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ebr. die am 8 ,s«. auch icht, neu. ier nur volle an- des sche ^erkt, H. 8ial. taa. iths- iben. von Ss, Mochcnblall für p . Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 3.Dienstag, den 18. Januar 1876. HessMNiMKchMH, die Anmeldung der Wehrpflichtigen zur Recrutirungs-Stammrolle betreffend. Auf Grund der Bestimmung in tz 23 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 fordern wir alle am hiesigen Orte aufhältlichen männlichen Personen, welche im Jahre 1856 innerhalb des Deutschen Reichsgebiets geboren sind, oder deren Eltern oder Familienhäupter an irgend einem Orte desselben ihren Wohnsitz haben, sowie alle Diejenigen, welche bei früheren Gestellungen vom Militärdienste zurückgestellt worden sind, oder ihrer Militärpflicht überhaupt noch nicht Genüge geleistet haben, bei Vermeidung von Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder von Haft bis zu drei Tagen andurch auf, in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1876 unter Abgabe ihrer Geburts- oder Loosungsscheine sich Persönlich zur Aufnahme in die Recrutirungsstammrolle in der hiesigen Raths-Expedition anzumelden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche keinen dauernden Aufenthalt haben oder von hier als dem Orte, wo sie ihren dauernden Auf enthalt haben, zeitig abwesend sind, — wie auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf der See befindliche Seeleute, rc — sind von ihren Eltern, Vormündern, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren, bei Vermeidung der angedrohten Strafen, während des oben festgesetzten Zeit raumes zur Stammrolle anzumelden. Wilsdruff, am 13. Januar 1876. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Civilstandsgesetz und kirchliche Ordnung. Es sind viele Sorgen laut geworden hinsichtlich der Einwirkung des Civilstandsgesetzes auf das kirchliche Leben. Die Zeit wird bald lehren, ob mit Recht oder Unrecht. Wir zweifeln nicht, daß das Volk seinen christlichen Character behaupten wird. Sehr wichtig dürfte es für Viele fein, denen die Gesetze gewöhnlich nicht selbst zu Händen kommen, eine kurze Darlegung der Aenderungen zu hören, welche das neue Gesetz in die kirchlichen Sitten und Ordnungen bringt, um nicht fehl zu gehen. Bisher haben die Geistlichen aufgeboten und getraut und da rüber, sowie über die Geburten und Sterbefälle die rechtsgültigen Verzeichnisse geführt; also Beamte der Kirche, nicht des Staates. Dies ist mit "dem neuen Jahr anders worden: der Staat hat dies alles von ihm bestellten Beamten übertragen, die es von nun an allein rechtsgültig ausüben können. Darin haben nun Manche ein Verbot zu erkennen geglaubt, es solle nicht mehr getauft und m der Kirche getraut werden. Dies ist der entschiedenste Jrrthum, den man schon um der Obrigkeit willen nicht hätte begehen sollen. Von der Taufe versteht sich das von selbst. Aber auch die kirchliche Trauung verbieten, wäre doch eine Tyrannei, wie nur eine heid nische Obrigkeit sie üben könnte, oder auch eine jesuitische, die Vas bekanntlich in Frankreich gegen die Reformirten, vor der Revolution, wirklich fertig gebracht hat. Es ist im Gegentheil Wunsch und Wille der Reichsregierungen, daß Taufe und kirchliche Trauung bleibe, wie bisher. Darum fetzt sie das neue Gesetz, ohne sie zu fordern, doch voraus (Z 22 Abs. 3, H 67), und der ß 82, der ausdrücklich auf Verlangen des Kaisers zu diesem Zweck ausgenommen ist, besagt, daß ,^die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung durch dieses Gesetz nicht berührt werden." Aber ohne alle bürgerrechtliche Wirkung ist von nun an die kirchliche Trauung, und ein Paar, das seine Ehe nur vor dem Geistlichen, wenn es einen solchen, trotz des 8 67 finden sollte, schlösse, würde sich in eine üble Lage bringen, der Staat würde es als unverehelicht behandeln. Geburten. Diese müssen „binnen einer Woche" beim Standesbeamten gemeldet werden, welcher später allein berechtigt ist, ein gültiges Zeugniß, z. B. vor Gericht darüber auszustellcn. Ein eventuelles Zeugniß des Geistlichen bezieht sich nur noch auf die Taufe. Mit der Anzeige der Geburt bei dem Geistlichen aber zum Zweck der kirchlichen Ankündigung und Danksagung bleibt es ganz bei den bisherigen Ordnungen, Art. 17 des Ausführungsges. vom 27. Nov. v. I., und ist nirgends gesagt, daß die Anzeige beim Standes beamten vorhergehen müsse, was auch keinen Sinn hätte. — Ebenso ist es mit der Taufe, sie kann vor der Meldung der Geburt an den Standesbeamten geschehen und nach derselben; es bleibt wie bis her. — Ebenso tritt das neue Gesetz in keiner Weise der alten guten, tiefsinnigen Sitte entgegen, dem Kinde seinen Rufnamen bei der Taufe zu geben zum Gedächtniß an dieselbe als an feine Wieder geburt. (Eo. Joh. 3, 5; Tit. 3, 5.) Der Standesbeamte wird zwar bei der Anzeige der Geburt auch nach dem Vornamen des Kindes fragen, aber fordern kann er ihn nicht, sondern die Eltern haben 2 Monate Zeit, Z 22 Absatz 3, ehe sie ihn dem Standesbe amten zu sagen brauchen. Damit soll wohl Raum geschafft werden für die Taufe und die Namengebung bei derselben. Es ist also bei Geburtsfällen nichts Neues weiter zu beachten, als daß das Ereigniß innerhalb einer Woche dem Standesbeamten anzuzeigen ist, und der Vorname des Kindes innerhalb zweier Monate. Unsere kirchlichen Gewohnheiten bleiben unverändert. Aufgebot und Trauung. Hier treten wesentliche Aenderungen ein, das Aufgebot erfolgt nur noch einmal in der Kirche, und beide Handlungeu haben nur noch kirchliche und religöse Bedeutung. Den noch find auch hier die neuen Gesetzesvorschriften einfach und leicht zu beachten. Das Reichsgesetz verbietet bei Strafle bis zu 300 Mark oder 3 Monaten Gefängniß den Geistlichen die kirchliche Trauung, „bevor ihnen nachgewiesen ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei". Im Meiningi;chen bestimmt dazu eine landesherrliche Verordnung vom 15. Dec. v. I., daß auch das kirchliche Aufgebot erst erfolgen darf, wenn das standesamtliche Aufgebot oder Aushängen begonnen hat. Ueber beides, über das standesamtliche Aufgebot wie über die standesamtliche Eheschließung, ist von dem Standesbe amten unentgeltliche Bescheinigung auszustellen, und beide Scheine dem Pfarrer zu bringen, der kirchlich aufbieten uud trauen soll, der erste vor bem kirchlichen Aufgebot, der zweite vor der kirchlichen Trauung. - St erbe fälle. „Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentag dem Standesbeamten anzuzeigen". Die Anzeige beim Pfarrer ist hinsichtlich der Zeit noch unbestimmt; sie wird sich nach dem zu richten haben, was er bei dem Fall zu thun haben wird. Die Beerdigung darf nicht eher erfolgen, als bis der Fall von dem Standesbeamten in das Sterberegister eingetragen ist. Soll vor der Eintragung in das Sterberegister beerdigt werden, so muß die Ortspolizeibehörde die Erlaubniß dazu geben, H 60. Mit dem Todtenschein bleibt es, wie bisher, Art. 17 des Ges. v. 27. Nov. 1875. (Hildb. Dfztg.)