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Da wir voraussetzen dürfen, daß noch bei Vielen dieselbe Theilnahme vorhanden ist, welche schon bis jetzt jenes erfreuliche Resultat bnbeiführte, und daß nur besondere Umstände es sind, welche verursachten, daß so manche, gewiß beabsichtigte Zeichnungen noch nicht emgingen: so erlauben wir uns, den Termin zu deren Empfangnahme bis Freitag den 20. dS. MtS. hiermit zu verlängern, iiud bitten ergebenst, die Abgabe mindestens noch bis dahin an der bezeichnten Stelle zu bewirken. Leipzig, den 12 Mai 1864. Der engere Ausschuß deS Theater-Neubau-Gönnte. Bekanntmachung Die Impfung der Schutzpocken wird allen unbemittelten, in hiesiger Stadt wohnenden Personen jeden Alters hiermit lunentgeltlich angeboten und soll dieselbe während der Zeit vom 18. dieses Monats bis zum 22. Juni e. jedes Mal Mittwochs Nachmittags von 2 Uhr an in dem Commungebäude Nr. 1 der Magazingaffe stattfinden. Leipzig, den 11. Mai 1864. Der -kath der Stadt Leipzig. vr. Vollsack. H^ Bekanntmachung. Die Lieferung einer Anzahl Granitplatten zum Abdecken der in der Gisenbahnskraße zy erbauenden Schleußt soll Ms dem Wege der Submission vergeben werden. Diejenige», welche diese Lieferung übernehmen wollen, werden aufgefordert, Anzahl und Bedingungen auf dem RathS-Bauamte einzusehen und ihre Forderungen bis zum LS. Mat d. I. O Uhr bendS versiegelt abzugeben. Leipzig, den 13. Mar 1864. DeS Raths Bau-Deputation. Bekanntmachung. Die Erd - und Maurerarbeiten zur Herstellung einer Schleuste in einem Theile der Eisenbahnstraste sind im Wege ftn Submission zu vergeben. Diejenigen, welche sich hierbei beiheiligen wollen, Häven die näheren Angaben und Bedingungen lauf dem Raths-Bauamte einzusehen und daselbst bis zum LS. Mai o. I. Abends 0 Uhr ihre Preisforderungen versiegelt labzugeben. — Leipzig, am 13. Mai 1864. DeS SkathS Bau-Deputation. r und vo> rahme.) - wollen. igS von lu.r. Das Gesetz vom 1v. März 1864, Innige Erläuterungen der allgemeinen Deutschen Wechsel ordnung betreffend. Bei der praktischen Anwendung der allgemeinen Deutschen rchselorvnung hatten sich in allen Ländern, in welchen dieselbe «geführt worden war, mancherlei Lücken, Zweifel und Bedenken eigt, und demnächst der lebhafte Wunsch, dre entstandenen Streit en im Wege einer gemeinschaftlichen Gesetzgebung zu erledigen, ück kund gegeben. Im Aufträge der Bundesversammlung hatte Knauf die Commission zur Berathung eines allgemeinen Deutschen Ibandelsgesetzbuchs diejenigen Artikel, welche Anlaß zu verschiedener Iruslegung dargeboten, in den Kreis der Berathung und Erwä gung gezogen und sodann Vorschläge zur Erläuterung der Wechsel- rrnung eröffnet, die Bundesversammlung aber sämmtliche deutschen gerungen, in deren Staaten die Wechselordnung Geltung hat, geladen, diese Vorschläge in ihren betreffenden Ländern zur Ein rung zu bringen. In Folge dessen hat die Sächsische Staats- tcgierung die gemachten Vorschläge der gegenwärtig versammelten ÄLndeversammlung vorgelegt und es haben dieselben nunmehr nutz erfolgter Zustimmung der Stände durch das so eben er- ickirnene, in der Ueberschrift näher bezeichnte Gesetz Sanction für r Königreich Sachsen erlangt. Da das Gesetz- und Verordnungsblatt den wenigsten Handel- 1^ Gewerbtreibenden zugänglich ist, gleichwohl aber für jeden Iinselben es von höchstem Interesse sein muß, die mit Gesetzeskraft men Erläuterungen baldmöglichst kennen zu lernen und h sein Exemplar der Deutschen Wechselordnung — welches mgstens jeder Kauf- und Handelsmann besitzen sollte — zu ver- Istandigen, so unternimmt es Einsender, die neuen wechselrecht- Ilicken Bestimmungen unter Hinblick auf die zeitherige Praxis in folgendem zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die Wechselordnung schreibt Art. 2 vor: „ Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen", und das Sächsische Gesetz über den Schuldarrest und der Wechselproceß vom 7. Juni 1849 bestimmt in §. 19 „Der Schuldarrest kann gleichzeitig neben der Hülfsvollstreckung in die Güter verhängt werden." Das Appel- lationsgericht zu Leipzig verstand diesen Paragraphen stets nach dem Wortlaute, mithin so, daß ein im Wechselproceffe gesprochenes Erkenntniß auch nebenbei und gleichzeitig das ExecutionSverfahren in das Vermögen des Schuldners gestatte. Das Oberappellations- aericht war anderer Ansicht; dasselbe nahm vielmehr an, das ExecutionSverfahren in das Vermögen des Schuldners in Gemäß heit des ersten Abschnittes des Executtonsgesetzes vom 28. Febr. 1838 .affe sich auf ein im Wechselproceffe gesprochenes Erkenntniß mit Ausnahme der in tz. 46 des Gesetzes vom 7. Juni 1849 speciell aufgeführten Fälle (also wenn gegen den Beklagten nach H. 7. 9. oder 16—18. 20—22 dieses Gesetzes der Wechseln cest nicht Statt finde) nicht begründen. Denn in diesem Proceßverfahren werde lediglich die Wechselverbindlichkeit geltend gemacht und die Ver urteilung nur auf die Anlegung des Personalarrestes bis zur Bezahlung der Schuld gerichtet ; der Personalarrest sei das einzige, dem Wechselproceffe angehörige Executionsmittel und man würde die Grenzen des angestellten Proceffes auf unzulässige Weise über schreiten, wollte man Klägern in der Executionsinstanz auf einem anderen, als auf dem von ihm betretenen Wege und durch ein anderes, als das im Bescheide anerkannte Mittel zu seiner For derung verhelfen rc. (vergl. die Entscheidungen im Wochenbl. für merkw. RechtSfälle Iahrg. 1854. S. 55. Jahrg. 1858. S. 335). Erst in neuerer Zeit verließ das Oberappellattonsgericht die zeither befolgte Ansicht und wendete sich der schon zeither in der Präsi des ÄppellationSgerichts zu Leipzig und anderer Sächsischer Spruch-