Volltext Seite (XML)
ÄUG LWmg t Mit »Lllustrirt. Sonntagobkatt". Mit Humor. Beilage „KeisenbkcKen". Mit „Landwirtschastl. ZSeitag«". 47. Jahrgang »2 Schandau, Dienstag, den 17. Marz 1903. 1 ird, wenn Wa, !N. die Abgabe weg. 8 3. (I,. 8.) Die (l. 8.) Schulrat Lehmann. (U. 8.) rvieck, Bürgerin. Bekanntmachung Die jenigen, der dnrck das abgabenpflichtige Rechtsgeschäft das Eigentum stücke, bez. das Recht auf dessen Uebertragung, erwirbt. am Grund- Die Abgaben sind ferner zu entrichten, wenn durch Eintritt oder Aus LKMzaN. > dauerhas md 1 Tei lvird stein Scheuern dfarben. ingealwle! des außen jetzt etwa ) zu Kor! ie Provin r Haupts! 100 Jahr vergangen ovinz aift rlich übe Milliom! mtindustri ancptniärtl u London , Kalkutta Dor SicröLrcrt. rvieck, Bürgerin. Die Stadtverordneten. Fernsprrchstelie^S 22. Dit „Süchchcht Elbzeltung" «rscheint DienStag, Donners tag und Sonnabend. Die NuSgabe deS Blattes erfolgt LagS vorher Nachm. 4 Uhr. NbonnementS.PreiS viertel jährlich I Mk. 60 Pf., zwei- monatlich I Mk., einmonat- lich 60 Pf. Elnjelne Nummern 10 Pf. vost,eitungSbtsttlll«ste 6648 Alle kaiferl. Postanstalten, Postboten, sowie die kjettungSträger nehmen stets Bestellungen auf die „Sächsische Elbzeitung" an. Inseraten-Annahmestellen: In Schandau: Expedition Zaukcnstraße 184, in Dresden und Leipzig: die Annoncen - BureauS von Haasenstein L Vogler, Jnvalidendank und Rudolf Moste, in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. Fernspr^chstelle AZ 22. Inserate, bei der weiten Verbreitung d. Bl. von großer Wirkung, sind MontagS, Mit twochSund Freitag- bissp 8 testenS vormittags 9 Uhr aufzugeben. Preis für die gespalten« CorpuSzeile oder deren Naum 12 Pf. (tabellarische und komplizierte nach Übereinkunft). „Lingefandt" unterm Strich 80 Pf. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. die rechtzeitige Entfernung der Leichen ans dem Sterbehanse betreffend. Das Königliche Ministerium des Innern hat ans den sich geltend machenden sehr bedeutsamen Rücksichten auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnet, dass bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 100 Mark für den Zuwiderhandlungsfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulnis wahrnehmbar sind, nicht über den vierten Tag (4 mal 24 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbehause be lassen werden dürfen, sondern ans den letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeit frist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt oder den Totenhallen übergeben zu werden. Zur Nachachtung machen wir dies hiermit bekannt. Schandau, am 14. März 1903. Der Stadtrat. Wieck, Bürgerin. (U. 8.) Morand. Die Königliche Mezivksschul'-Inspektion fuv Schändern. Dev Königl'. Wezivkoschulinspektov. Dev SLcrdtvcrt. AmtMM für dm Röntgt. Amtsgericht und den Animal su Mandan, smie für den Aadlgenieinderal l» Hohnstein. Konkursverfahren. DaS Konkursverfahren über das V-rmöqen deS Kaufmanns Karl Kranz Georg Hornauer, Inhaber der Firma Georg Hornaner in Schandan wird, nachdem der in dem Vergleichstermine vom 14. Februar 1903 angenommene ZwangS- vergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 28. Februar 1903 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Schandau, den 16. März 1903. Königliches Amtsgericht. in Klavier ngeheizten mschinauL , sv Haitz e es nichi leisten de t! 4. Er oder leer >en Stau! .'diene dir! Federpose stigem Ge hen lvird leide eine: wier nichi i nichi al Abgaben sind zu entrichten: 1. von jedem gerichtlich oder notariell beurkundeten Vertrage, durch den sich der eine Teil verpflichtet, Eigentum an einem Grund stücke zu übertragen (Kauf, Tausch, Schenkung u. s. w.): 2. von jedem beurkundeten Vertrage, durch den das Recht, eine solche Eigentumsübertragung zn verlangen, übertragen wird (Abtretung von Kaufsrechten n. s. w.); 3. von jeder Auflassung, soweit sie sich nicht als Erfüllung eines nach Ziffer 1 oder 2 abgabenpflichtigen Vertrags darstellt. Abgabenpflicht trifft in allen diesen Fällen den Erwerber, d. i. den- Nicktamtlicber Teil. den Ereignissen nicht etwa überraschen zu lassen. Leider weist das Bild der Wahlbewegung im Großen und Ganzen noch immer eine merkwürdige Zerfahren heit unter den bürgerlichen Parteien, ein zusammen hangloses Operieren derselben in den meisten Wahl kreisen, auf. Sieht man von dem bekannten Wahl- kartell im Königreich Sachsen ab, wo sich die bürger lichen Parteien zum gemeinsamen Zusammengehen gegen die Sozialdemokratie entschlossen haben, so ist von einem irgendwie einheitlicheren Zuge in den jetzi gen Wahlvorbereitungen herzlich wenig zu spüren, ja, man kann gctrostbehaupten, daß eine solche Verwirrung Jekanntmachnng. Nachstehend bringen wir das nenanfgcstellte und von den Königlichen Ministerien des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts genehmigte Regulativ über die Erhebung von Vcsitzveränderungs-Abgaben in der Stadt Schandan vom 23. Dezember 1902 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß dasselbe mit dem Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung in Kraft tritt. Schandau, am 13. März 1903. Dev StcröLvcrt. Lvieck, Bürgerin. und Zersplitterung, wie jetzt, wohl kaum schon einmal in den früheren Wahlbcwegungen in Deutschland dagewesen ist. Denn man mag die gegenwärtige RcichStags- wahlkampagnc betrachten wie man will — immer füllt schließlich als das hervorstechendste Moment in ihr eben die herrschende Konfusion unter den Parteien des staatStrencn Bürgertums auf. Hier geht z. V. der Bund der Landwirte mit den Konservativen und den Nationalliberalen zusammen, dort bekämpft er beide Parteirichtnngcn. In dein einen Wahlkreise erscheinen die Freisinnigen und dic Gcmüßigt-Lweralen Vn die MW m WMäckmB-UBcn i" da Ack ZWm. 8 1. Bei allen in der Stadt Schandan vorkommcndcn Veränderungen im Besitze von Grundstücken und von Berechtigungen, für welche die auf Grund stücke bezüglichen Vorschriften gelten, sind von je 100 Mark der Erwerbungs- odcr Wertsumme zu entrichten 30 Pfg. zur Stadtkasse 15 „ zur Armenkasse 25 „ zur Schulkasse zusammen: 70 Pfg. Für Bruchteile von 100 Mk. Erwerbungs- oder Wertsumme ist, dafern sie den Betrag von 50 Mk. erreichen oder übersteigen, die volle Abgabe, andern falls keine Abgabe zu entrichten. Die volle Abgabe ist jedoch auch dann zn bezahlen, wenn die Erwerb ungs- oder Wertsnmme den Betrag von 50 Mk. überhaupt nicht erreicht. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken bleibt der Wert des Inventars für die Berechnung der Abgaben außer Ansatz, wenn ein besonderer angemessener Betrag dafür ausgeworfen ist. 8 2. Wahlpolitische Betrachtungen. Die Vorbereitungen ans die Neuwahlen zum Reichstage nehmen unleugbar einen stetig lebhafteren Charakter an, obwohl der Wahltag noch immer nicht fcststeht und auch von der Regierung wegen der nachösterlichen Session des jetzigen Reichstages noch gar nicht festgesetzt werden kann. Aber allseitig ist man davon überzeugt, daß die große Wahlsch'lacht binnen spätestens drei Monaten stattfinden wird, und da gilt es allerdings, diese verhältnismäßig nicht mehr lange Frist nach Kräften auszunützen, um sich von Dieses Regulativ tritt mit dem Tage seiner Bekanntmachung in Kraft. Von diesem Zeitpunkte ab verlieren alle früheren Bestimmungen über die Entrichtung von Besikwechselabgaben zu den in 8 1 aufgesührten Kassen sowie zur Feuerlöschgerätekasse ihre Geltung. Schandau, am 23. Dezember 1902. 8 4. Die Abgaben sind ferner zu entrichten, wenn das Eigentum an einem Grundstücke, oder das Recht auf Uebertragung desselben, durch Erbfolge oder sonst von Todeswegen anfällt. Die Abgabenpflicht des Erben tritt indessen erst sechs Monate nach dem Anfälle ein. Sie tritt nicht ein, wenn er die Erbschaft ausschlägt oder das Grundstück vor dem Eintritte der Abgabenpflicht dergestalt veräußert hat, daß der Erwerber abgabenpflichtig geworden ist. Pflichtteilsberechtigte Erben haben nnr die Hälfte der in 8 1 festgesetzten Beträge zu zahlen. scheiden eine Veränderung unter den Gesellschaftern einer offenen Handels- oder Commanditgesellschaft stattsindet, die als Eigentümerin eines Grundstückes im Grnndbuche' eingetragen ist. Die Abgabenpflicht tritt mit dem Einträge iin Handelsregister ein. Die Berechnung des auf den einzelnen Gesellschafter fallenden Anteils am Grundstückswerte hat nach Köpfen zn erfolgen. 8 6. Bei dem Erwerbe durch Zwangsversteigerung tritt die Abgabenpflicht mit der Rechtskraft des Zuschlags ein. 8 7. Der Erwerber hat binnen vierzehn Tagen nach Eintritt der Abgabcn- pllicht dem Stadtrate den die Abgabenpflicht begründenden Vorgang anzuzcigen. Abgabenpflichtige Verträge (H 3 Ziffer 1 nnd 2) sind hierbei in Urschrift öder Abschrift cinznreichen. Für die rechtzeitige Anzeige haftet in den Fällen des 8 3 auch der Veräußerer. Die Unterlassung der Anzeige wird vom Stadtrate mit einer Geldstrafe bis zn 30 Mk. bestraft. 8 3- Die Abgaben sind binnen drei Wochen nach Eintritt der Abgabenpflicht an die Stadtkasse zn entrichten. Nach vergeblichem Ablaufe der Zahlungsfrist erfolgt schriftliche Mahnung nnter Einräumung einer weiteren Frist von einer Woche, alsdann aber zwangsweise Einziehung wie bei Gemcindeanlagen. 8 »- Als Wert des Grundstückes gilt in der Regel die von dem Erwerber zu entrichtende Erwerbungssnmme. Ist eine solche nicht bestimmt oder nicht angezeigt worden, oder entspricht sie nach Ansicht des Stadtrates nicht dem wirklichen Werte des Grundstücks, so ist der Wert durch den Stadtrat nach Befinden nach Gehör von Sachverständigen festzusetzcn. 8 10. Gegen eine derartige Festsetzung des Wertes kann der Abgabenpflichtige innerhalb vierzehn Tagen schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe nnd Beweismittel bei dem Stadtrate Widersprach erheben. Gegen die hierauf erfolgende Entscheidung stehen dem Abgabenpflichtigen die in Verwaltungssachen zulässigen Rechtsmittel zu. Wird gegen eine Wertfeststellnng Widersprnch erhoben oder ein Rechts mittel eingewendet, so ist die Abgabe erst mit dem Zeitpunkte der rechtskräftigen Festsetzung der letzteren zahlbar. Die Kosten einer Abschätzung durch Sachverständige hat der Abgaben pflichtige zu tragen, dafern er nicht dnrch seinen Widersprnch oder sein Rechtsmittel eine Herabsetzung der Abgabe in dem von ihm beanspruchten Umfange erreicht. 8 11. Was in den 88 3—10 für Grundstücke bestimmt ist, findet ans Berechtig ungen der in 8 1 Absatz 1 bezeichneten Art entsprechende Anwendung. Findet eine Besitzveränderung infolge zwangsweiser Versteigerung statt, so ist nur die Abgabe zur Schulkasse zu entrichten, während bei den durch Enteignung oder durch Umlegung (8 54 fg. des Allgemeinen Bauaesetzes vom 1. Juli 1900) hcrbeigeführten Besitzveränderungen überhaupt keine Avanben erhoben werden. Ist die politische, die Schul- oder Kirchgemeinde die Erwerberin, so fällt während :er Malst, t ausübt ii Pflege nichtigsten ) einmal Grad R. ü tüchtig ; Wieder wanf ent. Bett ab. er, reim R. warn . kühlere, i und ZN n-Damps iche ist ein id Säfte nan durcl gehen). . leicht zn >r Sirup en, locken !erbunden >der nicht aeren Ur aufgelegt l 8 Tage, miß durö älter di> halb mm / erhärtet udünmim irube".)