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Dresdner W Journal. königlich Staatsanzeiger. Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. 1912. Nr. 44. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leüung: Hofrat Doenges in Dresden. < Donnerstag, 22. Febrnar Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße l», sowie durch die deutschen Postanstalten S Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 12SS, Redaktion Nr. 4S74. Ankündigungen: Die Ispnltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigungsteile Sv Pf., die Lspaltige Grundzeit« oder deren Raum im amtlichen Teile 7b Pf., unter dein Redaktionsstrich (Eingesandt) 1üv Pf. Preisermäßigg. aus Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorn«. 11 Uhr. Der neue österreichisch-ungarische Minister des Nutzem Graf Berchtold und der Reichskanzler habe« herzliche Tele gramme gewechselt. Die Nachricht deS Reuterfchen Bureaus, daß 5SV italienische Soldaten auf den Farsaninfeln im Roten Meere gelandet wären, bewahrheitet sich nicht. Rach Meldungen aus Washington breitet sich die Anarchie in Mexiko immer mehr aus. Mehrere Städte sind in den Händen der Aufständischen. In Houston (TexaS) zerstörte ein Großfener viele Wohnhäuser, Fabriken und Kirchen. Gegen UM Personen sind oddachlos. * Am Hosactunnel im Staate Massachusetts, den längste» amerika ischen Tunnel, fließ ein Personenzug und ein Güter- zug zusammen, wobei eine Anzahl Personen getötet wurde n Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den» früheren Auktionator Karl Eduard Camillo Stolle in Niederlößnitz das Albrechtskreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Oberaufseher bei der Ge- fangelumstalt Leipzig Heinrich August Heppner und der Wachtrneister bei dem Amtsgerichte Hainichen Friedrich August Heinrich Aöhlmann die ihnen von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen, verliehenen Auszeich nungen annehmen lind tragen und zwar Heppner das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, Wöhlmann das Allgemeine Ehrenzeichen. Verordnung, den juristischen Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereiche der inneren Verwaltung und die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst in diesem Geschäftsbereiche betreffend; vom 17. Februar 1912. Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung voin 22. Dezember 1902 (G.- u. V.-Bl. v. 1903 S. 49) unter Aufhebung der Verordnung vom 26. Februar 1904 (G.- u. V.-Bl. S. 108), wie folgt, abgeändert und ergänzt: Artikel 1. 8 le der Verordnung vom 22. Dezember 1902 er hält die Fassung: e. mindestens eine Dienstleistung von 2 Jahren bei den Justizbehörden und von 6 Monaten bei einem Rechtsanwalt vollendet haben. Artikel 2. 8 2 erhält hinter dem Worte Amtshauptmannschaft deil Zusatz: „oder der Polizeidirektion Dresden". Artikel 3. 8 8 Abs. 2 erhält die Fassung: Für die Anrechnung des Vorbereitungsdienstes bei den Verwaltungsbehörden auf die Borbereitungs zeit im Justizdienste sind die Vorschriften des Art. I der Verordnung des Justizministeriums vom 1. Juli 1911 (G.-u. V.-Bl. S. 151) maßgebend. und einen dritten Absatz: Die Verwaltungsbehörden haben die zum Vor bereitungsdienst bei ihnen zugelassenen Referendare bei dem Antritt unter Hinweis auf die bei den Justiz behörden erfolgte eidliche Verpflichtung (8 3 der Ver ordnung vom I. Februar 1904 — G.-u. V.-Bl. S. 46—) durch Handschlag zu verpflichten. Artikel 4. Eingefügt wird 8 9a: Referendare, welche bei Gemeindeverwal'ungen beschäftigt oder angestellt sind, können auf ihren Ai trag zu der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst zugelassen werden, wenn sie nach Erfüllung der in 8 1 bestimmten Voraussetzungen einen vierjährigen Vorbereitungsdienst bei Justz- und Verwaltungs behörden, und zwar 18 Monate davon bei Verwaltungs behörden, vollendet haben. Artikel 5. § 11 unter e erhält den Zusatz: Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Artikel 6. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, Aus nahmen von Art. 1 und 4 dieser Verordnung in den Grenzen der seither gültigen Borbereitungszeiten für diejenigen Referendare zuzulassen, deren Vorbereitungs dienst vor dem 1. Juli 1911 begonnen hat. Dresden, den 17. Februar 1912. ns, 2»s v. k. Ministerium des Innern. 1287 Das Kaiser!. Gesundheitsamt meldet den Ausbruch und da» Erlöschen der Maul- und Klauenseuche vom Schlacht hofe in Straßburg t. Els. am 19. d. M. (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Inseratenteil) Nichtamtlicher Teil. Bom Königliche» Hofe. Dresden, 22. Februar. Se. Majestät der König wohnte früh 8 Uhr Nekrutenbesichtigungen beim 1. Bataillon des 1. (Leib-) Grenadierregiments Nr. 100 bei. An der Königlichen Mittagstafel nahmen Ihre Königl. Hoheit Prinzessin Mathilde und die Damen und Herren vom Dienst teil. Se. Majestät der König wird mit Ihren Königl. Hoheiten dem Kronprinzen und dem Prinzen Friedrich Christian abends der Aufführung des Lustspiels „Zopf und Schwert" im Königl. Schauspielhause beiwohnen. Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltung. -- Eine Anzahl Künstler- und Architekteilvereinigungen (Ortsgruppe Dresden des Bundes Deutscher Architekten, Dresdner Kunstgenossenschaft, Dresdner Architektenverein, Kün lervereinigung Dresden, Künstlervereinigung „Zunft", Sächsischer Ingenieur« lind Architektenverein) haben un längst eine Eingabe an das Königl. Ministerium des Innern gerichtet, in der sie eine veränderte Organi sation der sächsischen Denkmalpflege unter Ein- fetzunH einer mit „administrativer Macht" auszustattenden Autorität in Fragen der Kunst und der Kunstgeschichte als Spitze für notwendig bezeichnen und in Anregung bringen. Die Eingabe ist, bevor das Ministerium des Innern sich darüber schlüssig gemacht und die Antrag steller beschicken hat, Ende Januar in mehreren Tages zeitungen veröffentlicht worden. Den Antragstellern soll daher hier auch öffentlich die Antwort erteilt werden. Nach dem stenographischen Bericht über die gemein same Tagung für Denkmalpflege und Heimatschutz zu Salzburg hat der preußische Konservator der Rhein provinz bei seinem Vortrag über die Denkmalpflege in Deutschland (S. 51 flgd.) nicht den ungerechtfertigten Vorwurf erhoben, daß „dem sächsischen Denkmalschutze die Stoßkraft fehle". Er hat vielmehr bemerkt, so ausgezeichnete Männer auch in der sächsischen Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler säßen und so be wundernswert vielfach die Ergebnisse seien, über die bis her die Tätigkeitsberichte der Kommission ganz Deutsch- land Auskunft gegeben hätten, so scheine ihm doch, daß die Jnitiativkraft der Denkmalpflege in Sachsen nur noch gewinnen könnte, wenn eine persönliche Spitze oder ein persönliches Organ mit all den Macht befugnissen eines Konservators der Kommission zur Seite stände. Demgegenüber ist zunächst auf die mit Genehmigung Sr. Majestät deS Königs erlassenen Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1894 (G.-u. V.- Bl. S. 143) und vom 8. April 1902 (daselbst S. 117) hinzuweisen. Danach steht einem Rate des Ministeriums des Innern der Vorsitz und die Geschäftsleitung in der Kommission zu, und besteht bei dieser Behörde ein kollegiallscher Geschäftsgang; ihr Wirkungskreis umfaßt hauptsächlich die Begutachtung der von den Ministerien und dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium be züglich der Denkmalpflege an sie gerichteten Fragen und der Oiesuche um Etaatsbeihilfen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Kunstdcnkmälern Ta vor allem die kirchlichen Kunstdenkmäler in Be tracht kommen mußten, hatte sich das Ministerium des Innern mit dem Evanaelisch-lutherischen Landeskonsistorium vor der Regelung der Angelegenheit ins Vernehmen gesetzt. Dieses hat sein Einverständnis zwar im all gemeinen erklärt, aber zugleich ausgesprochen, daß ihm die weitgehende Verpflichtung, wonach das Laudes- konsistorium bei allen die kirchlichen Kunstdenkmäler betreffenden Fragen sich der Kommission als alleinigen begutachtenden Organs zu bedienen habe, weder durch ein Bedürfnis gerechtfertigt erscheine, noch von ihm im voraus übernommen werden könne. Denn so sehr man auch, wie bisher, fortfahren werde, bei der Erhaltung und Erneuerung kirchlicher Kunstdenkmäler auch dem antiquarischen Gesichtspunkte zu seinem Rechte zu ver helfen, so werde dieser allein doch niemals den Aus schlag geben können, vielmehr würden die Anforderungen der kirchlichen Zweckbestimmung und die Bedürfnisse der gottesdienstlichen Weiterbenutzung mitbestimmend fein müssen. Im übrigen sind die sächsischen Gemeindebehörden vom Ministerium des Innern beschieden worden, daß zwar die Gemeindeordnungen vom 24 April 1873 keine Bestimmung enthielten, welche die Gemeinden bei wesentlicher Veränderung oder Beseitigung öffentlicher Denkmäler oder Bauwerke von geschichtlichem oder künst lerischem Werte an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde binde. Nach Einsetzung der Kommission zur Erhaltung der Kunstdenkmäler erwarte aber das Ministerium, daß auch ohne eine gesetzliche Bestimmung die Gemeinde behörden künftig derartige Maßnahmen unterlassen würden, solange sie nicht die Entschließung der Kom mission eingeholt hätten. Auf dieser Grundlage hat die im Jahre 1894 ein gesetzte Kommission ihre Tätigkeit entwickelt, und der Erfolg hat vollständig nicht nur den Erwartungen der Regierung, sondern auch aller objektiv urteilenden in- und ausländischen Kreise entsprochen. Auch in dem erwähnten ^Vorträge wird ausdrücklich betont, „wie andecseito da^ Königreich Sachsen zeige, welche Fülle von Vertrauen gerade Entscheidungen ge nössen, die eben von einer solchen Kommission ausgingen, in der alle Jnteressenkreife des Landes ihre normale Vertretung Hütten." Infolgedessen hat sich auch die Wirksamkeit der Kom mission erheblich ausgebreitet; die Zahl der Eingänge, die vom Jahre 1900 bis 1902 1930 betrug, ist in den letzten drei Jahren (1909 bis 1911) trotz möglichster Ge- schäftsvereiufachung auf 5352 gestiegen. Diese Entwicklung der von ihm geschaffenen Organi sation hat das Ministerium des Innern bisher mit leb hafter Befriedigung verfolgt, und es hat um so weniger Anlaß, hierin eine Änderung im Sinne der Gesuchsteller eintrcten zu lassen als es ihm nach vielfachen Er fahrungen unerläßlich erscheint, daß ein Mitglied des Ministeriums unter dessen Aufsicht — aber auch, wo nötig, Schutz — die von dem Vortragenden erwähnte „Spitze" bilde. Wenn aber die praktische Denkmalspflege, wie sie die Kommission bei ihrer jetzigen Verfassung bisher zu eisten in der Lage gewesen ist, selbst von den Gesuch tellern nicht bemängelt werden konnte, so ist kein Grund ür die von ihnen begehrte „Änderung der Verfassung >er Denkmalspflege in Sachsen" zu erkennen. Selbst wenn man die beiden in der Eingabe be nannten bayerischen Kunstverständigen für berufen an- sehen wollte, über die Verfassung der sächsischen Behörde zu urteilen, so ist doch das geradezu irreführend, was ihnen im ersten Absätze der Eingabe unterlegt wird. So soll sich in vr Hagers Aussatz über Denkmalpflege („Münchner Neueste Nachrichten" Nr. 113 vom 9. März 1911) „dasselbe Urteil zeigen — daß nämlich dem sächsischen Denkmalschntze die Stoßkraft fehle —. wiewohl er sich „über die organisatorische Durchführung ausgeschwiegen (!) habe." Statt dessen gedenkt er am Eingänge ausdrücklich der „einsichtsvollen Unterstützung der Staatsregierung" bei de» bezüglichen Bestrebungen, er erkennt an (und zwar an der Hand von Prof. Brucks Schrift über die Denkmalpflege im Königreiche Sachsen), daß man hier seit langer Zeit „den alten Denkmälern großes Verständnis entgegen- bringe", er rühmt, daß alle Jnstandfetzungs- und Er haltungsarbeiten, die unter Beratung und Beihilfe der Kommission im letzten Jahrzehnte ausgeführt wurden, vom neuzeitlichen Geiste beseelt seien, er gedenkt des Gräbnerschen Schutzvorbaues an der „Goldenen Pforte" und dessen ChoraufgangeS an der Schneeberger Wolf gangskirche, er hebt die von der Kommission hinsichtlich der geforderten künstlerischen Ausmalung der Nikolai- kirche in Döbeln betätigte Energie hervor, er spricht am Schlüsse ganz allgemein „von der frischen, frohen Tatkraft, von dem weiten Blick, von der Verbannung jeder bureaukratischen Regung und Ängstlichkeit, kur» von all den Vorzügen, die wir an der Denkmalpflege Sachsens bewundern dürfen." Ebensowenig kann die von Gabriel v. Seidl in der benannten Zeitung hierauf veröffentlichte Ent gegnung im Sinne der Gefuchsteller irgendwie verwertet werden. Er befaßt sich darin weder im allgemeinen mit