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Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne ! Nummern 10 Pf. Inserate werden Montags und Donnerstag« bis Mittags 12 Uhr angenommen. JnsertionsvreiS 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. sowie für das Rgl. Lorstrsntamt zu Tharandt. No. 21. Freitag, den 11. März 1892. VskKlmrtMMchung, das Mustevungsgeschaft iM AnshebnMgsbezivke Nossen betvossend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den 5. April 1892, von Bormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Esminatzsck sowie ans sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathhanse zn Lommatzsch; Mittwoch, den 6. April 1892, von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff mit Ausnahme der Orte Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gasthofe zum Adler in Wilsdruff; Donnerstag, den 7. April 1892, von Vormittags 9'r Uhr an für die Militärpflichtigen aus den zuletzt genannten Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne sowie aus den Städten Nossen und Siebcnlebn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augnstusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel und Deutschenbora im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen und Freitag, Den 8. April 1892, von Vormittags 97- Uhr an für die Militärpflichtiger, aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, GotthelfsriedrichSgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hischfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Nieder-Eula, Noßlitz, Ober-Eula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinyewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Nbäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wettcrwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen; Sonnabend, den 9. April 1892, Vormittags 9Vr Uhr Dsssunartermin für den grsammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebuugsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1872/1892, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß nsch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in § 33 des Neichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 verbunden mit § 26 Punkt 7 der Deutschen Wehrordnung vom 22 November 1888 angcdrohten Strafen und sonstige Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich und zwar in Lommatzsch und Wilsdruff früh 8 Uhr, n Nossen früh 8/2 U h r zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen ( § 62 Punkt 4 der Wehr-Ordnung.) Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsbercchtigtcn ist frei gestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Commission loosen wird. Die Herren Geniein-svsrstän-e und von Seiten der Staoträthe und beziehendlich Stadtgemeinderäthe je ein Rathsrurtglie- beziehendlich Beamter der Behörde haben sich zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunstsertheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit einzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst (8 63 Punkt 8 der Wehr-Ordnung); 2 ., daß die zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach § 12 Punkt 2 der Wehr-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im Uebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Hebungen genießen; und daß endlich 3 ., diejenigen Miliärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters be ziehendlich des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, a. daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vsr dein Beginne der Muster ung und spätestens ün Musternngstermine selbst unter BMigung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werdM darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen be gründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Commission in dem Musterüngstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vor zustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufstchtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; l>. daß Zurückstcllungsanträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Hsrmular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; 0. daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission in Gemäßheit der Bestimmung in § 63 Punkt 7 Absatz 2 der Wehr-Od nung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamaüon erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; <1. daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Obcr- Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Nekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zürn Zf. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehöroe mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familien verhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; o. daß wer an Lpilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirkrarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden 5., die Ortsbehörden auch auf die nach 8 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt beziehendlich in das vorstehend unter 6 gedachte Formular eingetragen worden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin' Nachsuchenden oder auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung dar über sich gründen müssen, und -atz eine blstze Beglaubigung anderer Attests, mit Ausnabme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ausreicht. Meißen, am 18. Februar 1892. Der Eivil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungsbezirkes Nossen,