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pulMtzer^Vocbendtatt MlWLer: w. IS öyMS-WelSK W ZelW --ü Megr.-Me.: WMOIstt MIM «Meint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Inserate für denselben Tag sind bis vormittags Mit „Illustriertem Sonntagsblatt', „Aus der « >> 10 Uhr aufzugeben. Die fünf mal gespaltene Landwirtschaft', „Hos- Garten- und Hauswirt- 8 MMWU 8 I I Zeile oder deren Raum 15Pf., Lokalpreis 12 Pf. schast" und „Mode für Alle' Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich sesMlgNMNtSgKllÜtSMl>öKMstMKNWitz Nr. 75. 67. Jahrgang Dienstag, 22. Juni 1915 ssjp HyN umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- Nmr0Vi..ct j ul. ve.i u t steina, Weißbach, Ober- u. Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendors, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. —Warnung. Wegen eines ganz bedeutenden Mehrverbrauchs an Mehl sind weiter folgende Bäckereien geschlossen worden: Gustav Noack, Bäckerei und Handelsmühle, in Krakau, , für die Zeit von Sonnabend, den >9. Juni bis einschließlich Freitag, den 9. Juli 1915, sowie Bernhard Freudenberg in Großröhrsdorf und Max Guthmann in Ohorn, für die Zeit von Montag, den 21. Juni bis einschließlich Sonntag, den 11. Juli 1915. k s n s g I s cd e NmtsdsuptmcsnnsLdakt Kamenz, am 19 Juni isis Teilweise Äenderung der MmMten. Mit Genehmigung der Königlichen Kreishauptmannschaft Bautzen wird bis aus weiteres Folgendes angeordnet: 1. Lckworzbrot. Um den sehr bedeutenden Ueberverbrauch an Mehl im Bezirk wieder auszugleichen, macht sich die Streckung Des l^oggsnmsbls mit Matsmsdl erforderlich. Hierüber wird Folgendes bestimmt: 1. Während bisher 80 Gewichtsteilen Nogg»nmehl 20 Gewichtsieile Mehlersatzstosse (Kartosfelpräparate, Hafermehl, Reismehl usw.) oder 40 Erwichtsteile frische Kartoffeln zugemischt werden mußten, ist künftig strenßstsns das folgende Mischungsverhältnis einzuhalten: Ls sind auk 70 Did. l^oggLnmsdl 10 p?d. Molsmsbl 20 Aid. Msdlvrfatzstokks wis karrottotpräparale (oder 40 Akd friscks I^orrolfsln) zuzufstzsn. 2. Aus vorstehende Weise wird eine Streckung der noch vorhandenen Roggenmehlbestände um den 8. Teil erreicht. Den Bäckern wird daher künftig der 8. Teil ihres in Brotmarken nachgewicsenen Noggenmshlbedarfs in Maismehl zugeteilt werden. Das Maismehl ist ausschließlich von derjenigen Innung zu beziehen, der der Bäcker angehört oder in deren Bezirk er seinen Geschäftsbetrieb hat. Das Maismehl hat der Bäcker auf einen Zeitraum von 14 Tagen im voraus von der Innung zu entnehmen und bar ZU Vosadlen. Bäcker, die mit der Abnahme des Maismehls in Verzug geraten, setzen sich demVorvackt aus, daß sie gegen die vorstehenden Vackvorschriften verstoßen Sie haben daher zu gewärtigen, daß eine sofortige Untersuchung gegen sie eingeleitet wird. 3. Da infolge des Maismehlzusatzes die Herstellungskosten des Brotes sich verteuern, wird der Preis für das Pfund Schwarzbrot von 16'/, Pkg. auk 17'/, pkg. heraufgesetzt. II. wektzgsdäck. 1 . Zur Herstellung von Wei'gebäck darf künftig nur noch Weizenmehl verwendet werden, das zu 10 °/o mit Mehlersatzstoffen (wie srische Kartoffeln Kartosfelpräparate, Hafermehl, Neismehl usw.) vermischt ist. Die Verbackung von mit Noggenmehl vermischtem Weizenmehl ist daher künftig verboten, soweit die Mischung nicht schon vor Erlaß dieser Verordnung vorgenommen worden ist. 2 Im übrigen müssen künftig auch die im Bezirk vorhandenen vestänvs an Mslzenauszugsmebl zur Weißgebäckbereitung herangezogen werden. Es wird daher zugelassen, daß das Weizen auszugsmSbi, soweit es den Bäckern ordNBNgsgsmätz von dec Mühlenoereinigung zugewiesen oder freigegeben worden ist, zur Voreilung van WsitzgsbLck Verwendung kindst. III. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwidcrhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Außerdem hat der Zuwiderhandelnde die Schließung seines Geschäfts ohne weiteres zu gewärtigen. IV. Diese Vorschriften treten mit Mittwock, den 23. Juni 1915 in K.aft und gelten bis aut weiteres. Kamenz, am 19. Juni 1915. ver vtzzirküverbünv der KSnigUcvsn 6mtsbauptmannscdakt Kamenz. Meylbeschlagnahmt. Der bedeutende Mehrverbrauch an Mehl im Bezirke erfordert folgende Maßnahme: I. Mit Bekanntmachung vom 25. Februar d I (abgedruckt in Nr. 47 des Kamenzer Tageblattes und Nr. 26 des Pulsnitzers Wochenblattes) sind nur die Vvrräte an Mehl in Mengen von über 50 Pfd beschlagnahmt worden Es wird nunmehr auch die vsscklagnadms aller Vorräte an Mehl in Mengen von über 25 pkd. ang-ordnet. kn diesen bescklagnavmtsn Vorräten dürfen von beute ab Veränderungen nickt vorgenommsn werden. II. Zu diesem Zwecke wird eine Erhebung stattfinden über die Vorräte an Mehl, die sich in der Nackt vom 22. sum 23. Juni d. I. in den Haus haltungen befinden. III. NnzeigepMcktig ist jeder, der Vorräte an Weizenmehl, Weizenauszug-mehl Roggenmehl, Hafermehl und Eerstenmehl besitzt. Anzeigepflichtig sind auch alle Vorräte an Mehl, die unter 25 pkd. betragen. Ausgenommen von der Anzeigepslicht sind nur diejenigen Lanowirte, die von ihrem Aussonderungsrecht Gebrauch gemacht und ein Mahl- und Verbvauchsbuch ausgestellt erhalten haben (Selbstversorger). IV. Die Anzeigen sind zu erstatten unter Verwendung der amtlichen Vordrucke. Den Ortsbehörden wird die nötige Anzahl der Vordrucke zugehen. Eie haben diese am Mittwock krüd, frühestens Dienstag nackmittog zur Verteilung zu bringen und Donnerstag wieder «bzuholen, V. Hie Ortsbehtrden haben das Ergebnis der Erhebung in einer Ortsliste zusammenzustellen, die ihnen in 2 Stücken zugehen wird, wovvn die eine im Ge« meiudeamte aufzuheben, die andere aber bis Sonntag, den 27. Juni d. I. bei der Königlichen Amtshauptmannschaft einzureichen ist.