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Dienstag. Nr. 141. 29. November 1881. Weißerih-Feitung. Amts-Matt fiir die Königlich« Amts-anptmannfchast Dippoldiswalde, sowie für di« Königkchm Amtsgerichte «nd di« Stadträthe zu Dippoldiswalde «nd Arauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Ctrl Ikhnt in Dippoldiswalde. Liese» Blatt erscheint wdchmllich drei Mal: Dienstag», Donnerstag» und Sonnabend». — Zu beziehen durch all« Post» Anstalten und die Agenturen. — Prei» vierteljährlich 1 Mark LS Pf-. — Inserate, welch» bei der bedeutenden Auflage de» Blatte» eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mtt 10 Pfg. für die Spaltm-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung. Auf Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden wird die durch Nr. 31 des Kreisblattes vom Jahre 1877 veröffentlichte General-Verordnung vom 8. November 1877, die rechtzeitige Entfernung der Leiche» aus dem Sterbehause betreffend, zur Nachachtung hiermit anderweit zum Abdruck gebracht. Dippoldiswalde, am 24 November 1881 Königliche AmtShauptmannfchakt. von Kessinger. Genug. General-Verordnung an sammtliche Polizeiobrigkeiten und die Herren Bezirksärzte des Dresdner Regierungsbezirkes. Die rechtzeitige Entfernung der Leichen aus dem Sterbehause betreffend. Bei Verhandlungen einer Plenarversammlung des Königlichen Landes-Medicinal-Collegiums ist auf die in manchen Gegenden des Landes, namentlich auf dem platten Lande, herrschende Sitte, die Leichen in Sonderheit zu Ermöglichung eines solenneren Begräbnisses an den, auf den Todestag nächstfolgenden Sonn- und Festtagen, überlang in dem Sterbe hause zurückzuhalten, hingewiesen worden. In dessen Folge hat das Königliche Ministerium des Innern aus den sich geltend machenden, sehr bedeutsamen Rücksichten auf die öffentliche Gesundheitspflege angeordnet, daß bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu 100 Mark für jeden einzelnen Contraventionsfall alle Leichen, an welchen deutliche Zeichen von Fäulniß wahrnehmbar sind, nicht über den vierten Tag (4 mal 24 Stunden) von der Stunde des eingetretenen Todes an im Sterbehause belassen werden dürfen, sondern aus dem letzteren spätestens mit Ablauf der gedachten Zeitfrist entfernt werden müssen, um entweder beerdigt, oder den Todtenhallen übergeben zu werden. Königliche Kreishauptmannfchaft. Dresden, am 8. November 1877. von Einsiedel. Hübler, S. Von dem unterzeichneten Amtsgerichte soll Sonnabend, den S. Dezember L88L, das dem Stuhlbauer Karl Leo LampertuS Holfert in Dippoldiswalde zugehörige HauSarrrndstück Nr. 13 des Katasters, Nr. 13a und 13b des Flurbuchs und Nr. 3 des Grund- und Hypothekenbuchs fttr die Stadt Dippoldiswalde, welches Grundstück am 28. September 1881 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf L3S0,o<> Mark gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme aus den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Dippoldiswalde, am 28. September 1881. Königliches Amtsgericht das'. Aff. Tanbert. Am 22. Oktober d. I., Abends gegen 9 Uhr, ist von einem vor einem Verkaufsladen in hiesiger Altenberger Straße kurze Zeit unbeaufsichtigt gelassenen Wagen herunter eine roth und braun gestreifte Pferdedecke, mit grauer Leinwand gefüttert und in zwei Ecken der Letzteren mit „8traubs" gezeichnet, gestohlen worden. Solches wird behufs Ermittelung des Diebes und Wiedererlangung der gestohlenen Decke hierdurch bekannt gemacht. Dippoldiswalde, am 22. November 1881. Dar StadtratH* Voiqt, Brgrmstr.