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Donnerstag den 29. Juli 1915 abends 81. Jahrgang Nr. 173 MHeritz-Mung TvWU »i- AUW str WMnM, SchMkkrg i. 1l. Amlsölllll für die Königliche Amtshauptmannschafi, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Illustrierten Unterhaltungsblatt-' und täglicher Unterhaltungsbeilage. Mr die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehns in Dippoldiswalde. Inserate werden mit 15 Pf., solche aus unserer Amtshauptmannschaft mit 12 Pf. die Spaltzetls oder deren Naum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei- gespaltene Zeile 35 bez. 30 Pf. — Tabewn-ische undkomplizierteJnserate mit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, die Spaltenzeile 30 Pf. Di« Meitzeritz - Zektnng« «cscheint täglich mit Aus- nakme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr lich 1 M. 50 Pf., zwei monatlich 1 Mark, ein monatlich 50 Pf. Ein zelne Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten,Post boten, sowie unsere Aus träger nehmen Bestel lungen an. D Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats gegen übermäßige Preis steigerung vom 23. Juli 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 467) wird bestimmt: 1. Zuständig zur Anordnung der Uebertragung des Eigentums ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Lägerort bestimmt. HöhereVerwaltungsbehörde ist die Kreishauptmannschast. 2. Was als Gegenstand des täglichen Bedarfs anzusehen ist, wird von der zu ständigen Behörde von Fall zu Fall entschieden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse Anordnungen, die in den Amtsblättern zu verössentlichen sind, darüber treffen, welche Gegenstände sie im Sinne von § 3 als unter 8 1 der Bundesratsverordnung fallend allgemein anerkennt. Zu den zur Veräußerung erzeugten Gegenständen gehören nicht die Vorräte eines Landwirts, deren er zur Fortführung seiner Wirtschaft bedarf. 3. Die Anordnung der Uebertragung des Eigentums hat die Gegenstände, welche sie betriU soweit möglich nach Art, Menge und Lagerort sowie den bisherigen Besitzer und den künftigen Eigentümer zu bezeichnen. 4. Der Uebernahmepreis wird nach Maßgabe des 8 2 zunächst von der zur An ordnung zuständigen Behörde festgesetzt. Gegen die Festsetzung sowie gegen die Fest- steüun^ der zuständigen Behörde, daß die Voraussetzungen zur Uebernahme vorliegen, ist Rekurs an die Kreishauptmannschast zulässig, die endgültig entscheidet. Gegen die Bestimmung des künftigen Eigentümers steht dem bisherigen Besitzer kein Rechtsmittel zu. 5. Die Uebereignung hat tunlichst an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu erfolgen. Andernfalls sind, wenn dem künftigen Eigentümer die Gegenstände zum weiteren Verkauf überwiesen werden, hierfür bestimmte Bedingungen, insbesondere der Verkaufs preis vorzuschrciben. 6. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Lager von Gegenständen, die unter § 1 der Verordnung sailen, daraushin zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Uebereignung vorliegen; sie kann Proben zur Prüfung der Güte und Verwendbarkeit der Gegenstände entnehmen. Der Besitzer ist zur Auskunftserteiiung verpflichtet. 7. Der festgesetzte Preis ist mit der tatsächlichen Uebernahme fällig. Kann die Ueber nahme nicht binnen drei Tagen nach dem Uebergang des Eigentums erfolgen, so tritt die Fälligkeit mit Ablauf des dritten Tages ein. In diesem Falle ist eine Frist festzu- setzen, bis zu deren Ablauf der bisherige Besitzer verpflichtet ist, die Gegenstände zu ver wahren. Erwachsen dem bisherigen Besitzer hierdurch Kosten, so ist gleichzeitig eine an gemessene Vergütung hierfür festzusetzen. 8. Die Bundesralsverordnung vom 23. Ju'i 1915 gegen übermäßige Preissteigerung wird nachstehend zum Abdruck gebracht. Dresden, am 27. Juli 1915. Ministerium des Innern. Bekamitmachmig gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 de» Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstosse, die vom Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so kann das Eigentum an ihnen durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von ihr be zeichneten Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden. Großes Hauptquartier, 28. Juli, vormittags. Westlicher Kriegsschauplatz. Nordwestlich von Souchez wurden einzelne von früheren Kämpfen her noch in der Hand der Franzosen befindliche Teile unserer Stellungen nachts von schlesischen Truppen erstürmt. 4 Ma schinengewehre wurden erbeutet. In den Vogesen sanden in der Linie Linge- kops—Varrenkopf erbitterte Kämpfe statt. Fran zösische Angriffe wurden durch Gegenstoß nach mehrstündigem Nahkampse zurückgeschlagen. Da bei sind auch die vorgestern abend verloren gegangenen Gräben am Lingekops bis aus ein kleines Stück von uns zurückgewonnen worden. Oestlicher Kriegsschauplatz. Zwischen Mitau und dem Njemen wurden gestern nach 1000 versprengte Russen zu Ge fangenen gemacht. Oestlich und südöstlich von Rozan schreitet unser Angriff vorwärts. Goworowo wurde ge nommen. Nördlich von Serock beiderseits der Narew und südlich von Nasielsk setzten die Russen ihre Gegenangriffe fort. Sie scheiterten völlig. Der Feind lies; hier und bei Rozan 2500 Gefangene und 7 Maschinengewehre in unserer Hand. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 8 2. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor der Bekanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht geschlossen worden sind, einen höheren Uebernahmepreis zu erzielen, werden bei Fest stellung des Preises nicht berücksichtigt. Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Bestätigung der Landeszentralbehörde, sofern der festgesetzte Uebernahmepreis fünf vom Hundert des Einkaufspreijrs übersteigt. Bei den nach dem 23. Juli 1915 aus dem Ausland eingeführten Gegenständen ist als Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag zuzubilligen, der unter Berücksichtigung der mit der Einführung verbundenen Kosten und Gefahren zu bemessen ist. Der Uebernahmepreis ist bar zu zahlen. 8 3. Darüber, ob die Voraussetzungen für dis Anordnung (8 1) vorliegen, und über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei den Enteignungsoerfahren ergeben, ent scheidet, wenn die Anordnung durch die Landeszentralbehörde ergeht, diese, im übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgütig. 8 4. Die Landeszentralbehmden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 2, 3 anzusehen ist. 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestrast: 1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leucht stoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preiss fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Ver äußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 3. wer, um den Preis sür Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten A<1 zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; 4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei. 8 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. Juli 1915. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg. Vor Warschau wurde östlich von Blome der Ort Pierunow*) von uns gestürmt. In der Gegend südwestlich von Gora — Kalwarja wird gekämpft. Südöstlicher Kriegsschauplatz. Die Lage bei den deutschen Truppen ist im allgemeinen unverändert. Oberste Heeresleitung. .) Pierunow liegt 24 km westlich der ForUinie von Warschau. 10ÜV0V Mann italienische Verluste in 1v Tagen. Der österreichische Generalstab meldet unter dem 28. Juli: Gestern ermattete auch der gegen das Plateau von Doberdo gerichtete Angriff der Italiener. Stellenweise unterhalten sie noch ein hestiges Artilleriefeuer. An sonsten rafften sie sich nur mehr zu vereinzelten schwäch lichen Vorstößen auf, die mühelos abgewiesen wurden. In den Kämpfen großen Stils trat somit eine! Pause ein. Wie die erste, so endete auch die ungleich ge- waltigere zweite Schlacht lm Eörzischen mit einem voll- ständischen Mißerfolg des angreisenden Feindes, der diesmal in dem ungefähr 30 Kilometer breiten Raume zwischen dem Monte Sabolino und der Küße 7 Korps mit mindestens 17 Infanterie- und Miliz Divisionen ein- setzte und um jeden Preis, ohne Rücksicht auf Opfer an Menschen und Material, durchzubrechen versuchte. Die Gesamtoerluste der Italiener sind auf 100 000 Mann einzuschätzen. Erst die Geschichte wird die Leistungen unserer siegreichen Truppen und ihrer Führer in dieser Abwehrschlacht werten. Unerschüttert und un erschütterlich stehen sie noch immer dort, wo sie vor zwei Monaten den Feind erwarteten. Dies gilt nicht nur von den in zwei Schlachten heiß umstrittenen Stel lungen im Görzischen, sondern von unserer ganzen zur Verteidigung im Südwesten der Monachie gewählten Kampffront. Das Verlangen nach Veröffentlichung französischer Verlustlisten. Senf. Nach einer Pariser Meldung der „Tribune" hat der neue Antrag der linken sozialistischen Gruppe an die Regie sng auf Veröffentlichung der französischen Verlustlisten die Unterstützung von 115 Deputierten ge- funden. Man erwartet bei der Beratung des Antrags nn Plenum starke Angriffe auf den Kriegsminister Mille rand, um diesen zu zwingen, der Kammer die Vertrauens- frage zu stellen. Die französische Deputiertenkammer besteht au» 602 Mitgliedern; es ist also nicht zu erwarten, daß der An trag angenommen wird, wenn die Regierung bei ihrer ablehnenden Haltung verbleibt. Die Rücksicht auf die „heilige Einigkeit" wird wohl manchen Abgeordneten da von abhalten, der Regierung mehr Schwierigkeiten zu bereiten, als sie ohnehin zu bewältigen hat. Der italienische Zusammenbruch in Tripolis. Wien, 28. Juli, Aus Saloniki wird gemeldet: Hier werden die großen Verluste bekannt, welche die ltalie-