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Anzeiger. HF 266. Donmtag den 23. September. 18SS. i) Da wahrzrmehnren gewesen ist, daß die über An Bekanntmachung. 8 die An- und Abmeldung der hiesigen Einwohner bei eintretenden WohnungSvermude- rnngen, ferner der KandwerkSgefeuen, Lehrlinge und Dienstboten bei deren Annahme und Entlastung, endlich der Fremden bei der Ankunft, dem Umzuge und der Abreife derselben, die Einreichung der Reife-Legitimationen, die Erholung der Anfenthaltskarten, und die Haltung der Fremdenbücher allhier bestehenden und wiederholt bekannt gemachten Anordnungen nicht allenthalben mit der durch die Sache gebotenen Genauigkeit befolgt werden, so sieht das Unterzeichnete Polireiamt — geleitet von dem Wunsche, das Ordnungswesen hiesi ger Stadt, zum Besten ihrer Einwohner, nach Kräften zu fordern, mit Ordnungsstrafen aber so wenig als möglich verfahren zu müssen — sich veranlaßt, jene Anordnungen in Folgendem zusammen zu stellen und sie hiermit zur Nachachtung ein- zuschärfen. §. 1) So oft eine hier wohnhafte Familie oder einzelne Person ihre Wohnung verändert» ist stlches sowohl von demjenigen, zu welchem sie einzieht, als von dem, bei welchem sie wegzieht, binnen vier und zwanzig Stunden im Elm wohner- Bureau des Polizei-Amts schriftlich anzuzeigen. h. 2) Dies gilt auch rücksichtlich solcher Personen, welche eine Wohnung mit einem Andern gemeinschaftlich oder blos eine Schlafstelle inne haben. §. 3) Eben so find verheiratete und beurlaubte Militairpersonen (ungeachtet Letztere sich selbst an- und abmelden müssen), ingleichen alle diejemgen, welche, entweder um als bleibende Einwohner sich hier niederzutSssen, oder, um als tempvrmre Einwohner eine Zeit lang allhier zu verweilen, anherkommen, und in der letzten Beziehung unter andern Zieh- und Pflege kinder, Penfionairs, Lehrlinge, GewerbSgehülfen, Schüler (gleichviel, ob sie eine hohe oder Elementarschule besuchen), Schüle rinnen, Haushälterinnen, Gouvernanten, Handlungscommis, Buchhalter, Studenten, Künstler und Hauslehrer, bei ihrer Ankunft und ihrem Anzuge allhier, so wie bei ihrem Weggänge von hier, binnen gleicher Frist, von den Wirthen, Lehr herren, Meistern und Principalen bei dem Einwohner-Bureau schriftlich an, und abzumelden. h. 4) Gleicher Gestalt müssen Kinder und andere Familienglieder hiesiger Einwohner, wenn sie von hier wegriehen, um auswärts in ein bleibendes oder temporaires Verhältnis zu treten, z. B. wenn sie sich verheirathen, auf auswärtige Univer sitäten, Schulen, in die Lehre, auf die Wanderschaft, in Condition, in Dienst, unter das Militair u. s. w. sich begeben, ebendaselbst von dem Familienhaupte bei ihrem Weggange ab- und, wenn sie hierher zurückkehren, angemeldet werden. tz.5) Einwandernde Gewerbsgehülfen haben sich sofort nach ihrem Eintritte in die Stadt auf die betreffende Her berge zu begeben und dort, wenn sie mit einer Thorbescheinigung nicht versehen sind, ihre Wanderlegitimation dem Herbergs vater zu behändigen. Sie dürfen ohne besondere Erlaubniß nicht über 24 Stunden hier verweilen; treten sie hier aber in Arbeit, so haben sie sich, unbeschadet der tz. 3 enthaltenen Bestimmung, binnen gleicher Frist zur Erlangung einer Kesellen- oder Arbeitskarte an das Einwohner-Bureau zu wenden, ebendaselbst auch, so oft sie hier ihre Condition wechseln, die erhaltene Arbeitskarte zu produciren, wenn sie aber ganz arbeitslos geworden sind, sich zur Empfangnahme ihrevReise- legitimation einzufinden. Jeder Herr oder Meister, bei dem ein GewerbSgehülfe aus der Condition tritt, es mag der selbe weiter reisen oder hier anderwärts in Arbeit treten, ist verpflichtet dafür zu sorgen, daß solches binnen 24 Stun den zur Cognition des Einwohner-Bureau gelange, und bleibt im Unterlassungsfälle dafür verantwortlich. Die Herbergsväter sind verbunden, den hier eingewanderten Gewerbsgehülfen, wenn sie eine Lhorbescheinigung nicht besitzen, sogleich nach deren Ankunft ihre Wanderlegitimationen abzufordern und solche regelmäßig des Vormittags um 8 und um II Uhr, so wie des Nachmittags um 3 und 6 Uhr, mittelst Specification, an das Fremden - Bureau ab- zugeben, diejenigen Gesellen aber, welche weder eine Wanderlegitimation, noch eine Thorbescheinigung vorzuzeigen vermögen, ohne Verzug eben dahin zu bringen. Ueberdtes haben sie däraus zu sehen, daß zugewanderte oder arbeitslos gewordene Ge sellen, ohne polizeiliche Erlaubniß, nicht über 24 Stunden hier verweilen, gleichen, daß sie, nach erfolgter Bifirung der Wanderlegitimatron, ihre Reise fortsetzen. tz. 6) Dieustbotett aller Art müssen sich beim Antritte des Dienstes, so wie unmittelbar nach Beendigung desselben unter Vorzeigung ihrer Heimathsscheine, Attestate, Dienstzeugnißbücher rc. bei. der Gestude - Expedition melden, und eine gleiche Verbindlichkeit zur An- und Abmeldung des Gesindes liegt auch den Herrschaften ob, welche überdies anzuzeigen haben, ob die aus dem Dienste tretende Person sich weiter und wohin vermiethe, oder ausiiege, oder aus der Stadt sich begebe, ingleichen, wenn der Dienstbote vor Ende der Dienstzeit entlassen wird, warum solche- geschehe. Nicht gehörig legitimirten Dienstboten kann der Dienstantritt nicht gestattet werden und es ist als eine vollständige Legv timation keineswegeS anzusehen, wettfi der Dienstbote uur daS letzte Dienstattestat beizubringen vermag.