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ilsdmfferTageblatt Amts-! ! 78. Jahr« Nr. 117 Freitag de» 23. Mai 1918 Amtlicher Teil. Nr. a Dresden, am 19.Mai 1919. sen . Sohn, zu ersichtlich. 1410 I) M 2 gs- 1200 110 r. 3. sdruff. . kür den 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. Kälber, Schafe und Ballonstoffe, Maskenstoffe, gummierte Aeroplanstoffe, Regenmäntel, Unterlagen und andere gummierte Stoffe, Gummierte Kratzenstoffe, ohne Drähte, Gummiabfälls aller Art mit Metalleinlage oder Umlage (Spiralschläuche), Weichgummiabfälle aller Art, unsortiert, Schwarze Hartgummiabfälle, la Qualität, Schwarze Hartgummiabfälle II. Qualität, sowie rots Hgrtgummiabfälle, Geringwertige Hartgummiabfälle mit stumpfem Bruch, Hartgummiabfälle aller Art, unsortiert, Gummiregenerate aller Art, V Neichswirtschaftsministerium. I. V.: von Moellendorf. isgen. nsE SN.ÜÄ l einer irr der brave» ; aus« ngigen trufen: äßdorf Wellisch lärmig zurück- hängi- astände iunkten ruppen srdeten n steht, runge« ie Lage rv.n äs en geht md ri et Abg. en, die nit den n find berech- Uinister s vor» »aß die its vor tz aller :rn sich pchluß- Sitzung > ä«r kalt, eschäfts- k51 erb. Nachstehende Verordnung des Reichswirtschaftsministeriums über dis Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi, Gummiabfälle« und Regeueraten vom 13. Mai 1919 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichsverwertungsamt, Laudesstelle Sachsen. Lageiverwaltung Leipzig, L.-Gohlis, Heerstr. 1. mer fter er keine it zum ter auf : Wirt- ellung- ockwitz 17. 'zrrs melden. Nr. V t, 554 III Kr. 18 Ministerium des Innern. wortung der Frage, wem die Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Meldepflichtigen befinden. Die Meldepflicht der Gummifabriken und Regenerierbetriebe ist durch Einzel verfügung geregelt worden. und zwar nach den nachstehend aufgeführien Klassen: 1. Graue und rote Autolustschläuche; Autodecken, mit Nieten und-ohne solche, Autoprotektore, mit Nietkn und ohne solche, mit Ausnahme reiner Leder Protektors, Autowulste, Aeroplandecken, Fabrikationsabfälle von 1 bis 5, Vollreifen mit und ohne Stahlband, Motorraddecken, Fahrraddecken, Fahrradluftschläuche, schwimmend, Fahrradluftschläuche, nicht schwimmend, Fahrradwulste, Fabrikationsabfälle von 8 bis 12, Schwimmende Abfälle aller Art, Patentgummi-Abfälle, Leichte Abfälle, ohne Einlage bis 1,2 spez., Kutschwagenreifen, Klappen über 1,2 spez., Andere Abfälle ohne Einlage über 1,2 spez, Gummischuhe, Schläuche mit Stoffeinlagen ohne Eisen, Sonstige Abfälle mit Stoff, ohne Eisen oder Drahteinlage, Turn- und Tennisschuhe mit Gummisohlen, Unvulkanisierte Abfälle, wenn nicht unter Nr. 8 und 13 fallend, IUM sen ZN« Mühle Diehaufbringung. Die Viehumlage. I Höhe der Umlage. Nach dem neuen Viehumlageplan des Wiitschafisministeriums (Landesfleischsielle) hat der Kommunalverband Meißen-Land in der Zeit vom 4. Mai bis 2. August 1919 insgesamt aufzubringen: 2023 Rinder, In besonderem Verfahren präparierte (plastizieite) Altgummiabfälle. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Beanl 19850 Schweinefleisch. II Aufbringung der Rinder und Kälber: 1. Dis dem einzelnen Viehhalter aufzuerlegende Abgabe von Rindern und Kälbern wird nach dem Gewichtswert, und zwar nach Kälderemheiten zu je 1 Ztr., berechnet. 2. Zu diesem Zwecke Haden die Vertrauensmänner umgehend eine Stallbesichtigung vorzunehmen, in jedem Betriebe das Einzelgewicht aller Rinder über Drei Monate festzustellen und nach den Grundsätzen unter Ziffer 4 das für die prozeniuale Abgabe zugrunde zu legende Gesamtgewicht zu errechnen. Die Feststellung des Gewichts hat soweit irgend möglich dmch Abwiegen zu erfolgen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertrau ens- 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12r 13. 14. 1b. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23 24. mer licht, elchäfts- 36 erb. Verkauf von Heeresgut. Im Auftrage des Reichsoerwertungsamtes, Laridesstelle Lachsen, soll im Lager Ulanenreithaus Leipzig, Heerstraße, im Angsbotsversahren vergeben werden: ein großer Posten neue und gebrauchte Emaille-, Zink- und gußeiserne Kessel und transportable Kesselofen. Ein größerer Posten ausgemusterte Kesselöfen mit Emaille- kefsel. Eine Anzahl Dezimal- und Tafelwagen, ein Posten verschiedene Gewichte. Etwa 5000 Stück Rohrmuffen, 200 Dampfabsperrventile, für Zentralheizungsanlagen geeignet. Ein großer Posten Mähmaschinenteile, z B. Messerplatten, Fingerplatten, Mefferfüh'.ungsplatten, Messerköpfe, Messerhalter, Kurbelstangenbeschläge, Zugfedern und Messerstangenführungen. Ein Posten Stechkarten, ein Pasten verschiedene Werkzeuge, u. a. 7 neue Schraubstöcke. Die Gegenstände können am 22., 23. und 24. Mai 1319 von 9—12 Uhr vormittags besichtigt werden; Ausweise zur Besichtigung werden im Geschäftszimmer des R.-V.-A. Leipzig-Gohlis, Heerstraße), ausgestellt, woselbst auch die Kaufangebotsformulare zu entnehmen sind. Angebote sind bis 28. Mai 1919 an unterzeichnete Stelle einzureichen; später eingehende Angebote bleiben unberücksichtigt. Kaufbcdingungen sind im Kaufangebot Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Jahre 1S41. Mr die Amtshauptmannschaft Meißen, kür das Kernsprechler: Aml Wilsdruff Nr. 8. sowie sttr ÄNs Fürst- Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff rentaurt zu Tharandt. D-f»»---»».,»! N,. -s«« InserttonsprelS pfg. für Vie ü-gespattenc KorpuSzeile oder deren Naum, LvkalpreiS pfq., Rcklamen Pfg-, alles ml! Teuerungszuschlag. Z »raub und tabellarischer (Satz mit SO"/ Aufschlag. Bei Wiederholung und ZahreSun 'hen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil (nur von Behüt, R die Spaltzeile so pfa. bez. pfg. / Nachweisung«, und Offertengebühr ro be». pfg. / Telephonische Inseraten-Aufgabe schließt iedeS ReNamationSrecht auS. / Anzeigenannahme bis 11 Uhr vormittags. / Beilagengebühr das Tausend Vik., fr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Platzvorfihrist Aufschlag zehne Rabatt / Di- Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen Z« Tagen GüliigkcU; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge- meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Bruttv-Zelien. Preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, saNS nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. V« .WitSdrnffer Tageblatt' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und se-iage, abends 6 Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung >»» der Druckerei wöchentlich Pfg-, monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; nnch unsere Austräger zugelragen monatlich Pfg., vierteljährlich Mk.; °st den deutschen Postanstalten vierteljährlich Mk. ohne ZustestungSgebühr. Me Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen ndervett Bestellungen entgegen. / Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger dgeuovelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der «skrderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner «l der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die äniung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- derlausspreis der Nummer 10 pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu edresfiereu, sondern an den Verlag, die Schrlftleitung oder die Geschäftsstelle. / <*>onpme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. «S. Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgummi, Gummiabfällen und Negeneraten. Auf Grund der Verordnung des BundsSrats über die wirtschaftliche Demobil- jnachung vom 7. November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1292) und auf Grund des Erlasses, d-tr. Auflösung des Reichsminisieriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April >919 (Reichsgesetzbl. S. 438) wird folgendes verordnet: Artikel I. In der Bekanntmachung Nr. V. 1. 2354/1. 16 X8.^., betreffend Beschlagnahme Und Bestandserhebung von Altgummi, Gummiabfällen und Negeneraten, vom 1. April 1818 »hallen nachstehende Paragraphen folgende Fassung: §2. Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung werden sämtliche Vorräte an Altgummi, Gummi- ubfällen und Negeneraten (einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden sind) betroffen, mit Ausnahme der im Z 8 genannten Milldestmengen. Unter Altgummi ist hierbei jede gebrauchte Gummiware zu verstehen, die für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden kann. Beschlagnahme. Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be- ichlagnahmt. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an ^en von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Tege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzichung erfolgen. Auch jede Verarbeitung von Altgummi bzw. Gummiabfällen für andere Zwecke, als für welche die Gummiwars ursprünglich bestimmt war, ist verboten. Die für die Gummiindustrie durch die an die einzelnen Betriebe ergangenen Einze>verfügungen des preußischen Kriegsministeriums geregelte Verwendung und Ver arbeitung der Gummiabfälle und Regenerate bleibt unberührt. Trotz der Beschlagnahme dürfen Altgummi, Gummiabfälle und Regenerate an leben Althändler (Kleinhändler) verkauft werden, der sich gewerbsmäßig mit dem Handel °on Altstoffen, darunter auch Gummiabfällen, befaßt. Die Altgummihändler (Kleinhändler) sind verpflichtet, die von ihnen erworbenen Mengen von Altgummi und Gummiabfällen nur an die durch schriftlichen Auftrag aus- Yewiesenen Beauftragten (Großhändler) der Kautschukabrechnungsstelle, Berlin VV 15, Kur- iürstendamm 52, zu verkaufen und zu liefern. Die Namen der Großhändler werden im Reichsanzeiger veröffentlicht. Die Preise, zu denen tue Kautschukabrechnungsstelle Altgummi »nd Gummiabfälle (sortiert) von den Großhändlern übernimmt, werden vom Reichs- Hirlschaftsministerium festgesetzt. Die Preiss sind Höchstpreise im Sinns des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesegbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 2». März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. l83), vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 8 6. . Meldepflicht. Die im H 2 bezeichneten Gegenstände sind von den im Z 3 bezeichneten Personen 8 6. Meldcbeftimmung. * Die Meldung hat allmonatlich bis zum Zehnten eines jeden Monats für den bei Beginn des Monats vorhandenen Bestand zu erfolgen. Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Altgummi, Gummiabfälle und Regenerate zu erfolgen, und zwar nach den einzelnen Klassen getrennt. Soweit genaue Mengen nicht ermittelt werden können, sind sie schätzungsweise anzugeben, wobei ein besonderer Hinweis erforderlich ist, daß die Angabe einen Schätzungswert darsteüt. Vordrucke zu dm Meldescheinen können beim Reichswirlschaftsministerium, Sektion II 4, Berlin NW 7, Bunssnstraße 2, angefordert werden. Die Urschrift der aus gefüllten Meldescheine ist zu dm vorstehend angegebenen Terminen an das Reichswirtschafts- ministerium einzureichsn. Eine Zweitschrift ist von dem Meldepflichtigen gesondert von anderen Schriftstücken aufzudewahren. 8 9. Das Neichswirtschafrsministerium behält sich vor, Ausnahmen zu bewilligen. Artikel 2. Die Bekanntmachung Nr. V. 1. 2354/1. 16 U. Angabe, betreffend Höchst preise für Altgummi und Gummiabfälle vom 1. April 1916, tritt außer Kraft. Artikel 3. Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 1919 in Kraft. Berlin, am 13. Mai 1919.