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189S Donnerstag, de« 19. Januar chasswerda. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder m der Marine -eintreren, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. . . 2. Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtrupven, der fahrenden Feldartillerie oder Hem Train, ober zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melde« will, hat vorerst bei dem tLlvu- vorsitzrnden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes (d. i. in Sachsen der AmtShauptmann) die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3. Der Civilvorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheins. Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu macken: u) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, .... « ir) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civuverhältmffe nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des TruppentheilS, bei welchem sie dienen wollen, fr«. Sw haben ihre Annahme unter Vorlegung ihre« Meldescheines bei dem Kommandeur des gewählten TruppentheilS nachzusuchen. . Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheines. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am RrkruteneinstellungS- termin (im Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebener^ Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-MustkkorpS einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei» oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten - EinstellungStcrmine. Wenn keine Stellen offen sind; oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar de» Kalenderjahres, in welchem der Betreffende da» 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst eingetretenen Leute haben den Borthril, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und sich im Falle de» Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unteroffiziers - Charge bei förrgesetzt Mer Führung dm Anspruch auf den EivilversorguogS» schein bereits vvr vollendetem 32. Lebensjahre und die Dienstprämie von 1000 Mark erwerben zu können. 8. Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr 1. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichten und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Uebungen während de» Reserve- verhältnisfeS in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des TruppentheilS nicht. Dresden, den 16. Januar 1899. KriegS-Mini st erium. von der Planitz Diese Zeitschrift erscheint wSchrntltch drei Mal, Dien««»», Lo««e»»tag» und Eumrabeuv», und koktet einschließlich der Sonnabends erscheinenden.chelle- trlMAm IveUase" virrteljShrlich 1 Mark so Ps. Nummer der ZeitungSpreiSlisie «338. Infolge mehrfach hier eingegangenrr Beschwerden steht sich die unterzeichnete Polizeibehörde veranlaßt, da» »»>» n» »ml»»»««». Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden gemäß 8 3SS,„ de» RrichSstrafgrsetzbuch« mit Geldstrafe bi» »u so , wder Haft bi» zu 14 Tagen unnachstchtlich bestraft. ' ° * Bischofswerda, den IS. Januar 1SSS. Der Stadt! Mw. Langr S-rnfprechftell« «r. »s. Bestellung« werden bei allen Postanstalten de» deutsch« Reiche», sür Bischofswerda und Umgegend bei unser« ZritungSbotm, sowie in der Ex-ed. d. Bl. angenommen. Jah-gau» Konkursverfahren. Ueber da» Vermögen des Kaufmanns ^cklwlk in Bischofswerda, des alleinigen Inhabers der Firma: Siam» ckd daselbst, wird heute am 14. Januar 1899, Vormittag- V,12 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Bankkassirer Herr Friedrich Gparfchuh in Bischofswerda wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis -«E L. 18VV bei dem Gerichte onzumelden. ES wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eine« anderen Verwalter», sowie über die Bestellung eine» Gläubigerausschusses und eintretenden Falle» über die in § 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — aus den 10. Februar 1899, Vormittags 1-11 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 12. April 1899, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. -Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwa« schuldig sind, wird aufgegeben nicht» an den Grmeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen' für die sie au» der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bi- »mm« L». IGG» Anzeige zu machen' Königliches Amtsgericht zu Bischofswerda. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber. Wims, Sekretär Konknrsverfahre«. Da» Konkursverfahren über da» Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in Firma G. W. Reis in Oberneukirch, alleinige Inhaber Carl Gottlob Reiz und Wilhelm OScar Reiz daselbst, wird, nachdem der in dem Bergleich-termine vom 18. August 1898 angenommene ZwanaS» vergleich durch rechtskräftigen Beschluß von demselben Tage bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. » Bischofswerda, den 13. Januar 1899. Königliche» Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Berichtsschreiber. Ukms, Sekretär. Nmsaeata, welche in diesem Blatte die weitest« Avebrewmg Mm, »erd« bi» Montag, Mittwoch «ck Freitag früh 0 Uhr angenommen und «ostet die dreigeAUAe LorpuSzeile 10 Pf., unter „SiimesaM 20 Pst Jnseratrnbrtrag 2S Pf. — Smzelne Nummer 1v Pf Per säKheIrMer, Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpen und Smgegeud. Amtsblatt der Kgl. Amtshmchtmmmschaft, der Sgl. Schilins-ettisn a. des Kal-HaaMcacramtesz« Batche«, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des StMrathes zu Bischofswerda.