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Verantwortlicher Redacteur: Carl Ithne in Dippoldiswalde. Amtlicher Theit. 176. 91. 294. 280. 333. 200. 180. 56. 338. 63. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch älle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 88 Pfg. — Inserate, welche bet der bedeutenden Auslage de» Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. der für die IV. Quartalsitzung des Bezirksgeschwornengerichts in Dresden ausgeloosten Geschworenen. I. Hauptgefehwödene. Nummer der JahreSliste. 1) Herr Otto Rüger, Fabrikbesitzer in Sobrigau. 2) - Alfred Theodor Hayman«, Kaufmann in Dresden. 3) « Friedrich August Schneider, Gutsbesitzer und Gemeindevorstand in Doberzeit. 4) -- Johakm Gottlieb Dt-bifch, Gemeindevorstatid in Wildenhain. 5) - Eduard Räsch, Papierfabrikant in Dittersbach. 6) . Heinrich Seuria. Stadtrath und Rentier in Riesa. 7) - Georg Edmund Bollsäck, Kaufmann in DreSden. 8) - Christian Friedrich Flach, prtv. Kaufmann iU Dresden. 9) - Gustav Adolph Müller, Postgutsbesitzer in Schmiedefeld. 10) - Karl Freiherr von Fink, Rittergutsbesitzer in Nöthnitz. Weißerih-Ieitung Amts-Matt für die Königs. Amtshauptmannschast Dippokdiswalde, sowie für die Königs. Gerichts-Aemter und die Stadtrüthe zu Dippoldiswalde und Irauenstein Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithaler-Stacke und Eindrittelthaler-Stücke j deutschen Gepräges. Auf Grund des Artikel« 8 des Müuzgesetze« vom 9. Juli 1873.(ReichS-Gesetzbl. S. 233) hat der BundeSräth die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: K 1. Die Zweithaler- (3'/, Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel. Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehMrn. K 2. Die im Umlauf befindlichen Zweithaler. (3*/, Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräge werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von de» durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeich nenden Landeskassen qach dem in Artikel 15 des Münzgesetze« vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältniffe für Rech nung de« Deutschen Reich« sowohl in Zahlung genommen, al« auch gegen Reich«- oder Landesmünzen umgewechselt. Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler- (3'/e Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräge- auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. H 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (ß 2) findet auf durchlöcherte und ander- al« durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.' Berlin, den 2. November 1876. Der Reichs SitNZ In Vertretung: HokNiittM , Zu Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1^76 S. 221 publi- cirten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, nach welcher von dem 15. November dss. I«. ab die Zweithaler- (3*/, Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges außer Kurs gesetzt werden, wird hiermit bekannt ge macht, daß in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 die vorbezeichneten Münzen von der Finanz hauptkasse zu Dresden, der Lotteriedürlehn-kässe zu Leipzig und von sämmtlichen Forstrentämtern, Bezirkssteuer-Einnahmen, Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern, Nebenzollämtern, Untetsteuerämtbrn und Zoll- und Steuer-Recepturen nach dem gesetzlichen Werthverhältnisse sowohl In Zahlung angenomtnen, al- aüch gegen Reichs- odÄ Landesmünzen umgewechselt werden. Dresden, den 8. November 1876. Finanz- ÄR inifkeAin M. von Könneritz.