dem peivatrechlüchen Titel dieser Reallast der die Gemeind« als solche, verbindende Titel deS öffmtlichen Rechts, bis zum Erweis des Gegentheils, dergestalt wirksam geblieben ist, daß, auch nach Befreiung des betreffenden Grundstücks von der Reallast, die Gemeinde zur unveränderten Fortgewährung der, Naturalleistung verbunden bleiben würde, und daher eine Ablösung dieser Verbindlichkeit der Gemeinde durch eine dem Wochenblatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegenv